Revision: Aufhebung der Meineidsstrafe wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 167/88
- Datum
- 13.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung darf nicht bloß die begangene Tat wiederholen; die Hervorhebung der Tat ohne konkrete tatsachenmäßige Erschwerungsgründe verletzt § 46 Abs. 3 StGB.
Ein objektiver Verstoß gegen das Vereidigungsverbot (§ 60 Nr. 2 StPO) stellt einen strafmildernden Umstand dar, der zur Annahme eines minder schweren Falls (§ 154 Abs. 2 StGB) führen kann und in den Strafzumessungsgründen zu berücksichtigen ist.
Das Unterlassen einer gebotenen Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO kann einen selbständigen Milderungsgrund bilden und die Strafzumessung beeinflussen.
Wenn eine wegen eines Delikts verhängte Einzelstrafe aufgehoben wird, sind die Gesamtstrafe und daraus folgende Nebenentscheidungen (z. B. Anrechnung gezahlter Beträge, Fortgeltung beruflicher Maßnahmen) neu zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 7. Dezember 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 167/88 in der Strafsache gegen MC (geborene HC), aus ACD, Elisabeth C., geboren am 26. Juli 1947 in IC (Bayern), wegen Bestechung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben
1. im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Meineids,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Bestechung, Meineides und Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung (richtig: der Strafe aus einem früheren Urteil) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Dagegen richtet sich ihre Revision, die auf das Strafmaß beschränkt und mit Sachbeschwerden begründet worden ist.
Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Einzelstrafausprüche wegen Bestechung sowie wegen der Anstiftung zu Aussagedelikten wendet, sind ihre Rügen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Dagegen kann die wegen Meineides verhängte Einzelstrafe nicht bestehen bleiben. Die diesem Strafausspruch zugrundeliegenden Zumessungserwägungen sind in einem Punkt fehlerhaft und lassen in einem anderen Punkte die Berücksichtigung eines wesentlichen Strafmilderungsgrundes vermissen.
1. Rechtsfehlerhaft ist die nachfolgend wiedergegebene, als Straferschwerungsgrund angeführte Erwägung (UA S. 23):
"Andererseits hatte sich aber die Angeklagte, ohne in irgendeiner Bedrängnis zu sein, ohne jegliche erkennbare Bedenken zu dieser Tat bestimmen lassen und sich einfach so verhalten, als sei es in das Belieben jedes Bürgers gestellt, durch richtige oder falsche Angaben die Funktion der Rechtspflege gerade so zu beeinflussen, wie es ihm eben einfällt."
Diese Erwägung geht in ihrem sachlichen Gehalt nicht über die Hervorhebung des Umstands hinaus, dass die Angeklagte einen Meineid begangen hat, und enthält daher einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB.
2. Lückenhaft sind die Strafzumessungsgründe insoweit, als das Gericht einen wesentlichen Strafmilderungsgrund außer Betracht gelassen hat.
Die Vereidigung der Angeklagten auf ihre Zeugenaussage in dem gegen Rechtsanwalt K. wegen Parteiverrats geführten Verfahren verstieß objektiv gegen § 60 Nr. 2 StPO; denn die Angeklagte hatte sich durch inhaltsgleiche Falschangaben zur Entlastung des Beschuldigten bereits bei einer früheren Vernehmung der versuchten Strafvereitelung (§§ 258, 22 StGB) schuldig gemacht. Dieser objektive Verstoß gegen das Vereidigungsverbot stellt einen Strafmilderungsgrund dar, der die Annahme eines minder schweren Falles (§ 154 Abs. 2 StGB) nahelegt; das gilt unabhängig davon, ob schon bei Abnahme des Eides ein entsprechender Verdacht gegen die Angeklagte bestand, dem vereidigenden Richter also subjektiv der Vorwurf eines Verfahrensfehlers gemacht werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1981, 268; BGH StV 1982, 341; BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 728/86 und vom 15. Januar 1987 - 4 StR 583/85; BGH, Urteil vom 13. Mai 1987 - 2 StR 185/87). Diesen Milderungsgrund hat das Gericht zu Unrecht nicht in seine Strafzumessungserwägungen einbezogen.
Die neu entscheidende Strafkammer wird auch zu prüfen haben, ob – was dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden kann – eine Belehrung der Angeklagten gemäß § 55 Abs. 2 StPO unterblieben ist, obwohl sie womöglich geboten war. Gegebenenfalls muss auch dieser Umstand – neben dem Verstoß gegen das Vereidigungsverbot – als selbständiger Milderungsgrund zugunsten der Angeklagten berücksichtigt werden (BGHSt 8, 186, 191; BGH StV 1986, 341 und BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - 2 StR 525/83, insoweit in NStZ 1984, 510 nicht mitabgedruckt).
Die Aufhebung der wegen Meineides verhängten Einzelstrafe bringt die Gesamtfreiheitsstrafe in Wegfall und entzieht damit dem Ausspruch über die Anrechnung des auf die Bewährungsauflage gezahlten Geldbetrags ebenso die Grundlage wie der Aufrechterhaltung des Berufsverbots aus dem früheren, rechtskräftigen Urteil, dessen Strafe in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden ist. Die nunmehr mit der Sache befasste Strafkammer wird also über die Einzelstrafe, die Gesamtstrafe, die Anrechnung des gezahlten Geldbetrags und die Aufrechterhaltung der Maßregel neu zu entscheiden haben.
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