Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Meineidsurteil: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen Nichtprüfung von §157 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 583/85
Datum
17.12.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Meineids ein und rügte formelles und materielles Recht. Zentral war, ob eine Strafmilderung nach §157 StGB sowie die Unzulässigkeit der Vereidigung wegen früherer Begünstigung zu prüfen waren. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; die Schuldfrage ließ er unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei falschen Angaben, die bereits zuvor der persönlichen Begünstigung eines Beschuldigten dienten, kann dies als Umstand eine Strafmilderung nach §157 StGB begründen und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

2

Wer sich durch wahrheitswidrige Angaben bei der Polizei einer (persönlichen) Begünstigung schuldig gemacht hat, durfte nach §60 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden; das Vorliegen dieses Verfahrensmangels ist in der Entscheidung über den Strafausspruch zu würdigen.

3

Das Vorliegen eines Verfahrensmangels oder die Möglichkeit eines minder schweren Falls (§154 Abs.2 StGB) rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung, wenn diese Gesichtspunkte nicht geprüft wurden.

4

Die Überprüfung und ggf. Aufhebung des Strafausspruchs kann erfolgen, ohne dass die Feststellungen zur Schuld (Schuldspruch) aufgehoben werden, wenn die Rügen zur Schuldfeststellung unbegründet sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 15. Februar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 583/85 in der Strafsache gegen Franz-Peter St. aus █████, geboren am ████ 1920 in ███, wegen Meineides

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Februar 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. November 1985 Bezug genommen.

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben:

a) Das Landgericht ist der Ansicht, eine Strafmilderung nach § 157 StGB komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben seien (UA 23).

Das ist rechtsirrig.

Der Angeklagte hatte dieselben falschen Angaben, die er bei seiner Vernehmung als Zeuge am 16. Juli 1974 vor dem Landgericht Essen machte, bereits bei seiner früher erfolgten polizeilichen Vernehmung gemacht. Er hatte schon damals wahrheitswidrig ausgesagt, um den Beschuldigten Lg. zu entlasten (UA 11). Damit hatte der Angeklagte aber durch seine Angaben bei der Polizei eine (persönliche) Begünstigung gemäß § 257 a.F. StGB begangen (vgl. Schöne/Schröder, StGB, 15. Aufl., § 257 Rdn. 21); denn während nach der jetzigen Rechtslage die Strafvereitelung gemäß § 258 StGB ein Erfolgsdelikt ist, war § 257 a.F. StGB als Unternehmenstatbestand ausgestaltet (vgl. BGHSt 31, 10, 12). Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Angeklagte vor dem Landgericht Essen falsch ausgesagt hatte, um die Gefahr einer Bestrafung wegen Begünstigung von sich abzuwenden. Dass dies der einzige oder der Hauptbeweggrund der falschen eidlichen Aussage war, ist nicht erforderlich (BGHSt 2, 379, 380; BGH GA 1968, 304). Ebensowenig steht es der Anwendbarkeit des § 157 StGB entgegen, dass der Angeklagte den Aussagenotstand selbst verschuldet hat (BGHSt 7, 332; BGH, Beschluss vom 23. April 1980 – 2 StR 841/79).

b) Da sich der Angeklagte durch seine Angaben bei der Polizei der (persönlichen) Begünstigung am 16. Juli 1974 schuldig gemacht hatte, hätte er gemäß § 60 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden dürfen (vgl. Kleinknecht, StPO, 31. Aufl., Anm. zu § 60 StPO).

Das Vorliegen eines solchen Verfahrensmangels legt die Annahme eines minder schweren Falles nach § 154 Abs. 2 StGB nahe (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB, 42. Auflage, § 154 Rdn. 27). Da die Strafkammer dies bei der Verneinung des Vorliegens eines minder schweren Falles nicht bedacht hat, muss der Strafausspruch auch aus diesem Grund aufgehoben werden.

SalgerLaufhütteMeyer-Goßner
GoydkeJahnke

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