Revision gegen Gesamtstrafenbildung verworfen – Nichtanrechnung verbüßter Strafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 260/62
- Datum
- 21.09.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 79 StGB kann eine zuvor erkannte Freiheitsstrafe nicht in eine neu zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden, wenn sie verbüßt, verjährt oder erlassen ist.
Bei mehreren tatrichterlichen Urteilen ist grundsätzlich das zuletzt ergangene tatrichterliche Urteil maßgeblich dafür, ob eine frühere Strafe zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits verbüßt war und damit nicht mehr anrechenbar ist.
Eine Freiheitsstrafe, die zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht voll verbüßt ist, kann in die neue Gesamtstrafe einbezogen werden.
Das Schlechterstellungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) verbietet es, durch Bildung einer neuen Gesamtstrafe den Angeklagten gegenüber dem bisherigen Stand schlechter zu stellen; die Strafkammer muss dies bei der Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster/Westf., 13. März 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Hermann B. (______) aus ████████, dort geboren ████████████ 1930, wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 21. September 1962 in der Sitzung vom 26. September 1962, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ████████ der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der ███████████████████,
████████████████████████ der Verhandlung, ██████████████████ ███ bei der Verkündung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster/Westf. vom 13. März 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
1. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen einer Reihe von Straftaten zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt (Urteil 6 KLs 1/59 vom 23. September 1959). Auf die Revision des Angeklagten war dieses Urteil teilweise im Schuldspruch, ferner im gesamten Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden; im übrigen war das Rechtsmittel verworfen worden (Urteil des erkennenden Senats vom 12. Februar 1960 – 4 StR 592/59 –, teilweise abgedruckt in LM Nr. 3 zu § 175a Ziff. 2 StGB).
2. In der neuen Hauptverhandlung vom 10. Februar 1961 trennte die Strafkammer einen der im Schuldspruch aufgehobenen Fälle (Ba(__) ab. Über ihn wurde am 20. Februar 1961 verhandelt; der Angeklagte wurde zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt. Wegen der übrigen Fälle wurde der Angeklagte am 10. Februar 1961 unter Einbeziehung anderer von demselben Gericht rechtskräftig ausgesprochener Strafen (Urteile KLs 10/59 vom 5. Oktober 1959 und 6 KLs 4/59 vom 23. Dezember 1959) zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt.
Auch gegen diese Urteile legte der Angeklagte Revision ein. Sie wurde verworfen, soweit sie sich gegen das Urteil vom 20. Februar 1961 richtete. Dagegen wurde das Urteil vom 10. Februar 1961 in einem Falle ███████ im Schuldspruch geändert und im Strafausspruch in zwei Fällen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben; im übrigen wurde auch das gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsmittel verworfen (Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1961 – 4 StR 281/61 –).
3. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten am 13. März 1962 zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. In diese Strafe hat es die durch das vorerwähnte Urteil vom 20. Februar 1961 verhängte Gefängnisstrafe von fünf Monaten einbezogen. Dagegen hat es die Einbeziehung der durch die Urteile vom 5. Oktober 1959 und vom 23. Dezember 1959 rechtskräftig ausgesprochenen Gefängnisstrafen abgelehnt, weil der Angeklagte diese Strafen in Unterbrechung der Untersuchungshaft in vorliegender Sache inzwischen voll verbüßt hatte (S. 17 UA).
II.
1. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sie meint, auch die inzwischen verbüßten Strafen aus den genannten Urteilen hätten gemäß § 79 StGB in die neue Gesamtstrafe einbezogen werden müssen. Zur Begründung führt sie u. a. aus, daß die in diesen Urteilen (vom 5. Oktober 1959 und vom 23. Dezember 1959) verhängten Strafen schon durch das Urteil vom 10. Februar 1961 in die in der vorliegenden Sache zu bildende Gesamtstrafe einbezogen worden seien und daß es eine ungerechtfertigte Schlechterstellung des Angeklagten wäre, wollte man ihm den Vorteil dieser Einbeziehung jetzt allein deshalb versagen, weil die erwähnten Urteile inzwischen vollstreckt worden sind. Die Revision meint, dem Angeklagten dürfe kein Nachteil daraus erwachsen, daß er gegen ein fehlerhaftes Urteil des Landgerichts (vom 10. Februar 1961) Revision eingelegt habe.
2. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Nach § 79 StGB kann eine früher erkannte Strafe nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen werden, wenn sie verbüßt, verjährt oder erlassen ist (u. a. BGHSt 12, 94, 95; BGH LM Nr. 14 zu § 79 StGB [Vorletzter Absatz]). Ergehen in einem Strafverfahren mehrere tatrichterliche Urteile, so ist grundsätzlich das letzte tatrichterliche Urteil für die Frage entscheidend, ob eine für eine Gesamtstrafenbildung an sich in Betracht kommende frühere Strafe zur Zeit der „Verurteilung“ verbüßt war und daher nicht mehr in die Gesamtstrafe einbezogen werden konnte (u. a. BGHSt 2, 230, 232; 12, 94, 95). Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser feststehenden Rechtsprechung abzugehen. Das Landgericht hat daher im Urteil vom 13. März 1962 mit Recht einerseits davon abgesehen, die zwischenzeitlich verbüßten Strafen aus den Urteilen vom 5. Oktober 1959 und vom 23. Dezember 1959 in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen, andererseits aber die damals noch nicht voll verbüßte Gefängnisstrafe von fünf Monaten aus dem Urteil vom 20. Februar 1961 einbezogen. Eine der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von dem Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit verbüßter Freiheitsstrafen (BGHSt 4, 366; BGH LM Nr. 2 zu § 460 StPO) kommt hier nicht in Betracht.
Allerdings durfte die neue Gesamtstrafe nach dem Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht so hoch bemessen werden, daß sie nach Hinzuzählung der in den Urteilen vom 5. Oktober 1959 und vom 23. Dezember 1959 ausgesprochenen Strafen die Dauer der in den Urteilen vom 10. und 20. Februar 1961 ausgesprochenen Strafen von (insgesamt) fünf Jahren Gefängnis und von fünf Monaten Gefängnis überstieg (vgl. BGHSt 15, 164). Das hat das Landgericht beachtet. Denn es hat nunmehr unter Einbeziehung der durch Urteil vom 20. Februar 1961 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von fünf Monaten eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis gebildet, während die in den Urteilen vom 5. Oktober 1959 und vom 23. Dezember 1959 ausgesprochenen Gefängnisstrafen auf ein Jahr acht Monate Gefängnis (Gesamtstrafe) und auf vier Monate Gefängnis lauteten. Dabei hat die Strafkammer ausdrücklich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß „zu einem früheren Zeitpunkt keine Gesamtstrafen gebildet werden konnten, oder, soweit sie gebildet wurden, nicht rechtskräftig geworden sind“ (S. 19 UA).
3. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
| Rotberg | Martin | Börtzler | |||
| Krumme | Flitner |