Revision verworfen: Fortgesetzter Betrug und Untreue durch Versicherungsvertreter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 384/51
- Datum
- 22.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug im Sinne des § 263 StGB liegt auch vor, wenn die Täuschung den Getäuschten zu einer Vermögensverfügung veranlasst, die sein Vermögen nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar durch Verpflichtungen belastet.
Täuschende Angaben über Prämienhöhe oder Versicherungsumfang, die Versicherungsnehmer zur Aufnahme eines Vertrags oder zur Leistung künftiger Zahlungen veranlassen, können einen Vermögensschaden und damit Betrug begründen.
Feststellungen des Tatrichters sind revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn sie gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder sonstige rechtliche Vorgaben verstoßen.
Die Würdigung mildernder Umstände durch das Tatgericht ist (innerhalb des Ermessens) nur bei Rechtsfehlern durch die Revision angreifbar.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 16. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 16. März 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Tatbestand
Der Angeklagte, ein früherer Versicherungsvertreter aus ███ ███████, ist wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue angeklagt.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1952, an der teilgenommen haben:
- der Präsident: Richter Dr. Mentel als Vorsitzender, - die Bundesrichter: Dr. Geller, - Dr. Jagusch, - Dr. Pfeiffer, - Bundesanwalt Dr. Woesner als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellter Sch. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Gründe
I.
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Sachbeschwerde durch das Landgericht richtet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Revision rügt ohne Erfolg Verfahrensverstöße. Die Sachrüge vermag nicht zum Erfolg zu verhelfen.
2. Der Angeklagte hat als Versicherungsvertreter für verschiedene private Krankenversicherungsanstalten Versicherungsverträge abgeschlossen und dabei die Versicherungsnehmer durch falsche Angaben über die Höhe der von ihnen zu entrichtenden Prämienbeträge geschädigt. Er hat ihnen versprochen, dass sie bei den neuen Versicherungen weniger Prämien zahlen müssten als bei ihren bisherigen Versicherungen, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprach. In anderen Fällen hat er den Versicherungsnehmern versichert, dass sie bei den neuen Versicherungen besseren Versicherungsschutz erhalten würden, obwohl dies ebenfalls nicht zutraf.
3. Das Landgericht hat den Angeklagten des fortgesetzten Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
II.
Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Feststellungen des Landgerichts. Die Sachrüge lässt keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen und auch keine sonstigen Rechtsfehler.
1. Auch das rechtliche Ergebnis kann nicht beanstandet werden. Das gilt besonders für die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte in jedem der Fälle, in denen er das Vermögen der Versicherungsanstalten geschädigt hat, einen Betrug begangen hat.
2. Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 16, 1; 43, 171; 68, 379; 73, 129) die Auffassung, dass ein Betrug auch dann vorliegt, wenn der Getäuschte durch die Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlasst wird, die sein Vermögen nicht unmittelbar mindert, sondern nur mittelbar, indem sie ihn zu weiteren Leistungen verpflichtet, die sein Vermögen belasten.
3. Das Landgericht hat in den Fällen, in denen der Angeklagte Versicherungsnehmer durch falsche Angaben über die Höhe der Prämienbeträge geschädigt hat, zutreffend einen Betrug angenommen. Es hat dabei berücksichtigt, dass die Versicherungsnehmer durch die falschen Angaben des Angeklagten zu Vermögensverfügungen veranlasst worden sind, die ihr Vermögen belastet haben.
4. In den Fällen, in denen der Angeklagte Versicherungsnehmer durch falsche Angaben über den Versicherungsschutz geschädigt hat, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend einen Betrug angenommen. Es hat dabei berücksichtigt, dass die Versicherungsnehmer durch die falschen Angaben des Angeklagten zu Vermögensverfügungen veranlasst worden sind, die ihr Vermögen belastet haben.
III.
Die Revision rügt ohne Erfolg, dass das Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des § 265 Abs. 2 StGB versagt hat.
Nach alledem war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Mentel | Dr. Jagusch | Woesner | |||
| Dr. Geller | Dr. Pfeiffer | Sch. |