Treffer
BGH Beschluss

Nicht geringe Menge: THC-Gehalt bei Haschisch festzustellen - Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 292/84
Datum
05.06.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen unerlaubter Einfuhr von Haschisch. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer den THC‑Gehalt der sichergestellten 1000 g offen ließ, obwohl der Wirkstoffgehalt für das Merkmal 'nicht geringe Menge' maßgeblich ist. Das Gericht hätte ein Sachverständigengutachten einholen oder wenigstens die angenommene Mindestqualität begründen müssen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung des Merkmals 'nicht geringe Menge' ist der Anteil des reinen Wirkstoffs (z. B. THC) maßgeblich und darf nicht offengelassen werden.

2

Kann der Wirkstoffgehalt des sichergestellten Rauschmittels nicht aus den Feststellungen ermittelt werden, hat das Gericht einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

3

Ist eine chemische Untersuchung nicht mehr möglich, muss das Gericht unter Würdigung sonstiger, hinreichend gesicherter Tatumstände und unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo angeben, von welcher Mindestqualität es ausgeht.

4

Fehlende Feststellungen zu einem Tatbestandsmerkmal, das den Schuldumfang berührt, führen zur Aufhebung des Schuldspruchs; betrifft die Unklarheit nur die Strafzumessung, ist gemäß § 357 StPO der Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 16. Februar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 292/84 in der Strafsache gegen den Antiquitätenhändler Werner Anton D. ██ aus Bad ████, geboren am ████ 1953 in ███ u. a. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 16. Februar 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) bezüglich des Angeklagten D. in vollem Umfange, b) im Strafausspruch gegen den Mitangeklagten F. C.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:

„Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen nicht den Schluß der Strafkammer, daß der Angeklagte ███ eine ‚nicht geringe Menge‘ Haschisch in die Bundesrepublik eingeführt hat. Die Strafkammer hat den Wirkstoffgehalt des Haschischs offen gelassen und die Auffassung vertreten, es stehe dennoch außer Zweifel, daß es sich bei den von dem Angeklagten eingeführten 1000 g Haschisch um ein Mehrfaches der ‚nicht geringen Menge‘ im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetmG handele; denn diese beginne je nach Qualität bei 100 bis 150 Gramm Haschisch (UA S. 14). Die Strafkammer hat demgemäß mehrfach hervorgehoben (UA S. 14, 16), daß die vom Angeklagten ██ eingeführte Menge ein ‚Vielaches‘ der Mindestmenge darstelle, die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 30 Abs. 1 Nr. 4 und des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BetmG erforderlich sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Prüfung des Merkmals der ‚nicht geringen Menge‘ der Anteil des reinen Wirkstoffgehalts nicht offengelassen werden darf, weil ihm maßgebende Bedeutung zukommt. Da bei Haschisch zur Erzielung eines Rauschzustands etwa 15 Milligramm Tetrahydrocannabinol (THC) erforderlich sind, hat der Bundesgerichtshof 9,048 Gramm THC als nicht geringe Menge angesehen (NStZ 1983, 370), während er 6,44 Gramm THC als Grenzfall gewertet hat (Strafverteidiger 1984, 26). Nach diesen Werten stellen die 1000 g Haschisch, die der Angeklagte eingeführt hat, möglicherweise noch keine ‚nicht geringe Menge‘ dar, wenn ihr THC-Gehalt weit unter einem Prozent gelegen hat, wie das etwa in dem Fall war, der dem zuletzt erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde liegt. Die Strafkammer hätte deshalb diese Frage nicht offen lassen dürfen, sondern hatte das in einem Parallelverfahren sichergestellte Haschisch (UA S. 11) durch einen Sachverständigen auf seinen THC-Gehalt untersuchen lassen müssen. Falls eine solche Untersuchung nicht mehr möglich war, hatte die Strafkammer unter Berücksichtigung der anderen, hinreichend sicher festgestellten Tatumstände (wie etwa Preis und Herkunft des Rauschmittels, Beurteilung durch die Tatbeteiligten usw.) und des Grundsatzes ‚in dubio pro reo‘ wenigstens angeben müssen, von welcher Mindestqualität sie ausgegangen ist (BGH, Beschluß vom 19. April 1984 – 1 StR 213/84 –).

Der aufgezeigte Mangel berührt im Falle des Angeklagten ██████ den Schuldumfang und nötigt daher zur Aufhebung auch des Schuldspruchs. Im Falle des Mitangeklagten F. C. ist die Frage, ob er mit einer ‚nicht geringen Menge‘ Haschisch unerlaubt Handel getrieben hat, nur für die Straffrage bedeutsam (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BetmG). Bei ihm muß deshalb gemäß § 357 StPO nur der Strafausspruch aufgehoben werden.“

Dem tritt der Senat bei.

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