Aufhebung des Strafausspruchs wegen Vereidigung trotz § 60 Nr. 2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 185/87
- Datum
- 13.05.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen trotz eines Vereidigungsverbots nach § 60 Nr. 2 StPO legt bei einer Verurteilung wegen Meineids die Annahme eines minder schweren Falles bei der Strafzumessung nahe.
Die Strafmilderung ergibt sich nicht allein aus einem Verfahrensfehler, sondern aus der Erwägung, dass die dem Zeugen zugesagte Strafvereitelung die Abgabe einer wahren Aussage erheblich erschwert und ihn in die Gefahr des Falschwörens bringt.
Ist die Strafzumessung wegen eines solchen Umstands (Vereidigung trotz Verbots) zu beanstanden, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Die Zurückverweisung kann auch an eine andere Kammer erfolgen, wenn die erneute Bemessung der Strafe eine unabhängige Neubewertung erfordert.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 5. November 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 185/87 in der Strafsache gegen ████████, geboren am █████ ██████ in ███, ████, ██, wegen Meineides u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach den Feststellungen sagte der Angeklagte, um seinem Freund ███████ in einem Strafverfahren wegen Raubes ein – unzutreffendes – Alibi zu verschaffen, bei seiner polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer einer zuvor getroffenen Abrede entsprechend als Zeuge falsch aus. Er beschwor seine Falschaussage. ████ wurde unter anderem auf Grund der Aussage des Angeklagten freigesprochen, obwohl er die ihm vorgeworfene Tat begangen hatte.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit Strafvereitelung unter Verneinung eines minder schweren Falles zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führt jedoch auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. April 1987 ausgeführt:
Von der Vereidigung des Angeklagten wäre in dem gegen ███████ durchgeführten Strafverfahren gemäß § 60 Nr. 2 StPO abzusehen gewesen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Vereidigung trotz Vereidigungsverbotes die Annahme eines minder schweren Falles nahelegt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Vereidigung des Angeklagten einen Verfahrensfehler nicht darstellte, weil die Strafkammer, die den Angeklagten als Zeugen vernommen hat, seine Aussage für wahr hielt. Der Grund für die Strafmilderung ist nicht ein vom Gericht begangener Verfahrensfehler, sondern die Erwägung, dass die zugesagte Strafvereitelung dem Angeklagten eine wahre Aussage schwer machte und ihn in die Gefahr brachte, falsch zu schwören. Dieser Gefahr sollte das Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 begegnen. Deshalb lief die Vereidigung des Angeklagten dem Zweck des Gesetzes unabhängig davon zuwider, dass sie nicht als Verfahrensfehler zu werten war (BGHSt 23, 30, 32; BGH NStZ 1981, 268, 269; BGH, Beschluss vom 15. Januar 1987 – 4 StR 728/86 –). Die Strafe muss somit neu zugemessen werden.
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Meyer Müller VRiBGH Herdegen ist verhindert, seine Unterschrift beizufügen, da er sich im Urlaub befindet.
| Müller | Theune | ||
| Gollwitzer |