Revision zum Strafausspruch wegen Nichtbeachtung des Vereidigungsverbots aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 728/86
- Datum
- 15.01.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO ist gegeben, wenn der Vernehmende aufgrund früherer Falschaussagen einen begründeten Verdacht der (versuchten) Strafvereitelung hat; eine Vereidigung widerspricht dann den Intentionen des Gesetzes.
Das Vorliegen eines Verfahrensmangels durch eine entgegenstehende Vereidigung ist bei der Strafzumessung als strafmildernder Umstand zu berücksichtigen und kann die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB nahelegen.
Erweist sich später, auch erst im weiteren Verfahren, dass die Vereidigung den gesetzlichen Vorgaben widersprach, bleibt dieser Umstand als strafmildernder Gesichtspunkt relevant, selbst wenn der vernehmende Richter zum Zeitpunkt der Vereidigung keinen Verdacht hatte.
Unterbleibt in der Urteilsbegründung die Würdigung dieses strafmildernden Umstands, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter ihn übersehen hat; der Strafausspruch ist in diesem Fall aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 9. September 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 728/86 in der Strafsache gegen ████████, geboren am ██, Rüdiger ███, 1887 in ███ ██████, wegen Meineides u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 9. September 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht Dorsten als Zeuge
„im Wesentlichen aufgrund der Falschaussage des Angeklagten“ (UA 4) wurde der damalige Angeklagte █████████ von der – zutreffenden – Anklage, am 21. Januar 1984 ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, ohne im Besitz der Fahrerlaubnis zu sein, freigesprochen. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb zu Recht wegen Strafvereitelung und wegen Meineides verurteilt.
Bei der Strafzumessung hat das Landgericht aber nicht bedacht, dass der Vereidigung des Angeklagten das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO entgegenstand.
a) Der Angeklagte hat – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – seine Aussage, er und nicht der damalige Angeklagte ███ habe am 21. Januar 1984 dessen Kraftfahrzeug geführt, in zwei Vernehmungen vor dem Amtsgericht Dorsten gemacht. Nach der ersten Vernehmung vom 10. Dezember 1984 hat das Amtsgericht die Hauptverhandlung ersichtlich ausgesetzt. In der neu anberaumten Hauptverhandlung vom 4. April 1985 hat der Angeklagte seine Falschaussage wiederholt und ist auf sie vereidigt worden. Dem stand das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO entgegen, weil der Angeklagte wegen der früheren Falschaussage in der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 1984 der versuchten Strafvereitelung verdächtig war (BGHSt 34, 68).
b) Nach den Feststellungen ist allerdings davon auszugehen, dass das Amtsgericht am 4. April 1985 keinen Verfahrensfehler begangen hat, als es den Angeklagten vereidigte; denn es hielt dessen Falschaussage ersichtlich für wahr, hatte also nicht den Verdacht, dass er sich der versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht haben könnte. Dennoch hatte das Landgericht bei der Strafzumessung das an sich gegebene Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO beachten müssen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Vorliegen eines in der Nichtbeachtung des Vereidigungsverbotes nach § 60 Nr. 2 StPO liegenden Verfahrensmangels die Annahme eines minder schweren Falles nach § 154 Abs. 2 StGB nahelegt (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1985 – 4 StR 583/85). Dieser Strafmilderungsgrund kommt darüber hinaus aber auch dann in Betracht, wenn ein Verfahrensfehler nach § 60 Nr. 2 StPO nicht vorliegt, weil sich der Verdacht der Beteiligung erst später, wie hier im jetzigen Meineidsverfahren, herausstellt (BGH StV 1982, 216; BGH NStZ 1981, 268, 269 unter Hinweis auf BGHSt 23, 30). Denn der maßgebende Grund für die Strafmilderung ist nicht die Tatsache, dass dem vernehmenden Richter ein Verfahrensfehler zur Last fällt, sondern die Erwägung, dass die Vereidigung den Intentionen des Gesetzes objektiv widerspricht (BGHSt 23, 30, 32).
c) Da die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils diesen Strafmilderungsgrund nicht erwähnen, kann der Senat nicht ausschließen, dass der Tatrichter ihn übersehen hat. Der Strafausspruch unterliegt deshalb der Aufhebung.
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