Revision: Gesonderte Prüfung des besonders schweren Falls bei Beihilfe im BtMG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 55/83
- Datum
- 24.02.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG sind für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen.
Bei einer Verurteilung wegen Beihilfe darf die Annahme eines besonders schweren Falls nicht allein aus der dem Haupttäter zugerechneten Gesamtmenge abgeleitet werden; eine individuelle Wertung ist erforderlich.
Eine Revision ist begründet, wenn das Gericht die gesonderte Prüfung der Voraussetzungen des besonders schweren Falls für Mittäter oder Gehilfen unterlässt.
Die unzulässige Kombination von altem und neuem Betäubungsmittelstrafrecht begründet nur dann einen nachteiligen Revisionsfehler, wenn dadurch dem Angeklagten ein Rechtsnachteil entstanden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. Oktober 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 55/83 A442 in der Strafsache gegen den Kellner Solon S ██ aus █, geboren am ███████ 1958 in ████ (Griechenland), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
1) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Oktober 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch a) der wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verhängten Einzelstrafe; b) der Gesamtfreiheitsstrafe.
2) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3) Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben verurteilt wurde, geht das Landgericht allein deshalb von einem besonders schweren Fall aus, weil das gehandelte Heroin eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG darstelle; darauf, dass der Angeklagte nur Gehilfe war, geht die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht ein. Das lässt besorgen, sie habe übersehen, dass die Voraussetzungen des besonders schweren Falles für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen sind (vgl. BGH NStZ 1981, 394; 1982, 206).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Dass die Strafkammer, soweit sie den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt hat, unzulässigerweise altes und neues Betäubungsmittelstrafrecht kombiniert hat (vgl. BGHSt 24, 95, 97; Beschl. vom 14. Oktober 1982 – 3 StR 363/82; Urt. vom 14. Januar 1983 – 2 StR 599/82), beschwert den Angeklagten nicht.
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