Treffer
BGH Urteil

Revision: Wegfall tateinheitlicher versuchter Strafvereitelung bei Meineid, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 342/90
Datum
13.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen falscher uneidlicher Aussage und Meineids mit tateinheitlicher versuchter Strafvereitelung verurteilt. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage und Meineids, hebt jedoch den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener versuchter Strafvereitelung im Falle des Meineids auf. Begründet wird dies mit Anwendung des § 258 Abs. 5 StGB und fehlender tragfähiger Festlegung der Zeit der Selbstbegünstigungsabsicht; das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unzulässigkeit der Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO steht der Strafbarkeit wegen Meineids (§ 154 StGB) nicht entgegen.

2

§ 258 Abs. 5 StGB greift zugunsten des Beschuldigten ein, wenn die Umstände mit hinreichender Sicherheit nicht ausschließen lassen, dass der Meineid mit der Absicht begangen wurde, sich selbst wegen früherer falscher Aussagen der Strafverfolgung zu entziehen; in diesem Fall fällt ein tateinheitlicher Schuldspruch wegen versuchter Strafvereitelung weg.

3

Fehlende Belehrung (§ 55 Abs. 2 StPO) und der Aussagenotstand (§ 157 Abs. 1 StGB) sind getrennt zu beurteilen: Ersterer ist ein objektiver Verfahrensverstoß, letzterer ein subjektiver Milderungsgrund, der die innere Motivation des Täters erfasst.

4

Bei der tatrichterlichen Beweiswürdigung darf nicht durch bloße, unzureichend begründete Vermutung eine zeitliche Fixierung der Selbstbegünstigungsabsicht zu Lasten des Angeklagten getroffen werden.

5

Der Revisionssenat kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbständig entscheiden, wenn sich aus der Sachlage mit hinreichender Sicherheit ergibt, dass eine erneute tatrichterliche Prüfung kein anderslautendes Ergebnis zeitigen würde.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 20. Februar 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen

Dietmar Zwickler ——————— aus █████████████████, dort geboren am 29. November 1961, Raif HC aus █████████████████, dort geboren am 11. April 1967, wegen Meineids u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Zschockelt, Dr. Rissing-van Saan, Blauth, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Februar 1990, soweit es sie betrifft,

a) dahin abändert, dass der Schuldspuch wegen tateinheitlich begangener versuchter Strafvereitelung im Falle der Verurteilung wegen Meineids jeweils wegfällt,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage und wegen Meineids, jeweils in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung begangen, zu Gesamtfreiheitsstrafen von je einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ihre Revisionen, mit denen die Verletzung sachlichen, im Falle des Angeklagten Zwickler auch formellen Rechts beanstandet wird, erweisen sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung richten. Auch der Schuldspruch wegen Meineids ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere schließt die im konkreten Fall aus § 60 Nr. 2 StPO folgende Unzulässigkeit der Vereidigung die Strafbarkeit nach § 154 StGB weder aus sachlich-rechtlichen noch, wie mit der Revision des Angeklagten Zwickler geltend gemacht wird, verfahrensrechtlichen Gründen aus (vgl. BGHSt 8, 186; 17, 128; 19, 113; 23, 30; Willms in LK StGB 10. Aufl. vor § 153 Rdn. 29; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 154 Rdn. 8, 9; a. A. Rudolphi GA 1969, 129 ff. und in SK StGB vor § 153 Rdn. 33 bis 35 m. w. Nachw. zu dem von der herrschenden Meinung abweichenden Standpunkt).

2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich auch im Falle des Meineids einer tateinheitlich dazu begangenen versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht, hält rechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand. Insoweit greift § 258 Abs. 5 StGB zu ihren Gunsten ein.

Die Angeklagten hatten sich durch ihre unrichtigen Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Oberhausen wegen falscher uneidlicher Aussage und zugleich wegen versuchter Strafvereitelung strafbar gemacht. Diese Strafbarkeit wäre im Falle wahrheitsgemäßer Angaben in der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Duisburg aufgedeckt worden. Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass sich die Angeklagten nicht nur von dem Bemühen, den Mitangeklagten ██████ vor einer Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu bewahren, leiten ließen, sondern auch die Absicht verfolgten, sich selbst vor Bestrafung zu schützen. In Anwendung des Zweifelsgrundsatzes ist das Landgericht daher unbeschadet der Tatsache, dass sich die Angeklagten wegen ihrer Verteidigung, keine unwahren Angaben gemacht zu haben, auf ein entsprechendes Handlungsmotiv gar nicht berufen hatten, zu Recht zu ihren Gunsten davon ausgegangen, dass sie bei dem (auf einem neuen Tatentschluss beruhenden) Meineid mit der nach § 157 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Absicht gehandelt hatten, auch selbst einer Bestrafung wegen der vorausgegangenen falschen Aussagen im ersten Rechtszug zu entgehen (vgl. dazu BGHR StGB § 157 Falschaussage, uneidliche 2 mit Nachweisen). Durchgreifenden Bedenken unterliegt dagegen die Auffassung der Strafkammer, das gelte nicht, soweit die Anwendung des § 258 Abs. 5 StGB in Frage stehe, weil erst von der eindringlichen, nach den Aussagen und unmittelbar vor der Eidesleistung erteilten Belehrung an, nicht aber für den Zeitpunkt, „in dem die Strafvereitelung nicht bereits im Versuchsstadium war“ (UA S. 53), bejaht werden könne, dass die Angeklagten auch zu ihrem eigenen Schutz vor Strafe gehandelt hätten.

Die zeitliche Fixierung der „Selbstbegünstigungstendenz“ erst auf die eindringliche richterliche Belehrung erscheint künstlich. Diese Festlegung entbehrt einer ausreichenden Grundlage und stellt sich im Ergebnis als bloße, die Grenzen tatrichterlicher Beweiswürdigung überschreitende Vermutung dar, auf die eine rechtliche Wertung zu Lasten der Angeklagten nicht gestützt werden darf (vgl. BGHR StPO § 261 Vermutung 1 und 4, jeweils m. w. Nachw.). Bei seinem Hinweis auf die „günstigen Erfahrungen“ der Angeklagten, „dass ihre falschen Angaben vor dem Amtsgericht Oberhausen über mehr als ein halbes Jahr bereits folgenlos geblieben waren“ (UA S. 53), lässt das Landgericht außer Acht, dass es nicht auf den vorher bestehenden Verdachtsgrad und dessen Beurteilung durch die Strafverfolgungsbehörde, sondern darauf entscheidend ankommt, dass wahrheitsgemäße Aussagen in der Berufungshauptverhandlung die Strafbarkeit wegen des Aussageverhaltens in erster Instanz offengelegt und die Gefahr, ja die sichere Aussicht eigener Strafverfolgung wegen falscher uneidlicher Aussage zur Folge gehabt hätten. Diese Erwartung drängte sich aber schon im Zeitpunkt der Absprache über die falschen Aussagen im Berufungsverfahren auf.

Unter den gegebenen Umständen kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine neue tatrichterliche Würdigung nicht zum rechtsfehlerfreien Ausschluss der Möglichkeit führen würde, dass die Angeklagten im Berufungsverfahren von Anfang an und nicht erst auf Grund besonders nachdrücklicher Belehrung mit der nach § 258 Abs. 5 StGB geforderten Absicht gehandelt hatten, auch sich selbst vor Strafe zu schützen. Der Senat kann daher in Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ohne neue tatrichterliche Prüfung selbst abschließend dahin entscheiden, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Strafvereitelung im Falle des Meineids wegfällt.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten, die Angeklagten Zwickler und ████████ betreffenden Strafausspruchs zur Folge. Der Senat vermag nicht mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen, dass die Bemessung der zugleich die Einsatzstrafe bildenden Einzelstrafe im Falle des Meineids von der Annahme ideell konkurrierender versuchter Strafvereitelung beeinflusst war. Auch können Auswirkungen der Höhe der Einsatzstrafe auf die weitere Einzelstrafe bei beiden Angeklagten nicht verneint werden.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, dass die Milderungsgründe des (objektiven) Verfahrensverstoßes gegen § 60 Nr. 2 StPO (vgl. dazu BGHSt 8, 186, 189 ff.; 30, 31, 74; BGH NStZ 1981, 268; BGH StV 1982, 521; 1986, 341) und des sogenannten Aussagenotstandes nach § 157 Abs. 1 StGB nicht gleichzusetzen sind (BGH, Urteil vom 17. Mai 1960 – 1 StR 96/60; davon geht der Bundesgerichtshof ersichtlich auch im Urteil vom 1. Juli 1980 – 1 StR 250/80 – und im Beschluss vom 17. Dezember 1985 – 4 StR 583/85 – aus; vgl. ferner BGH StV 1987, 195, 196). Während die Strafmilderung, die ihren Grund in der objektiven Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO hat, grundsätzlich unabhängig von der subjektiven Einstellung des Täters gewährt wird, nimmt das Gesetz durch § 157 Abs. 1 StGB allein auf ein bestimmtes Handlungsmotiv Rücksicht. Es wäre daher rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht in seiner Entscheidung (UA S. 52) hätte zum Ausdruck bringen wollen, dass bei Vorliegen des einen Milderungsgrundes der andere nicht mehr berücksichtigt werden dürfe (vgl. für den sachlich ähnlich gelagerten Fall der fehlenden Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO: BGH NStZ 1984, 134).

Im weiteren Verfahren wird auch Gelegenheit gegeben sein zu klären, ob die Angeklagten gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden waren. Eine strafmildernde Berücksichtigung des Fehlens der Belehrung (vgl. BGHR StGB § 157 I Falschaussage, uneidliche 1; BGH NStZ 1984, 134; BGH StV 1988, 427) kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn die Angeklagten auf alle Fälle zur Aussage entschlossen waren und nach Überzeugung des Gerichts auch durch den Hinweis auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nicht von den Falschaussagen abgehalten worden wären (vgl. BGH Urteile vom 9. September 1959 – 1 StR 347/59 –, vom 26. September 1961 – 1 StR 363/61 – und vom 1. Juli 1980 – 1 StR 250/80).

Ruß Gribbohm

Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt befindet sich in Erholungsurlaub und ist am Unterschreiben verhindert.

RußBlauth
Rissing-van Saan
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