Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung wegen unklarer Begünstigungsfeststellung; Zurückverweisung an LG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 20/58
Datum
26.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fortgesetzter uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit Begünstigung verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Das Verfahren weist Verfahrensrügen und vor allem eine mangelhafte Feststellung zur Begünstigung auf. Das Landgericht muss insbesondere das Verhältnis von Begünstigung, möglicher Anstiftung/Beihilfe und Selbstbegünstigung klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorsitzende darf von der Reihenfolge des § 243 Abs. 2, 3 StPO abweichen, wenn der Gesamtaufbau der Hauptverhandlung gewahrt bleibt.

2

Das Vorhalten und Verlesen von Schriftstücken gegenüber Zeugen zur Gedächtnisstütze ist kein Verstoß gegen § 250 StPO; eine ausdrückliche Erinnerungserklärung des Zeugen ist nicht stets erforderlich.

3

Bei eidesunfähigen Zeugen genügt aus Sinn und Zweck des Gesetzes die Belehrung über die Strafbarkeit uneidlicher falscher Aussage; eine Belehrung über den Eid ist sinnwidrig.

4

Die Verurteilung wegen Begünstigung setzt klare Feststellungen voraus; steht eine mögliche Selbstbegünstigung, Anstiftung oder Beihilfe im Raum, ist die Sache zur erneuten Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Bei Wiederaufnahme ist zu prüfen, ob die Unwahrheit wegen der Befürchtung strafrechtlicher Verfolgung (z.B. Beteiligung am Meineid) unter den Schutz des § 157 StGB fällt, was die Strafbarkeit ausschließen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 29. Oktober 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut C___ (geboren am [REDACTED] 1921 in [REDACTED]) wegen uneidlicher Falschaussage u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1958, an der teilgenommen haben Bundesrichter Prof. Dr. Buech als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 29. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit Begünstigung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrens und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Der Angeklagte war wegen Beleidigung des Polizeiobermeisters F___ vom Amtsgericht in Arolsen zu einer Geldstrafe verurteilt worden; seine Berufung war vom Landgericht Kassel, seine gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision von dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main verworfen worden. In dem Verfahren gegen den Angeklagten hatte der Reisevertreter Hans A. C___ als Zeuge zu seinen Gunsten ausgesagt. Gegen A. C___ wurde ein Strafverfahren wegen Meineids eingeleitet, das zu seiner rechtskräftigen Verurteilung führte. In diesem Strafverfahren gegen A. C___ wurde der Angeklagte zweimal als Zeuge uneidlich vernommen, und zwar am 8. August 1955 von dem Amtsrichter in Arolsen im Ermittlungsverfahren und am 1. November 1955 in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Kassel. Beide Male erklärte er dasselbe, was er als Angeklagter in den gegen ihn gerichteten Beleidigungsverfahren gesagt und dort als Zeuge beschworen hatte, daß er nämlich etwas anderes, als ihm zur Last gelegt worden war, gesagt und daß seine Äußerung sich nicht auf den Polizeiobermeister F___ bezogen habe. Nach den Feststellungen der Strafkammer in dem jetzigen Verfahren hat der Angeklagte auch als Zeuge die Unwahrheit gesagt und dadurch zugleich den unterdessen rechtskräftig wegen Meineids verurteilten A. C___ begünstigt.

I. Verfahrensrügen.

Da die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt, braucht nur auf einige der zahlreichen Verfahrensrügen eingegangen zu werden.

1. Zu Unrecht rügt die Revision, daß nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses gewisse Schriftstücke verlesen wurden, die sich auf die Vorgeschichte beziehen, und daß der Angeklagte erst dann zur Sache vernommen worden ist. Der Vorsitzende ist berechtigt, von der bloßen Ordnungsvorschrift des § 243 Abs. 2, 3 StPO abzuweichen, soweit der Aufbau der Hauptverhandlung im ganzen gewahrt ist (BGHSt 3, 384). Daß diesem Erfordernis nicht genügt worden sei, ist nicht ersichtlich. Die Verlesung der in Rede stehenden Schriftstücke erfolgte erkennbar nicht zum Zwecke der Beweisaufnahme, sondern zur Vorbereitung der Anklage, um diese leichter verständlich zu machen.

2. Eine weitere Rüge von Verfahrensrügen richtet sich gegen die Verlesung von Schriftstücken bei der Vernehmung von Zeugen. In allen diesen Fällen sind die betreffenden Schriftstücke nicht zum Zwecke der Beweisaufnahme, also nicht zum Zwecke des Urkundenbeweises, verlesen, sondern den Zeugen zwecks Vorhalts vorgehalten worden. Darin liegt kein Verstoß gegen § 250 StPO. Es ist auch nicht ersichtlich, daß dabei § 255 StPO verletzt worden ist. Soweit der Vorhalt zur Auffrischung des Gedächtnisses der Zeugen geschah, ist eine ausdrückliche Erklärung des Zeugen, daß er sich nicht erinnere, nicht Voraussetzung des Vorhalts. Sowohl die Erinnerungsschwäche wie ein etwaiger Widerspruch zu früheren Bekundungen kann sich aus den Umständen ergeben (BGHSt 3, 281, 284).

3. Soweit die Revision geltend macht, Schriftstücke seien nur zum Teil verlesen und möglicherweise auch unverlesene Teile bei der Urteilsfindung berücksichtigt worden, fehlt es an der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendigen Bestimmtheit der Rüge.

4. Der Angeklagte beanstandet, daß Teile von Zeugenaussagen wörtlich protokolliert worden seien, aber insoweit das Protokoll nicht verlesen worden sei. Wie er selbst vorträgt, lag der zum Teil wörtlichen Protokollierung der Aussage des Zeugen keine Anordnung des Vorsitzenden zugrunde. Daß der Protokollführer ohne eine solche Anordnung Zeugenaussagen oder Teile von ihnen wörtlich protokolliert, ist nicht verboten; in einem solchen Fall besteht keine Verlesungspflicht. Im übrigen handelt es sich um eine Rüge, auf die die Revision nicht gestützt werden kann (RG JW 1932, 3112 Nr. 62; BGH Urt. 4 StR 56/56 vom 12. April 1956).

5. Der gemäß § 161 StGB eidesunfähige Zeuge Hans A. C___ senior ist nicht über die Bedeutung des Eides, sondern nur über die Strafbarkeit einer falschen uneidlichen Aussage belehrt worden. Dies entspricht dem Sinne des Gesetzes, das nicht buchstäblich, sondern sinngemäß anzuwenden ist. Eine Belehrung eines eidesunfähigen und deshalb uneidlich zu vernehmenden Zeugen über den Eid wäre sinnwidrig. Ein Verstoß gegen § 57 StPO liegt daher entgegen der Ansicht der Revision nicht vor.

6. Der Protokollvermerk über die Nichtbeeidigung des Zeugen A. C___ gemäß § 60 Nr. 3 StPO bezieht sich ersichtlich nur auf Frau A. C___ und ihre Kinder. Da der Vorsitzende, wie die Revision vorträgt, wegen der Eidesunfähigkeit des Mannes A. C___ senior abgelehnt hatte, diesen über die Eidespflicht zu belehren, ist es klar, daß dieser nicht nach § 60 Nr. 3 StPO, sondern eben wegen seiner Eidesunfähigkeit nicht vereidigt worden ist.

7. Anders liegt es bei der Frau und den Kindern. Diese würden zwar wegen einer Begünstigung, soweit sie dem Ehemann und Vater zugutekommen würde, nicht bestraft werden können, aber nur wegen des persönlichen Strafausschließungsgrundes des § 257 Abs. 2 StGB. Diese Rechtsbeziehung würde an sich die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO rechtfertigen (BGHSt 9, 71). Allerdings wäre hier zu prüfen, ob eine Begünstigung schon vor der Zeugenvernehmung begangen worden ist; eine erst durch die in Rede stehende Zeugenaussage begangene Begünstigung kommt für die Anwendung des § 60 Nr. 3 nicht in Frage (RGSt 1, 360). Bei der Wiederholung der Hauptverhandlung könnte aber § 60 Nr. 3 StPO nunmehr angewendet werden, wenn der Verdacht besteht, daß die Zeugen den Angeklagten in der früheren Hauptverhandlung belogen haben. Bei Hans A. C___ junior wird, falls er bei einer neuen Vernehmung noch nicht 18 Jahre alt ist, § 60 Nr. 1 StPO zu beachten sein.

8. Das Verfahren bei der Vernehmung des Dr. G___ ist nicht zu beanstanden; das Vorbringen der Revision ist lediglich eine Protokollrüge. Tatsächlich ist Dr. G___ als Zeuge, dann als Sachverständiger vernommen worden. Als Zeuge hat er den Zeugeneid geleistet; von seiner Vereidigung als Sachverständiger ist ohne Gesetzesverletzung Abstand genommen worden.

II. Sachrüge.

Die sachliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils, weil die Strafkammer zu Unrecht den Angeklagten auch wegen Begünstigung des Hans A. C___ senior verurteilt hat.

1. Dabei ist von der Annahme der Strafkammer auszugehen, daß A. C___ im Beleidigungsverfahren gegen den Angeklagten die Unwahrheit ausgesagt und beschworen hat. Hat er dies getan, so ist es möglich, daß er hierzu vom Angeklagten angestiftet worden ist; jedenfalls kann aber der Angeklagte unter der gegebenen Voraussetzung, auch wenn er ihn nicht angestiftet hatte, während der Vernehmung erkannt haben, daß dieser von ihm zu einer unwahren Behauptung benannte Zeuge im Begriff war, etwas Unwahres zu beschwören. Der Angeklagte würde sich also nicht der Anstiftung, möglicherweise einer Beihilfe zum Meineid schuldig gemacht haben (BGHSt 3, 16). Sollte der Angeklagte im Meineidsverfahren die Gefahr einer Strafverfolgung wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Meineid von sich selbst abgewendet haben, so läge eine Selbstbegünstigung vor, die auch die Bestrafung wegen Begünstigung des A. C___ ausschließen würde (BGHSt 2, 375). Ob der Fall so liegt, hat der Tatrichter noch zu klären.

2. Da die Verurteilung wegen Begünstigung aufgehoben werden muß, kann auch der Schuldspruch wegen der in Tateinheit damit begangenen Falschaussage nicht bestehen bleiben, obwohl deren Annahme aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden ist. Sollte die neue Hauptverhandlung wiederum zum Schuldspruch wegen uneidlicher Falschaussage führen, so kann indessen die Unanwendbarkeit des § 157 StGB nicht mit der bisherigen Begründung abgelehnt werden. Hätte der Angeklagte deshalb unwahr ausgesagt, weil er Verfolgung wegen Teilnahme am Meineid des A. C___ befürchtete, so wäre die Anwendung des § 157 StGB nicht ausgeschlossen.

Gegen die Feststellung, daß der Angeklagte, der ja bereits bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren damit rechnen mußte, er werde auch in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen werden, damals bereits den Vorsatz gehabt hat, in dieser Sache bei seiner falschen Aussage zu bleiben, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Zu der vom Verteidiger beantragten Verweisung an ein anderes Landgericht besteht nach Lage der Sache kein Anlaß.

Scharpenseel Dotterweich Buech [REDACTED]

Dr. Schalscha
Revision führt zur Aufhebung wegen unklarer Begünstigungsfeststellung; Zurückverweisung an LG — Themis