BGH: Keine vollendete räuberische Erpressung ohne finalen Zusammenhang der Zahlungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 480/89
- Datum
- 14.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine schwere räuberische Erpressung ist nur vollendet, wenn der erlangte Vermögensvorteil in finalem Zusammenhang mit dem eingesetzten Nötigungsmittel steht; fehlt der Nachweis dieser Finalität, verbleibt es beim Versuch.
Zahlungen der Geschädigten genügen für die Vollendung einer Erpressung nicht, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sie gerade unter dem fortwirkenden Eindruck des erpresserischen Vorgehens geleistet wurden.
Dirigistische Zuhälterei setzt eine täterschaftliche Beteiligung an den dirigistischen Einflussnahmen voraus; Kenntnis und Mitprofitieren von Handlungen eines Dritten begründen ohne Einvernehmen keine Mittäterschaft.
Mehrere falsche Angaben, die von vornherein in der Absicht gemacht werden, sie in weiteren Vernehmungen und in der Hauptverhandlung bis zu einer Verurteilung zu wiederholen, können als eine fortgesetzte Tat des Meineids bewertet werden; die frühere uneidliche Falschaussage geht darin auf.
Das Ausbleiben eines möglichen Milderungsverhaltens (etwa Entlastung des Belasteten nach Anzeige) darf strafschärfend nicht als negativer Umstand verwertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20. März 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 480/89 4
in der Strafsache gegen
N ██████ früher ███████ aus KC) dort geboren Nikolaus am ██████ 1961, zur Zeit in Haft, █████ aus ███ dort geboren am Marita Claudia ██ 1964, wegen Meineids u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1989, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich Dr. Laufhütte Goydke Dr. Jahnke als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ █████ als Verteidiger des Angeklagten Nikolaus N., Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. März 1989 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Nikolaus ███ wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Zuhälterei, Meineids, Anstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Meineid, Verstoßes gegen das Waffengesetz, unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe und die Angeklagte Claudia Marita ███ wegen Meineids und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Gegen den Angeklagten Nikolaus ████ hat es außerdem eine Sperre von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde im nachstehend angegebenen Umfang den Schuldspruch sowie den gesamten Strafausspruch. Das Rechtsmittel, das hinsichtlich des Schuldspruchs vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1. Der Schuldspruch – soweit er angefochten ist – hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten Nikolaus ████ nur wegen in Tateinheit mit Zuhälterei begangener – versuchter, nicht jedoch wegen vollendeter schwerer räuberischer Erpressung zum Nachteil der Prostituierten Martina ████████████████ verurteilt hat.
aa) Nach den Feststellungen war diese zusammen mit der damaligen Ehefrau des Angeklagten der Prostitution nachgegangen und hatte ihre dabei erzielten Einkünfte zu einem erheblichen Teil an diese beiden abgeführt, hatte sich aber schließlich von ihnen getrennt und eine andere Wohnung bezogen. Da der Angeklagte und seine Ehefrau „den Verlust der bis dahin regelmäßigen und bequemen Einnahmequelle ... nicht einfach hinnehmen“ wollten, beschlossen sie, Martina ██████ zur Zahlung einer „Ablöse“ von 20.000 DM zu zwingen. Sie drangen zu diesem Zweck in ihre Wohnung ein und verlangten von ihr die Zahlung dieses Betrages, wobei der Angeklagte sie mit einer geladenen Gaspistole (mit nach vorn gedrehtem Lauf) bedrohte und ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte. Martina ████████, die dadurch „in hohem Maße verängstigt und eingeschüchtert“ war, „sah sich unter dem Eindruck des vorangegangenen Geschehens nicht in der Lage, den Vorhaltungen und dem Verlangen nach Geld nennenswerten Widerstand entgegenzusetzen“, und ging deshalb „auf die Geldforderung ein“, war jedoch „zur sofortigen Zahlung ... außer Stande“. Sie fuhr schließlich „sichtlich niedergeschlagen“ mit dem Angeklagten und dessen damaliger Ehefrau in deren Wohnung,
in welcher sie in der Folgezeit wie früher der Prostitution nachging, wobei sie jedoch nunmehr ihre gesamten Einkünfte an sie „abzuführen“ hatte. Dabei „betrachtete der Angeklagte die Leistungen der fortan gezahlten Geldbeträge gewissermaßen als ein Abarbeiten der Ablösesumme“, ohne jedoch „speziell auf die vollständige Bezahlung eines konkret bestimmten Endbetrages kontrollierend und abrechnend hinzuwirken“. „Dass die Zeugin ██████ selbst die fortan geleisteten Zahlungen als solche ansah, die sie zur Begleichung der Ablöseforderung, also in Erfüllung der ... gegen sie erhobenen Forderung entrichtete“, hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht. Es hat vielmehr nicht ausschließen können, „dass sie sich unabhängig von der ihr abgezwungenen Bereitschaft, 20.000 DM zu zahlen, im folgenden damit abfand, unter den fortan herrschenden Bedingungen im Einflussbereich des Angeklagten“ und dessen Ehefrau „zu verbleiben“.
bb) Bei diesem Sachverhalt ist das Landgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tat als versuchte, nicht jedoch als vollendete schwere räuberische Erpressung zu bewerten ist. Da nicht erwiesen ist, dass Martina ███ „die Zahlungen unter dem Eindruck des erpresserischen Vorgehens geleistet hat“, fehlt es nämlich am Nachweis des für die vollendete Tat erforderlichen finalen Zusammenhangs zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem erlangten Vorteil (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Drohung 2 mit weiteren Nachweisen).
Die Meinung der Revision, die Geschädigte habe die Zahlungen „zumindest zeitweise“ unter dem Eindruck der erpresserischen Handlungen des Angeklagten geleistet, steht nicht im Einklang mit den Feststellungen, die, wie die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung ergibt, gerade nicht in diesem Sinne verstanden werden können. Das Landgericht stützt sich dabei insbesondere auf die Aussage der Geschädigten in der Hauptverhandlung, in welcher sie „auf verschiedentliche Fragen, weshalb und unter welchen Umständen sie ... ihre Einkünfte abführte, keinen greifbaren Bezug“ zu dem vorangegangenen erpresserischen Verhalten des Angeklagten hat „vermitteln können“ (UA 100).
Es widerspricht auch nicht, wie die Revision ferner meint, „jeder Lebenserfahrung“, dass die Geschädigte unabhängig von diesem Verhalten des Angeklagten bereit war, ihre gesamten Einnahmen an ihn und seine damalige Ehefrau abzuführen. Im Verhältnis zwischen Zuhälter und Prostituierter kommt es vielmehr, wie die Erfahrung zeigt, nicht selten vor, dass diese ungeachtet solcher oder ähnlicher Einwirkungen des Zuhälters auf sie „aus Zuneigung oder anderen Beweggründen“ (UA 101) ihre Einkünfte an ihn abführt.
b) Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, der Angeklagte hätte nicht nur wegen ausbeuterischer (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB), sondern auch wegen dirigistischer Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt werden müssen. Nach den Feststellungen hat allein seine frühere Ehefrau dirigistische Tatbestandshandlungen vorgenommen; das Landgericht hat jedoch nicht feststellen können, dass diese dabei im Einvernehmen mit ihm gehandelt hat. Dass der Angeklagte – wie die Revision meint – ihre „dirigistischen Verhaltensweisen genau gekannt“ und dass er im Rahmen der ausbeuterischen Zuhälterei hiervon profitiert hat, macht ihn dabei noch nicht zum Mittäter.
Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die vorangegangenen Nötigungshandlungen des Angeklagten bezieht, verkennt sie, dass das Landgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen und der Ablieferung der aus der Prostitution erzielten Einkünfte durch die Zeugin gerade nicht festgestellt hat.
2. Der Schuldspruch gegen beide Angeklagte wegen Meineids und gegen den Angeklagten Nikolaus ████ wegen Anstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Meineid lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Nach den Feststellungen haben die Angeklagten zunächst bei ihren uneidlichen Vernehmungen durch den Ermittlungsrichter falsche Angaben zum Nachteil des Bernhard ███ gemacht; diese haben sie dann in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer wiederholt und beschworen, bei ihrer weiteren Vernehmung in derselben Hauptverhandlung sind sie bei diesen Angaben unter Berufung auf den zuvor geleisteten Eid geblieben. Da die Angeklagten „schon im Ermittlungsverfahren“ damit gerechnet haben, dass sie „wiederholt und auch in einer Hauptverhandlung“ würden aussagen müssen und dabei „fest entschlossen“ waren, die „falschen Bekundungen bis zur ... Verurteilung des Zeugen zu wiederholen“ (UA 126, 128), hat das Landgericht dies mit Recht jeweils als eine einzige – fortgesetzte – Straftat des Meineids angesehen, in der die falsche uneidliche Aussage aufgeht (vgl. BGHSt 8, 301, 313; BGH StV 1982, 420).
Die Auffassung der Revision, das Landgericht sei – zu Unrecht – davon ausgegangen, der Angeklagte habe die Tat „(lediglich) in zwei Teilakten begangen ..., nämlich in der Hauptverhandlung vom 10.11. und vom 12.11.1987“, ist unzutreffend. Das Landgericht legt in der rechtlichen Würdigung der Tat vielmehr ausdrücklich dar, dass die Angeklagten zunächst eine „uneidliche Falschaussage gemäß § 153 StGB“ gemacht haben, die jedoch im späteren Meineid aufgehe (UA 126 ff).
Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang für ihre Auffassung, die Angeklagten hätten auch wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt werden müssen, auf die Entscheidung BGHSt 8, 301 ff. Aus dieser ergibt sich vielmehr, dass bei einer solchen fortgesetzten Tat die falsche uneidliche Aussage im Meineid aufgeht (BGHSt 8, 301, 313).
b) Demgemäß ist auch der Schuldspruch gegen den Angeklagten Nikolaus ████ wegen Anstiftung der Mitangeklagten zu einem einzigen fortgesetzten Meineid – begangen in Tateinheit mit Beihilfe zum Meineid der Zeugin ████████ – frei von Rechtsfehlern.
3. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand.
a) Die von der Revision beanstandete Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB im Falle der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Zuhälterei lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat in diesem Fall eine eingehende Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten vorgenommen und dabei insbesondere auch die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und das Maß der in diesem zutage getretenen kriminellen Energie (vgl. BGH StV 1985, 411 mit weiteren Nachweisen) berücksichtigt. Mit seiner auf dieser – rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung beruhenden Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine solche Milderung gegeben seien, hält sich das Landgericht im Rahmen seines richterlichen Ermessens.
b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Landgericht habe bei der Strafzumessung außer Acht gelassen, dass die Angeklagten nicht bemüht gewesen seien, nach der Anzeigeerstattung und später nach der Einschaltung eines Rechtsanwalts den Geschädigten ████████ zu entlasten. Hätten sich die Angeklagten in dieser Weise verhalten, so hätte das Landgericht dies mildernd berücksichtigen oder sogar von Strafe absehen können (§ 158 Abs. 1 StGB). Das Fehlen eines solchen Milderungsgrundes durfte jedoch nicht zu Lasten der Angeklagten verwertet werden (vgl. BGH NJW 1980, 2821; BGH NStZ 1982, 463).
Das weitere Vorbringen der Revision, das Landgericht habe „übersehen, dass die Angeklagte Marita ███████ nachteilige Folgen für Vergewaltigungsopfer heraufbeschworen“ habe, ist ebenfalls unbegründet. Anhaltspunkte für solche „nachteiligen Folgen“ gerade dieser Tat, die hier hätten berticksichtigt werden müssen, sind nicht ersichtlich.
Soweit die Revision meint, das Landgericht habe auch in sonstiger Hinsicht nicht alle für die Strafzumessung in Betracht zu ziehenden Umstände berücksichtigt, verkennt sie, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht sämtliche, sondern nur die für die Strafe bestimmenden Strafzumessungserwägungen mitzuteilen hat (vgl. BGHSt 24, 268 mit weiteren Nachweisen). Die von ihr in diesem Zusammenhang genannten Umstände, die für die Bemessung der Strafen allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein konnten, gehören jedoch nicht hierzu.
c) Die Angriffe der Revision gegen die Höhe der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen wie auch gegen die Gesamtstrafen sind ebenfalls unbegründet. Die Erwägungen, aus denen gegen den Angeklagten Nikolaus █████ im Falle der Anstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Meineid und gegen die Angeklagte Marita ████ im Falle des Vergehens gegen das Waffengesetz nicht auf höhere Einzelstrafen erkannt worden ist, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen gegen die Angeklagte Marita ██████ unzulässigerweise von dem Bestreben hat leiten lassen, ihr Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.
d) Entgegen der Ansicht der Revision hält auch diese Strafaussetzung der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Erwagungen, aus denen das Landgericht der nicht vorbestraften Angeklagten trotz ihrer Verstrickung in das Prostitutionsmilieu eine günstige Sozialprognose gestellt (§ 56 Abs. 1 StGB) und das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in ihrer Persönlichkeit bejaht hat (§ 56 Abs. 2 StGB), sind frei von Rechts- oder Ermessensfehlern.
Dass die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), in den Urteilsgründen nicht erörtert wird, ist hier im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nur dann, wenn sie erforderlich ist, um einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Funktion der Rechtspflege entgegenzuwirken und die Rechtstreue der Bevölkerung zu erhalten (vgl. BGHSt 24, 40, 45/46; BGHSt 24, 64, 66). Demzufolge braucht diese Frage im Urteil nur dann erörtert zu werden, wenn Gründe vorliegen, die zu der Annahme drängen, dass dieses Erfordernis im konkreten Fall gegeben sein kann (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 1). So verhält es sich hier jedoch nicht. Das Fehlverhalten der Angeklagten „stellt sich“, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei darlegt, in Anbetracht ihres bisherigen Lebensweges als eine sehr isolierte Verfehlung dar“ (UA 168). Es ist deshalb nicht zu besorgen, dass die Strafaussetzung von der rechtstreuen Bevölkerung als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Verbrechen (vgl. BGHSt 24, 40, 46) verstanden werden kann.
Soweit die Revision das Erfordernis einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Strafe gebiete, allein aus dem Vorliegen eines vorsätzlichen Eidesdelikts herleitet, kann ihr ebenfalls nicht beigetreten werden. Das folgt schon daraus, dass das Gesetz es nicht zulässt, die Möglichkeit der Strafaussetzung generell für bestimmte Deliktsgruppen auszuschließen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 2, 3).
e) Die Revision wirkt sich auch nicht zugunsten der Angeklagten (§ 301 StPO) aus.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung gegen beide Angeklagte wegen Meineids und gegen den Angeklagten Nikolaus ████ wegen Anstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Meineid zwar nicht geprüft, ob der Strafrahmen des § 157 StGB (Aussagenotstand) anzuwenden ist; das hat sich jedoch im Ergebnis nicht ausgewirkt.
Zu einer solchen Prüfung bestand allerdings Anlass. Nach den Feststellungen hatten beide Angeklagte gegenüber der Polizei den Geschädigten Bernhard ███████ der Vergewaltigung verdächtigt; der Angeklagte Nikolaus ████ hatte zuvor die Mitangeklagte zu einer entsprechenden Anzeige veranlasst. Sie zweifelten zwar „daran, dass die Anzeige einer Prostituierten nachhaltige strafrechtliche Folgerungen“ für diesen haben werde. Dass sie gleichwohl in der Absicht handelten, gegen ihn ein Ermittlungsverfahren herbeizuführen, liegt auf der Hand, anderenfalls wäre die Anzeige unverständlich. Die Angeklagten haben sich damit der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB), der Angeklagte Nikolaus ████ außerdem der Anstiftung hierzu schuldig gemacht.
Dieses vorangegangene strafbare Verhalten war mitbestimmend für ihre falschen Aussagen vor Gericht. Hiervon geht das Landgericht bei der Strafzumessung auch aus; es berücksichtigt diesen Umstand allerdings nur unter dem Gesichtspunkt des § 154 Abs. 2 StGB (minder schwerer Fall), dessen Vorliegen es verneint. Die in erster Linie in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer Strafmilderung wegen Aussagenotstands nach § 157 StGB (vgl. BGHSt 7, 332, 333; 8, 301, 318/319; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1985 – 4 StR 583/85 – mit weiterem Nachweis) hat es dagegen nicht erwähnt. Die ausführlichen Strafzumessungserwägungen zeigen jedoch, dass es gleichwohl alle Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die eine Strafmilderung nach dieser Vorschrift hätten begründen können, diese jedoch im Hinblick auf das Tatgeschehen und dessen nachteilige Folgen für das Opfer der Straftat nicht in der Weise hat ins Gewicht fallen lassen wollen, dass eine Änderung des Regelstrafrahmens in Betracht gekommen wäre.
| Salger | Laufhütte | Jahnke | |||
| Knoblich | Goydke |