Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft in Meineidsache verworfen – Bestätigung der Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 623/53
Datum
19.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg‑Fürth in einer Meineidsache. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt die wertenden Feststellungen des Landgerichts insbesondere zur Auslegung von Zeugenaussagen über "ehewidrige Beziehungen" und zum Umfang der Vernehmung. Ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung ist nicht festgestellt worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsprüfung erstreckt sich nicht auf eine freie Neubewertung der Tatsachenwürdigung; bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung rechtfertigen die Aufhebung nicht, sofern kein Rechtsfehler vorliegt.

2

Ein Beweisbeschluss, der nach konkreten Tatsachenfragen eine zusammenfassende, wertende Formulierung enthält, verpflichtet den Zeugen nicht, darüber ohne ergänzende Befragung umfassend Auskunft zu geben.

3

Meinungs- oder Werturteile eines Zeugen sind dem Eid regelmäßig nicht zugänglich; für einen Meineid ist eine vorsätzliche falsche Tatsachenbehauptung erforderlich.

4

Die Abgrenzung zwischen Tatsachen und Rechtstatsachen ist kontextabhängig; es obliegt dem Tatrichter, die Verlässlichkeit von Bekundungen zu prüfen und bei fehlendem Täuschungsvorsatz den Meineid tatbestandlich zu verneinen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 21. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) ███ ████████████████ █████ ██████, geboren am ████ ███████ in █████████████████, 2.) die Ehefrau ███████ ██████████████████, geboren am ███████████████████ in ████████████████████, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 16. Februar 1954 in der Sitzung am 19. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████████ in der Verhandlung, ███████ bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat ████████████ der Bundesanwaltschaft als Vertreter, Justizangestellter █████████████ als ██████████████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. April 1953 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ██████ ███ ist von der Anklage des Meineids freigesprochen worden, die Angeklagte ███████ von der Anklage der Beihilfe zum Meineid und der uneidlichen Falschaussage. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich, wie aus ihrer Begründung hervorgeht, nicht gegen den Freispruch wegen uneidlicher Falschaussage, sondern nur in den übrigen Anklagepunkten.

Sie muss erfolglos bleiben.

I. Angeklagter ██████

Die eingehenden Erwägungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung, vor allem zur inneren Tatseite, lassen keinen Rechtsverstoß erkennen. Im Einzelnen ist dies nur zu den Punkten darzulegen, welche die Revision vorbringt.

1.) Der Beweisbeschluss vom 4. April 1949, welcher zur eidlichen Vernehmung des Angeklagten durch das Amtsgericht führte, enthielt zahlreiche Beweisfragen tatsächlicher Art und am Schluss sinngemäß das Ersuchen, ihn über die Behauptung der Klägerin ████████ zu vernehmen, sie habe zu ihm „in keinerlei ehewidrigen Beziehungen gestanden“. Damit wollte das Prozessgericht ersichtlich bewirken, dass sich ██████ nach Beantwortung der Beweisfragen tatsächlicher Art noch über andere Tatsachen oder Vorgänge möglicherweise ehewidrigen Charakters äußerte. Eine solche Zusammenfassung des Beweisgegenstandes im Anschluss an die Beweisfragen tatsächlicher Art ist nicht selten. Sie richtet sich weniger an den Zeugen als an den vernehmenden Richter, der dadurch – nach Belehrung des Zeugen über den Begriff der ehewidrigen Beziehung – zur ergänzenden Befragung in tatsächlicher Hinsicht veranlasst werden soll. Dieses Verfahren hat, wenn es nicht auf unzulässige bloße Ausforschung hinauslaufen und in strafrechtlicher Beziehung Bedeutung gewinnen soll, Grenzen. Im vorliegenden Falle hat sich der vernehmende Richter, wie das Landgericht bindend feststellt, eng an die Beweisfragen tatsächlicher Art gehalten und es abgelehnt, den Zeugen weiter auszuforschen, nachdem dieser die allgemeine Frage nach „ehewidrigen Beziehungen“ beantwortet hatte. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht davon ausgehen, dass sich der Angeklagte unaufgefordert zu weiteren Angaben nicht für verpflichtet zu halten brauchte.

2.) Der Angeklagte hat, wie das Landgericht feststellt, als Zeuge gefragt und ungefragt zahlreiche Tatsachen offengelegt, welche dem Wesen der rechten Ehe widerstreiten, als „ehewidrig“ gelten können und den Schluss auf Eheverfehlungen der Mitangeklagten ███ zulassen; ob auch auf eine schwere Eheverfehlung (§ 43 EheG), ist hier unwesentlich. Die Zeugenaussage des Angeklagten ging dahin, Geschlechtsverkehr mit Frau ██████████ nicht gehabt, auch keine „ausgesprochen ehewidrigen Beziehungen“ zu ihr unterhalten zu haben. Innerhalb von zwei Jahren habe er sie aus seltenen Anlässen, z. B. bei ihrem Geburtstag, insgesamt etwa zwölfmal geküsst. Zu weiteren Zärtlichkeiten sei es nicht gekommen. „Es wäre schon zu viel, wenn ich sagen würde, ich hätte die Klägerin jeweils geküsst und umarmt.“ Diese beschworene Aussage enthält weitere Einzelheiten. Die Revision sieht eine vorsätzliche oder fahrlässige Eidesverletzung des Angeklagten darin, dass er ehewidrige Beziehungen zur Klägerin als Zeuge in Abrede stellte, obwohl er den entsprechenden Schriftsatz der Klägerin verfasst hat, ohne sich den Inhalt dieses Begriffs vor Augen zu führen. Dass er als ehewidrig möglicherweise nur Beziehungen „erotischer Natur“ angesehen habe, sei unter diesen Umständen erfahrungswidrig.

Damit kann die Revision nicht durchdringen. Die Erfahrung lehrt, dass die Vorstellungen und Ansichten Einzelner vom Durchschnittlichen oder Üblichen nicht selten erheblich abweichen. Das Landgericht hatte festzustellen, was der Angeklagte seinerzeit unter ehewidrigen Beziehungen verstand. Dabei hatte es den wirklichen Inhalt dieses Rechtsbegriffs zu beachten und zu erwägen, ob dem Angeklagten zu glauben ist, dass er schuldhaft oder nicht über ihn irrte. Das Landgericht hat nach sorgfältiger Prüfung die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte damals insoweit eine unrichtige Vorstellung und keinen Anhaltspunkt zu ihrer Berichtigung hatte. Die Erwägungen, welche diese Überzeugung stützen, sind nicht zu beanstanden, vor allem nicht deshalb, weil jene Vorstellung des Angeklagten der herrschenden Meinung widersprach.

Das Vorbringen der Revision geht noch aus einem anderen Grunde fehl. Der Begriff „ehewidrige Beziehung“ findet sich im Gesetz nicht; er ist ein Rechtsbegriff. Weiterhin liegt die Grenze zwischen Tatsachen und Vorgängen einerseits und sogenannten Rechtstatsachen andererseits im Beweisrecht nicht allgemein fest. Auch Bekundungen tatsächlicher Art enthalten als Sinneswahrnehmung und Äußerung des Zeugen bereits Wertungen, und es ist eine richterliche Aufgabe, die Verlässlichkeit solcher Wertungen zu prüfen. Im Übrigen können mitunter verwickeltere Vorgänge, solange ihre Bedeutung offensichtlich feststeht, als „Tatsachen“ gelten, obwohl einer diesbezüglichen Aussage schon eine rechtliche Würdigung innewohnt. Bei eindeutiger Sachlage gilt dies auch von dem Ausdruck „ehewidrige Beziehung“. Eine solche Ausnahme ist bei der Art der Beziehungen zwischen den beiden Mitangeklagten aber nicht gegeben. Regelmäßig – und auch hier hat sich die Befragung des Zeugen vielmehr auf Tatsachen und Vorgänge zu richten, ohne dass ihm ein (rechtliches) Werturteil hierüber abverlangt und dessen eidliche Bekräftigung gefordert wird.

Das Landgericht ist im Übrigen in zulässiger Auslegung der eidlichen Aussage überzeugt, dass der Angeklagte das Gericht nicht täuschen wollte, vielmehr die bekundeten Tatsachen auf Befragen dahin würdigte, nach seiner Ansicht seien sie nicht ausgesprochen ehewidrig. Eine solche bloße Meinungsäußerung ist dem Eid nicht zugänglich.

Dass der Angeklagte jenen Schriftsatz entworfen hat, ändert daran nichts. Es ist üblich, dem Gericht neben den Beweistatsachen formelhafte Zusammenfassungen des Vorbringens vorzutragen, nicht selten auch solche, die das Gesetz unrichtig auslegen. Solche Ausführungen entbinden das Prozessgericht in Ehesachen nicht von der Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen und rechtlich zu würdigen.

3.) Dasselbe gilt entsprechend für den Ausdruck „Besuch“ in der eidlichen Aussage. Der Sprachgebrauch versteht darunter jedes Aufsuchen an anderem Ort oder in der Wohnung, im engeren Sinn die besuchsweise kürzere oder längere Aufnahme des Gastes in die fremde Wohnung. Der Angeklagte hat das Wort nach der Überzeugung des Landgerichts in dem engeren Sinn gebraucht und deshalb andere „Begegnungen“ mit der Angeklagten ██████████████████ unerwähnt gelassen. Dem Landgericht erscheint dies verdächtig; es würdigt die Persönlichkeit des Angeklagten gleichwohl dahin, seine Einlassung sei aus näher dargelegten Gründen, die nicht zu beanstanden sind, glaubwürdig. Deshalb kann die Revision auch hierin keinen Erfolg haben. Sie greift im Grunde nur die Beweiswürdigung an (§§ 337, 261 StPO).

Die Möglichkeit eines fahrlässigen Falscheids (§ 163 StGB) wird im Urteil zwar nicht bei diesem Teil der Aussage, aber an anderer Stelle besonders erwogen und ohne Rechtsverstoß verneint. Das Revisionsgericht hat keinen Anhalt dafür, dass die Beurteilung nach § 163 StGB hier versehentlich unterblieben ist. War der Angeklagte im Übrigen seinerzeit von der Denkweise beherrscht, wie das Urteil sie schildert, so konnte er schwerlich Anlass sehen, seine Ansichten zu überprüfen, weil ihm die Selbstkritik abging.

II. Das Rechtsmittel konnte hiernach auch keinen Erfolg haben, soweit es die Angeklagte ██████ noch betrifft.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision teilweise vertreten.

Bundesrichter Dr. Peetz Glanzmann Jagusch ist beurlaubt und deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

GlanzmannDr. Schalscha
Heimann-Trosien
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