Treffer
BGH Urteil

§ 175a Nr. 2 StGB: Missbrauch des Arbeitsverhältnisses erfordert aktive Druckausübung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 592/59
Datum
12.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen fortgesetzter gleichgeschlechtlicher Unzucht mit einem Abhängigen, mehrfachen (versuchten) Betrugs sowie weiterer Delikte verurteilt. Auf seine Revision hob der BGH einzelne Schuldsprüche auf, weil Feststellungen zu Vermögensschaden bzw. Betrugsvorsatz fehlten und weil der „Missbrauch“ des Arbeitsabhängigkeitsverhältnisses i.S.d. § 175a Nr. 2 StGB nicht hinreichend belegt war. Im Übrigen blieb der Schuldspruch bestehen; der gesamte Strafausspruch wurde wegen möglicher Wechselwirkung in der Strafzumessung aufgehoben. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen, weitergehend wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmung eines anderen zur Unzucht unter Missbrauch eines durch ein Arbeits- oder Dienstverhältnis begründeten Abhängigkeitsverhältnisses setzt regelmäßig voraus, dass der Täter zur Befürchtung ernster Nachteile beim Abhängigen bewusst beiträgt oder diese Befürchtung aufrechterhält, um ihn gefügig zu machen.

2

Ein Vermögensschaden beim Stundungsbetrug liegt nur vor, wenn sich durch die erschlichene Stundung die Befriedigungsaussichten des Gläubigers verschlechtern; andernfalls kommt lediglich versuchter Betrug in Betracht.

3

Versuchter Betrug erfordert Feststellungen dazu, dass der Täter in Kenntnis der Täuschungsbedingtheit der Vermögensverfügung mit Schädigungsbewusstsein und Schädigungswillen handelt; bloße Unwahrheiten ohne festgestellten Schädigungsvorsatz genügen nicht.

4

Bei einem auf Austausch gerichteten Vertrag ist für den Vermögensschaden maßgeblich ein Vergleich von Leistung und Gegenleistung; die bloße Zahlung des Geldbetrags begründet für sich genommen noch keinen Schaden, wenn ein werthaltiger Gegenanspruch besteht.

5

Wird ein Schuldspruch in rechtlich selbständiger Tateinheit aufgehoben, kann die Aufhebung wegen des engen Zusammenhangs auch den weiteren tateinheitlichen Schuldspruch erfassen, wenn der Rechtsfehler die Einheitlichkeit der Bewertung berührt.

Vorinstanzen

Landgericht Münster/Westf., 23. September 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Hermann B. ████████ aus ███, geboren am ██████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krunne, Bundesrichter Dr. Werthin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Die Bestimmung eines anderen Mannes zur Unzucht unter Mißbrauch eines Arbeitsverhältnisses setzt im allgemeinen voraus, daß der Arbeitgeber seinerseits irgendwie dazu beiträgt, in dem Untergebenen die Befürchtung ernster Nachteile hervorzurufen oder wenigstens aufrechtzuerhalten, um ihn dadurch zur Unzucht gefügig zu machen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster/Westf. vom 23. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben

a) in den Fällen II 1, 5, 7, 8 und 10 der Urteilsgründe in vollem Umfang;

b) im übrigen im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übrigen – wegen fortgesetzter gleichgeschlechtlicher Unzucht mit einem Abhängigen (§ 175a Nr. 2 StGB), wegen Betrugs in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betrugs in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Vergehens nach § 24 Abs. 2 StVG in zwei Fällen und wegen fortgesetzten Vergehens nach den §§ 2 Nr. 3, 40 Abs. 1 PersBefG zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die auf verfahrens- und sachlichrechtliche Rügen gestützte Revision des Angeklagten hat nur in den Fällen II 1, 5, 7, 8 und 10 der Urteilsgründe Erfolg.

I.

Offensichtlich unbegründet ist das Rechtsmittel zum Schuldsprach in den Fällen II 2 da (Betrug zum Nachteil ██████), II 3 a und b (Vergehen nach § 24 Abs. 2 StVG), II 4 a (Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zum Nachteil ██████), 4 b (versuchter Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zum Nachteil ███ und 4 c (versuchter Betrug zum Nachteil der ███████ FS 10), II 5 (Vergehen nach den §§ 2 Nr. 3, 40 Abs. 1 PersBefG), II 9 (versuchter Betrug zum Nachteil ███) und II 11 (Betrug zum Nachteil der Eheleute StC_____).

1.) Gegen die Verurteilung in den Fällen II 4 a, b und c, II 6 und II 9 erhebt die Revision selbst keine anderen Einwände außer der allgemeinen Sachrüge, daß die Beweiswürdigung nicht zwingend zu sein braucht; es genügt, daß sie denkgesetzlich möglich ist und nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Das trifft hier zu.

2.) Im Fall II 11 geht die Revision von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Der Angeklagte hat nicht sein Tätigwerden als „Nebenvermittler“ – gemeint ist wohl als Darlehensvermittler – von dem vorherigen Abschluß einer Unfall- und einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht, sondern den Eheleuten bewusst wahrheitswidrig erklärt, die Gewährung des gewünschten Darlehens hinge mangels Bereitstellung anderer Sicherheiten von dem Abschluß der genannten Versicherungen ab, und die Eheleute StC_____ würden das Darlehen erhalten, sobald die Versicherungsverträge abgeschlossen seien. Zu Unrecht wendet der Beschwerdeführer ein, er habe nicht dafür einzustehen, daß die Eheleute ████████ es abgelehnt hätten, den ihnen benannten Darlehenshauptvermittler ██ aufzusuchen. Der Angeklagte hatte den Eheleuten █████ die Beschaffung des Darlehens, nicht nur den Nachweis eines anderen Darlehensvermittlers zugesagt; weil er dieses Versprechen nicht hielt, verloren die Eheleute ████ das Vertrauen zu ihm und unterließen es, sich mit ███ in Verbindung zu setzen.

Daß der den Eheleuten ██████████ gewährte Versicherungsschutz unter den vom Landgericht festgestellten Umständen keine vollwertige Gegenleistung für die Prämienzahlungen war, daß also der Abschluß der Versicherungsverträge den Genannten einen Vermögensschaden brachte, ist im angefochtenen Urteil rechtsirrtumsfrei angenommen (vgl. RGSt 76, 49, 50 unter I 1; BGH 1 StR 384/51 vom 22. April 1952). Der von dem Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil bestand in der Erlangung der Prämienansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft als der notwendigen Voraussetzung der eigenen Provisionsansprüche.

II.

Dagegen hält die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 1, 5, 7, 8 und 10 der Urteilsgründe der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.) Fall ███ (II 1).

██ ist der Angeklagte des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig gesprochen worden, weil er auf einem von ihm ausgestellten Wechsel durch seinen Arbeiter Pauschke die Unterschrift des Akzeptanten (Heinz ██████████) als die seine fälschen ließ und den Wechsel zur Bezahlung einer Schuld an die Firma ██ weitergab.

a) Unbegründet ist die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die in der Hauptverhandlung (mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten, § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO) verlesene Auszüge der durch den ersuchten Richter vernommenen Zeugen ██ nicht der Urteilsfindung zugrunde legen dürfen, sondern hätte „zumindest zur Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts“ den Zeugen persönlich hören müssen, weil dieser die Frage, ob er die Unterschrift des Wechselakzeptanten aus eigenem Antrieb oder auf Anstiftung des Angeklagten gefälscht habe, bei seinen zwei Vernehmungen widersprüchlich beantwortet habe (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO).

█████ ist zu der gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigung am 14. Dezember 1957 polizeilich und am 10. März 1959 vom Richter vernommen worden (Bl. 1c ff., Bd. IV Bl. 139 d. A.). Schon bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärte er in Übereinstimmung mit der späteren Aussage vor dem Richter, daß er auf Verlangen des Angeklagten die Unterschrift „Heinz ████“ auf den Wechsel gesetzt habe (Bd. I Bl. 381, 11 d. A.). Inwiefern sich dem Landgericht bei dieser Sachlage die Vernehmung des Zeugen an Gerichtstelle aufgedrängt haben soll, ist nicht ersichtlich, zumal der Angeklagte und seine Verteidigerin der Verlesung der kommissarischen Aussage ausdrücklich zugestimmt und die persönliche Anhörung des Zeugen in der Hauptverhandlung nicht einmal angeregt haben.

b) Sachlichrechtlich begegnet die Verurteilung wegen Betrugs – ohne daß die Revision dies allerdings ausdrücklich gerügt hätte – insofern Bedenken, als die Strafkammer den der Firma █████████ zugefügten Vermögensschaden „mindestens“ in der Gewährung von Stundung für die Dauer der Laufzeit des Wechsels (15. Oktober 1957 bis 15. Januar 1958) gesehen, aber nicht dargelegt hat, daß sich in dieser Zeit die Aussichten der Gläubigerin auf Befriedigung ihrer Forderung verschlechtert haben. Nach ständiger Rechtsprechung erleidet der Gläubiger beim Stundungsbetrug einen Vermögensschaden nur dann, wenn er im Zeitpunkt der vom Schuldner durch Täuschung erschlichenen Stundung Vollstreckungs- und sonstige Befriedigungsmöglichkeiten gehabt und sie wahrgenommen hätte, die ihm nach Ablauf der Stundungsfrist nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. statt vieler BGHSt 1, 262, 264). War der Schuldner schon bei Gewährung der Stundung zahlungsunfähig oder kann der Gläubiger seine Forderung nach Ablauf der Stundungsfrist noch mit gleichem Erfolg wie bei deren Beginn beitreiben, so kommt nur versuchter Betrug in Betracht. Dieser setzt nach der inneren Tatseite die Feststellung voraus, daß der Schuldner im Zeitpunkt der Täuschung des Gläubigers seine eigene aussichtslose Vermögenslage verkannt und deshalb geglaubt hat, durch Erwirkung von Stundung den Gläubiger von einer jetzt noch erfolgreichen Vollstreckungsmaßnahme abzuhalten.

Der erörterte Feststellungsmangel zwingt auf die allgemeine Sachrüge hin zur Aufhebung des Schuldsprachs, und zwar wegen des Vorliegens von Tateinheit auch hinsichtlich der rechtsfehlerfrei bejahten Urkundenfälschung.

2.) Fall ███ (II 5).

Das fortgesetzte Verbrechen nach § 175a StGB hat das Landgericht darin gesehen, daß der Angeklagte den in ████ von der Straße weg als Hilfsarbeiter eingestellten ██████ noch in der Nacht vor der Arbeitsaufnahme sowie in zwei folgenden Nächten unter Mißbrauch der durch das Arbeitsverhältnis begründeten Abhängigkeit zu gleichgeschlechtlicher Unzucht bestimmt habe.

a) Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge (Verstoß gegen § 267 StPO wegen angeblich unzulänglicher Begründung des Schuldsprachs) bedarf es nicht, weil die Sachrüge durchgreift.

b) Einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung enthält allerdings der Vortrag der Revision, soweit sie etwa bezweifeln will, die Aussage des Zeugen ███████ verdiene keinen Glauben. Dagegen rügt der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht, daß das Tatbestandsmerkmal des Mißbrauchs einer durch ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründeten Abhängigkeit nicht ausreichend dargetan sei.

Der Tatbestand des § 175a Nr. 2 StGB setzt – anders als der des § 174 Abs. 1 StGB – voraus, daß der Täter das Abhängigkeitsverhältnis dazu benutzt, den anderen zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen zu bestimmen. Das strafbare Verhalten muß, dem Mißbrauchten erkennbar, darauf gerichtet sein, den anderen in eine Zwangslage zu versetzen, unter deren Druck sich dieser dem Willen des Täters beugt (vgl. RGSt 71, 8, 9; BGH 2 StR 20/58 vom 29. Januar 1958). Eine solche Einwirkung des Angeklagten auf ██████ ist bisher nicht zweifelsfrei festgestellt. Sie ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den beiden und deren Kenntnis hiervon; auch nicht aus der Sorge des ████, bei Ablehnung des ihm zugemuteten unzüchtigen Verhaltens die eben erst erhaltene Arbeitsstelle wieder zu verlieren, und dem Bewußtsein des Angeklagten davon. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis, daß der Angeklagte seinerseits irgendwie (bewußt und gewollt) dazu beigetragen hat, in █████ diese Befürchtung hervorzurufen oder wenigstens aufrechtzuerhalten, um ihn dadurch zum Unzuchttreiben gefügig zu machen. Das setzt zwar keine ausdrücklichen oder versteckten Drohungen voraus; der Angeklagte konnte sein Übergewicht und den Willen zu dessen Mißbrauch auch durch schlüssiges Verhalten zur Geltung bringen. Unter besonderen Umständen, nämlich wenn die äußere und innere Abhängigkeit ███ von dem Angeklagten auf der Hand lag, konnte es sogar genügen, daß der Beschwerdeführer im Bewußtsein seiner Überlegenheit und der Sorge ███████ um seine Arbeitsstelle überhaupt zu unzüchtigen Handlungen schritt. Solche Umstände lassen sich jedoch den Urteilsfeststellungen bisher nicht hinreichend zuverlässig entnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der schon im Jahre 1958 vorhandene Kräftemangel den einzelnen Arbeiter weitgehend unabhängig von seinem Arbeitgeber macht, daß █████ sich möglicherweise schon in einem Alter befand, in dem sich die heutige Jugend selbständiger als in vergangenen Zeiten fühlt, und daß es zu keinen unzüchtigen Annäherungen des Angeklagten mehr kam, als █████ am fünften Tage nach seiner Einstellung ein eigenes Zimmer erhielt. Das Landgericht sagt wohl, der Angeklagte habe die Abhängigkeit des ███ bewußt ausgenutzt, um ihn zu geschlechtlichen Handlungen zu veranlassen; insoweit handelt es sich jedoch um keine Feststellung, sondern um eine rechtliche Würdigung, die ihrerseits der Angabe von Tatsachen bedurfte.

Hinsichtlich des Merkmals des „Bestimmens“ des anderen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht gibt das Urteil insoweit zu Zweifeln Anlaß, als die Strafkammer im Rahmen des § 175a Nr. 2 StGB eine Willensbeeinflussung bejaht, unter dem Gesichtspunkt des § 175a Nr. 3 StGB aber verneint. Sie hält den Tatbestand der Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nicht für gegeben, weil sich nicht nachweisen lasse, daß „der Angeklagte den Zeugen durch Beeinflussung seines Willens zu den Unzuchtshandlungen bereitgemacht, also verführt hat“; denn der Beschwerdeführer sei, wie es in diesem Zusammenhang heißt, überraschend vorgegangen und ███████ habe sich nur kurz und wenig nachhaltig zur Wehr gesetzt. Wenn auch die Begriffe „verführen“ und „bestimmen“ nicht sinngleich sind, setzen doch beide eine Willensbeeinflussung voraus; diese aber stellt das Landgericht in seinen Darlegungen zu § 175a Nr. 3 StGB in Frage.

3.) Fall ███ (II 7).

Der Schuldsprach wegen versuchten Betrugs hat keinen Bestand.

a) Fehl geht allerdings der Hinweis der Revision, von einem versuchten Betrug könne „keine Rede sein“, weil nicht festgestellt sei, daß die vom Angeklagten der Zeugin ██████ rückzahlungshalber übersandten Wechselakzepte bei Vorlage nicht eingelöst worden seien. Insoweit könnte es sich nur um eine Wiedergutmachung des der Zeugin zugefügten Vermögensschadens handeln, die auf die Strafbarkeit des vorausgegangenen Verhaltens keinen Einfluß hatte.

b) Dagegen vermißt die Revision mit Recht eine klare Feststellung dahin, der Beschwerdeführer habe gewußt und gewollt, daß die Zeugin ██████ auf Grund seiner falschen Angaben um ihr Geld gebracht werde.

Dem angefochtenen Urteil ist einwandfrei zu entnehmen, daß der Angeklagte der Zeugin wahrheitswidrig vorgespiegelt hat, er besitze schon eine Milchbar in ███ und er sei Teilhaber eines Möbelgeschäfts mit drei Zweigniederlassungen (S. 22 UA). Auch steht fest, daß der Beschwerdeführer die Zeugin über seine Vermögensverhältnisse täuschte und zur Hergabe der geforderten Kapitaleinlage von 2.500 bis 7.000 DM bewegen wollte (S. 25 UA oben). Zweifelhaft blieb, ob die Zeugin ███████ die Kapitaleinlage im Glauben an die Richtigkeit der unwahren Angaben des Angeklagten geleistet hat, ob also die Vorspiegelungen für die sie schädigende Vermögensverfügung ursächlich waren (deshalb hat das Landgericht nur versuchten Betrug angenommen, S. 24/25 UA). Darüber hinaus wurde dem Angeklagten aber auch nicht nachgewiesen, daß er beim Abschluß des Anstellungsvertrags mit der Zeugin ███████ oder bei Entgegennahme ihrer Zahlungen nicht ernsthaft vorhatte, eine Milchbar in ██████ zu errichten und – wie sinngemäß zu ergänzen ist – deren Leitung der Zeugin gegen ein Monatsgehalt von 800 DM zu übertragen, was nach der Parteivereinbarung die Gegenleistung für die Kapitaleinlage sein sollte (S. 22 unten, 23/25 UA). Der Beschwerdeführer hat sich eingelassen, dies gewollt zu haben. Das Landgericht behandelt die Einlassung im Ergebnis als nicht widerlegt (S. 22 unten UA). Geht man aber davon aus, daß der Angeklagte bei Vertragsabschluß und auch noch bei Entgegennahme der Gelder die versprochene Gegenleistung erbringen wollte und auch erbringen zu können glaubte – wogegen allerdings die Höhe des der Zeugin ██████ zugesagten Monatsgehalts von 800 DM sprechen könnte –, so ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer in dem Bewußtsein und mit dem Willen gehandelt haben soll, das Vermögen der Zeugin zu beschädigen.

4.) Fall GC (II 8).

Das Landgericht legt dem Angeklagten als Betrug zur Last, dem Sagemieter GC unwahrerweise vorgespiegelt zu haben, er habe das Getriebe des vom Angeklagten gemieteten Wagens „total entzweigemacht“; dadurch habe der Beschwerdeführer den Mieter ██ veranlaßt, eine schriftliche Urkunde zu unterschreiben, in der sich dieser zum „vollen Ersatz des Schadens“ in Höhe von etwa 480 DM verpflichtete.

Es steht fest, daß der Mietwagen keinen Getriebeschaden, sondern alte Teilschäden am Differential aufwies, deren Behebung der Angeklagte drei Tage zuvor wegen der hohen Kosten zurückgestellt hatte, die er aber am Tage nach der Mietwagenfahrt GC beseitigen ließ. Der Angeklagte hat ████ aus dem Schuldanerkenntnis nicht in Anspruch genommen. Das Landgericht sieht aber einen Vermögensschaden ████ in dessen durch die Abgabe des Anerkenntnisses eingetretenen prozeßrechtlichen Schlechterstellung, falls der Angeklagte den Schuldbetrag eingeklagt hätte.

Die Revision wendet sich gegen die Feststellung, der Beschwerdeführer habe ██████ der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, er █████ habe das Getriebe des Mietwagens beschädigt. In der Tat sind die Erwägungen, aus denen das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe sich des Schuldanerkenntnisses nur vorsorglich und in dem Glauben unterschreiben lassen, ██ habe das Getriebe beschädigt, als widerlegt ansieht, nicht frei von Denkfehlern.

a) Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, daß der Wagen keinen Getriebeschaden, sondern (nur) einen Differentialschaden aufwies, darauf, daß dem Angeklagten drei Tage vor der Mietwagenfahrt ██ durch die Kraftfahrzeugfirma ███ verschiedene Schäden am Differential nachgewiesen worden waren, die er der Kosten wegen aber nur teilweise hatte beheben lassen; ferner darauf, daß die unmittelbar nach der Mietwagenfahrt aufgetretenen Fremdgeräusche ausschließlich hinten im Fahrzeug aufgetreten seien, der Angeklagte diese Geräusche also nicht auf das vorne (hinter dem Motor) liegende Getriebe, sondern nur auf das Differential habe beziehen können (S. 27 f. UA). Zur ersten Erwägung ist zu bemerken, daß das Wissen des Angeklagten um das Vorhandensein eines (alten) Differentialschadens nicht notwendig die Erkenntnis einschloß, daß kein (neuer, d. h. auf der Mietwagenfahrt eingetretener) Getriebeschaden vorlag. Die zweite Erwägung der Strafkammer aber entbehrt insofern der tatsächlichen Grundlage, als bei der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils (S. 26 UA) gesagt ist, ██████ habe bei der Rückkehr von der Mietwagenfahrt beim Einlegen des nicht kleinsten Getriebegangs Schwierigkeiten gehabt und wegen der dabei auftretenden Geräusche habe der Angeklagte sofort eine Probefahrt im Beisein des GC verlangt, in deren Verlauf er dem Zeugen erklärt habe, er ███████ habe das Getriebe „total entzweigemacht“. Nach dieser Feststellung sind zumindest auch am Getriebe, also vorne am Wagen Geräusche aufgetreten. Ihr steht zwar der ebenfalls als Feststellung zu wertende Hinweis (S. 28 UA) entgegen, während der Probefahrt seien Fremdgeräusche nur hinten am Fahrzeug aufgetreten. Indes beruht diese Feststellung ausschließlich auf der Aussage des Zeugen ███████, dessen Sachkunde zu einer solchen Beobachtung nicht dargetan ist. Zweifel in dieser Hinsicht ergeben sich daraus, daß der Zeuge trotz seiner vom Landgericht für erwiesen erachteten Beobachtung dem Angeklagten die Behauptung eines Getriebeschadens ohne Widerspruch abgenommen und sich auf der Stelle zu einem Schadensersatz von 480 DM verpflichtet hat.

b) Die Einlassung des Beschwerdeführers, „bei der Probefahrt seien die Gänge herausgeflogen“, er habe deshalb auf einen (neuen) Getriebeschaden geschlossen, bezeichnet das Landgericht unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen ███ als unwahr; bei der Instandsetzung des Wagens sei „diese Erscheinung“, nämlich das Herausfallen der Gänge, nicht aufgetreten und die an dem Wagen vorgefundenen Schäden hätten ein Herausgleiten der Gänge technisch auch gar nicht zur Folge haben können. Der letzten Begründung fehlt jede Beweiskraft: Die bei der Instandsetzung festgestellten Differentialschäden konnten naturgemäß kein Herausgleiten der Gänge bewirken; daraus folgt aber noch nicht, daß die Gänge nicht aus einem anderen Grunde, nämlich wegen eines Getriebeschadens, herausfielen. Auch die Bekundung des Zeugen ███, „diese Erscheinung“ sei an dem Wagen des Angeklagten nicht aufgetreten, wäre nur dann schlüssig, wenn ██ den Wagen auf einen solchen Mangel geprüft hätte. Daß er das tat, ist dem angefochtenen Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Es versteht sich nicht von selbst, jedenfalls dann nicht, wenn der Angeklagte wie in der Sachverhaltsschilderung (S. 26 f. UA) heißt den Instandsetzungsauftrag auf das Differential beschränkt haben sollte – was freilich andererseits für die Annahme der Strafkammer spräche, der Angeklagte habe von vornherein mit keinem Getriebeschaden gerechnet.

c) Das Landgericht hält schließlich die Einlassung des Angeklagten, er habe GC das Schuldanerkenntnis nur vorsorglich für den Fall abgefordert, daß sich ein Getriebeschaden herausstellen sollte, auch deshalb für widerlegt, weil der Beschwerdeführer spätestens bei Abholung des schon am Tage nach der Mietfahrt wieder instandgesetzten Wagens erfahren habe, daß kein Getriebeschaden vorlag, es aber unterlassen habe, GC über den wahren Sachverhalt zu unterrichten, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen sei. Auch diese Erwägung ist nicht denkfehlerfrei. Hat sich der Instandsetzungsauftrag nur auf das Differential bezogen, so wurden dem Angeklagten im Zweifel nur damit zusammenhängende Arbeiten und Kosten berechnet; das Fehlen anderer Schäden pflegt in der Rechnung nicht erwähnt zu werden. Deren Schweigen zu einem Getriebeschaden vermittelte deshalb dem Angeklagten nicht ohne weiteres die Erkenntnis, es liege kein solcher Schaden vor. Besonders aber läßt die Nichtaufklärung ███████ über die Inhaltslosigkeit des Schuldanerkenntnisses keinen Schluß auf eine Betrugsabsicht des Angeklagten zu. Das Landgericht hat nicht dargelegt, woraus sich eine Rechtspflicht des Beschwerdeführers ergäbe, ██████ ungefragt mitzuteilen, daß der Rechtsgrund des Schuldanerkenntnisses weggefallen war; es hat auch nicht festgestellt, daß sich der Angeklagte – worauf es entscheidend ankommt – einer solchen Rechtspflicht bewußt war. Er konnte sehr wohl der Meinung sein, die Sache erledige sich von selbst dadurch, daß er ████ aus dem Schuldanerkenntnis nicht in Anspruch nahm.

Das Verhalten des Angeklagten nach der Behebung des Differentialschadens ist daher kaum als Beweisanzeichen dafür verwertbar, daß der Beschwerdeführer sich durch Abverlangen des Schuldanerkenntnisses einen Vermögensvorteil verschaffen wollte. Nicht gewürdigt ist in diesem Zusammenhang übrigens auch, daß der Angeklagte schon wenige Tage später in Untersuchungshaft genommen wurde.

d) Bei der erneuten Schuldprüfung wird das Landgericht zu erwägen haben, ob der Angeklagte angesichts der unter den Beteiligten unstreitigen Beschränkung der Schadensersatzpflicht auf einen Getriebeschaden überhaupt Aussicht hatte, von ██ einen Differentialschaden ersetzt zu erhalten; es ist schwerlich anzunehmen, daß ███ ohne Vorlage einer Rechnung gezahlt hätte, aus der sich die Art des behobenen Schadens eindeutig ergab.

Diesem Bedenken kommt besonderes Gewicht zu, wenn etwa in dem Schuldanerkenntnis selbst die Schadensersatzpflicht ██████ auf einen Getriebeschaden beschränkt worden wäre, was den bisherigen Feststellungen allerdings nicht zu entnehmen ist.

5.) Fall Elsa ███████ (II 10).

Auch in diesem Fall hält der Schuldsprach wegen Betrugs der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat nämlich nicht zutreffend erörtert, worin der Elsa ███████ zugefügte Vermögensschaden äußerlich und nach dem Willen des Angeklagten bestand. Dieser hatte der Geldgeberin für die Kapitaleinlage von 3.000 DM eine 50%ige Geschäftsbeteiligung versprochen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte dieses Versprechen von vornherein nicht erfüllen wollte oder nicht erfüllen konnte. Infolgedessen muß zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, daß er dies wollte und konnte. Dann ist Elsa ████████ ein Vermögensschaden nur entstanden, wenn der Geschäftsbetrieb des Angeklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Leistung der Kapitaleinlage so wenig Ertrag abwarf, daß die Geldgeberin in dem Anspruch auf eine 50%ige Geschäftsbeteiligung keinen angemessenen Gegenwert für die Hingabe der 3.000 DM erhielt. Der Umstand allein, daß der Wechsel, den der Beschwerdeführer Elsa ███████ zur Rückzahlung der Einlage übersandte, zu Protest ging (S. 33 UA), läßt in dieser Richtung keinen zuverlässigen Schluß zu. Da nicht feststeht, wann der Wechsel protestiert wurde, ist nicht auszuschließen, daß die Vermögens- und Ertragslage des Angeklagten bei Vertragsschluß und bei Entgegennahme der Kapitaleinlage wesentlich günstiger war als bei Fälligkeit des Wechsels. Überdies war der Angeklagte im August 1958 – etwa zehn Monate nach dem Empfang der 3.000 DM – in der Lage, zwei Hausgrundstücke, wenn auch nur gegen „Zahlung einer Leibrente“ (S. 32 UA), zu erwerben, auf denen dann zugunsten der Elsa ███████ eine Sicherungshypothek eingetragen wurde.

Sollte das Landgericht die vermißte Prüfung unterlassen haben, weil es den Vermögensschaden der Getäuschten schlechthin in der Zahlung der 3.000 DM an den Angeklagten sah, so wäre das rechtsirrig; denn bei einem gegenseitigen Vertrag, wie er zwischen Elsa ██████ und dem Beschwerdeführer zustande kam, sind die Versprechen von Leistung und Gegenleistung wertmäßig gegeneinander abzuwägen.

III.

In den vorstehend unter II. erörterten Fällen erfaßt die Aufhebung des Urteils auch den Strafausspruch. In den unter I. aufgeführten Fällen begegnet die Strafzumessung nur insofern Bedenken, als das Landgericht allgemein ohne nähere Begründung „ungewöhnlich skrupelloses und raffiniertes“ Vorgehen des Angeklagten angenommen hat. Ob dies zur Aufhebung der Einzelstrafen in den genannten Fällen führen müßte, kann indes auf sich beruhen, weil diese Strafen aus einem anderen Grund nicht bestehenbleiben können.

Das Landgericht hat nämlich „die Fülle“ der dem Angeklagten im gegenwärtigen Strafverfahren zur Last gelegten Taten und die darin zum Ausdruck kommende „ungewöhnliche verbrecherische Energie“, im aufgehobenen Fall II 5 (Verbrechen nach § 175a Nr. 2 StGB) außerdem den „sehr erheblichen Unrechtsgehalt“ der Tat strafschärfend hervorgehoben. Auch hat es in den aufgehobenen Fällen mit die höchsten Einzelstrafen ausgesprochen. Unter diesen Umständen läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht die Einzelstrafen der vorstehend unter I. im Schuldsprach bestätigten Fälle niedriger bemessen haben würde, wenn es den Angeklagten in den aufgehobenen Fällen nicht schuldig gesprochen hätte; daher können auch sie nicht aufrechterhalten werden.

Rotberg Krunne Martin Bundesrichter Prof. Dr. Börtzler Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Zitiert (2)

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