Treffer
BGH Beschluss

Revision: THC‑Gehalt als Kriterium für 'nicht geringe Menge' bei Haschisch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 591/84
Datum
06.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab Revisionen in einem BtMG-Verfahren teilweise statt und hob Verurteilungen bzw. den Strafausspruch auf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Zentrales Problem war die Feststellung der "nicht geringen Menge" bei Haschisch. Das Gericht betont, dass hierfür der THC-Gehalt (nach Rspr. mind. 7,5 %) oder andere Tatumstände festzustellen sind. Fehlende Feststellungen können den Schuldspruch oder nur den Strafausspruch betreffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Haschisch ist für die Abgrenzung der "nicht geringen Menge" auf den Gehalt des Wirkstoffs (THC) abzustellen; nach der Rspr. liegt eine nicht geringe Menge vor, wenn der THC-Anteil mindestens 7,5 % beträgt.

2

Fehlen Feststellungen zum THC-Gehalt, rechtfertigt die bloße Angabe des Bruttogewichts nicht die Annahme einer nicht geringen Menge; das Gericht muss den Wirkstoffgehalt feststellen oder die angenommene Mindestqualität durch sonstige Tatumstände begründen.

3

Die Frage, ob eine nicht geringe Menge vorliegt und ob ein besonders schwerer Fall gegeben ist, ist für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen; Feststellungen für einen Täter übertragen sich nicht ohne Weiteres auf Mitbeteiligte.

4

Unzureichende Feststellungen zu einem Tatbestandsmerkmal, das den Schuldspruch betrifft, führen zur Aufhebung des Schuldspruchs; betreffen sie lediglich die Strafzumessung, ist nur der Strafausspruch aufzuheben und gegebenenfalls neu zu bestimmen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 27. April 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 591/84 in der Strafsache gegen

Eduardo Rodriguez ███ aus LOL (Spanien), dort geboren am [REDACTED] 1919, Francisco Morillo [REDACTED] aus AC, Provinz CC (Spanien), dort geboren am [REDACTED] 1952, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. April 1984

a) soweit es die Angeklagten ███ und PC—BC betrifft, in vollem Umfang,

b) soweit es den Angeklagten Qo betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Quiros wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. September 1984 ausgeführt:

"I. Die Rüge des Angeklagten Qa, formelles Recht sei verletzt, ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Die Sachrüge beider Beschwerdeführer ist – beim Angeklagten QC— jedoch nur bezüglich des Strafausspruches – begründet.

Aquilar und Quiros sowie der Mitangeklagte PC—BC wurden wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Haschisch (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG) verurteilt, Aquilar und PC—BC ferner wegen Beihilfe zur Einfuhr von Haschisch in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG).

Das Landgericht hat diesen Verurteilungen zugrunde gelegt, dass die Angeklagten davon ausgingen, dass mindestens eine Menge von einem Kilogramm Haschisch in dem von ihnen benutzten Pkw versteckt war (UA S. 17, 18 u. 62).

Diese Urteilsfeststellungen rechtfertigen aber nicht den Schluss, insoweit handele es sich um Betäubungsmittel von ‚nicht geringer Menge‘.

Die Strafkammer hat nämlich den Wirkstoffgehalt des Haschischs offen gelassen und lediglich festgestellt, die Untersuchung einer Substanzprobe habe ein für die Haschischinhaltstoffe Tetrahydrocannabinol (THC), Cannabidiol und Cannabinol positives Ergebnis ergeben (UA S. 23/24).

Bei der Prüfung des Merkmals der ‚nicht geringen Menge‘ kommt es jedoch maßgeblich auf die Qualität des Rauschgifts, also auf den Anteil des reinen Wirkstoffes an (vgl. BGHSt 32, 162, 164; BGH NStZ 1983, 322/323).

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. Juli 1984 – 3 StR 183/84 (zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) liegt eine ‚nicht geringe Menge‘ vor, wenn das Haschisch mindestens 7,5 % THC enthält.

Die den Beschwerdeführern sowie dem Mitangeklagten PC—BC angelasteten 1000 g Haschisch hätten somit einen Wirkstoffgehalt von mindestens 7,5 % THC haben müssen, um als nicht geringe Menge bewertet werden zu können.

Da sich jedoch auch Rauschgift von wesentlich geringerer Qualität – z. B. mit einem THC-Gehalt von 0,14 % (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1983 – 3 StR 648/83 = Strafverteidiger 1984, 26), im Handel befindet, stellt 1 kg Haschisch möglicherweise keine ‚nicht geringe Menge‘ dar (BGH, Beschluss vom 5. Juni 1984 – 1 StR 292/84).

Die Strafkammer hätte deshalb den THC-Gehalt des sichergestellten Haschischs feststellen oder unter Berücksichtigung anderer Tatumstände – etwa dem in den Urteilsgründen nicht genannten Kaufpreis – angeben müssen, von welcher Mindestqualität sie ausgegangen ist (BGH, Beschluss vom 19. April 1984 – 4 StR 213/84).

Der aufgezeigte Mangel berührt im Hinblick auf § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG den Schuldspruch und nötigigt daher nicht nur beim Angeklagten QC—, sondern gemäß § 357 StPO auch beim M itangeklagten PC—BC zur Aufhebung des Schuldspruchs.

Dagegen ist beim Angeklagten QO die Frage, ob die von ihm geleistete Beihilfe zum Handeltreiben von Haschisch eine ‚nicht geringe Menge‘ betraf, nur für das Strafmaß bedeutsam (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG), so dass bei ihm lediglich der Strafausspruch aufgehoben werden muss.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein besonders schwerer Fall nicht allein mit der Begründung angenommen werden kann, das gehandelte Rauschgift stelle eine nicht geringe Menge dar. Vielmehr ist die Gehilfeneigenschaft zusätzlich zu berücksichtigen, weil bei jedem Tatbeteiligten gesondert zu prüfen ist, ob die Regelbeispielsvoraussetzungen in seiner Person erfüllt sind (vgl. BGH NStZ 1982, 206; BGH, Beschluss vom 24. Februar 1983 – 1 StR 55/83)."

Dem tritt der Senat bei.

HürxthalRußMeyer-Goßner
KnoblichGoydke

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