Treffer
BGH Urteil

§ 266 StGB: Untreue des Rechtsanwalts bei zweckgebundener Mandantenzahlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 544/59
Datum
29.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Rechtsanwalt, wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Untreue im Zusammenhang mit einer zweckgebundenen Zahlung seines Mandanten. Streitentscheidend war, ob bei Übersendung von Geld zur Verwendung im Prozess (z.B. Auszahlung an den Gegner) ein Treueverhältnis i.S.d. § 266 StGB besteht und ob dessen Zweckentfremdung einen Vermögensnachteil begründet. Der BGH bejahte ein solches Treueverhältnis und sah in der bewussten bestimmungswidrigen Verwendung sowie der Verschleierung gegenüber dem Mandanten eine Treuepflichtverletzung und einen Vermögensnachteil. Verfahrensrügen (u.a. Befangenheit, Verhandlungsunfähigkeit, Gehörsverletzung, Straffreiheitsgesetz) blieben ohne Erfolg; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Treueverhältnis i.S.d. § 266 StGB zwischen Rechtsanwalt und Mandant kann jedenfalls dann bestehen, wenn der Mandant dem Anwalt im Rahmen der Prozessführung Geld für einen bestimmten Zweck anvertraut.

2

Ein Rechtsanwalt ist bei zweckgebunden überlassenen Beträgen verpflichtet, über das Geld ausschließlich entsprechend der Mandantenweisung zu verfügen und jede anderweitige Verwendung ohne weitere Weisung zu unterlassen.

3

Eine Treuepflichtverletzung liegt vor, wenn der Beauftragte zweckgebundene Gelder bewusst bestimmungswidrig für sich verbraucht und dem Auftraggeber hierüber keinen verständlichen Aufschluss gibt, sodass dieser seine Rechte nicht unverzüglich wahrnehmen kann.

4

Ein Vermögensnachteil i.S.d. § 266 StGB kann auch darin liegen, dass zweckgebundene Mittel der Disposition des Berechtigten entzogen und dessen Durchsetzungsmöglichkeiten durch verschleierndes Verhalten des Täters beeinträchtigt werden.

5

Für die ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge ist der Verfahrensmangel so vollständig vorzutragen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Begründungsschrift die Fehlerhaftigkeit prüfen kann (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 12. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███, geboren den ████████████ ███ ██████ in █████, wegen Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lange-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Elitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt der Bundesanwaltschaft bei der Verkündung, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB zwischen einem mit der Führung eines bürgerlichen Rechtsstreits beauftragten Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber besteht nicht nur dann, wenn der Rechtsanwalt vom Prozeßgegner seines Auftraggebers Geld für diesen in Empfang genommen hat (vgl. RGSt 73, 283 ff), sondern auch dann, wenn der Auftraggeber seinem Rechtsanwalt für einen bestimmten Zweck im Rahmen der Prozeßführung, etwa zum Auszahlen an den Prozeßgegner, um die Klageabweisung zu verhindern, Geld zukommen läßt. Dieses Treueverhältnis begründet eine Hauptverpflichtung des Rechtsanwalts, über den ihm übersandten Betrag nicht anders zu verfügen, als es der Auftraggeber bestimmt hat.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Juni 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

I. Die Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer hält § 338 Nr. 3 StPO für verletzt, weil bei Erlaß des angefochtenen Urteils zwei Richter, Landgerichtsdirektor Dr. ███ und Landgerichtsrat ███, mitgewirkt haben, die er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, deren Ablehnung das Oberlandesgericht Hamm aber vom 23. Februar 1959 – wie der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden rügt – zu Unrecht für unbegründet erklärt hat.

Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.

a) Ihre Begründung läßt die Erfordernisse des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer acht. Danach muß derjenige, der das Verfahren beanstandet, „die den Mangel enthaltenden Tatsachen“ so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht auf Grund der Revisionsbegründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214). Dazu gehört bei der Rüge, daß das Gericht die Ablehnung von Richtern zu Unrecht für unbegründet erklärt habe, die Mitteilung des Inhalts des Ablehnungsgesuchs, insbesondere der Ablehnungsgründe, und des Gerichtsbeschlusses sowie die Bezeichnung der Tatsachen, die die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergeben sollen (BGH, Beschl. v. 3. Mai 1955 – 4 StR 463/54 – nicht veröffentlicht). Diesen Anforderungen entspricht die Rechtfertigungsschrift des Beschwerdeführers nicht. Sie verweist unzulässigerweise nur auf die in der anderen Strafsache gegen den Angeklagten (BGH 4 StR 542/59) vorgetragene Revisionsbegründung und bezeichnet lediglich einige Gründe, aus denen nach Ansicht der Revision dem Ablehnungsgesuch hätte entsprochen werden müssen, ohne den Inhalt dieses Gesuchs und des die Ablehnung zurückweisenden Gerichtsbeschlusses auch nur in wesentlichen Zügen wiederzugeben. Die Verfahrensrüge ist daher nicht ordnungsmäßig erhoben und deshalb unbeachtlich.

b) Abgesehen davon ergibt sich aus den mit der Revisionsbegründung vorgebrachten Bedenken gegen den das Ablehnungsgesuch des Angeklagten zurückweisenden Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm nicht, daß dieser zu Unrecht ergangen ist. Denn nach dem Vorbringen der Revision liegen keine Gründe vor, aus denen der Angeklagte in dem Zeitpunkt, in dem er sein Ablehnungsgesuch stellte, bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Umstände zu der Auffassung kommen konnte, von den bei der Eröffnung des Verfahrens mitwirkenden Richtern würden die von ihm bezeichneten ihm gegenüber möglicherweise eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit störe und sie in ihrer Entscheidung beeinflussen werde (BGHSt 1, 34).

In dem Eröffnungsbeschluß vom 10. Mai 1958 (31. 207 ff Hs 1 ad. 2) heißt es zwar, eine Einstellung des Verfahrens auf Grund des § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 komme nicht in Frage, weil bei Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten und des Unrechtsgehalts der Tat sehr wohl eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erwartet werden könne. Jedenfalls vermöge dies erst auf Grund einer Hauptverhandlung abschließend beurteilt zu werden, insbesondere deshalb, weil die Möglichkeit, daß der Sachverhalt auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, etwa als Betrug, gewertet werden könne, nach Lage der Sache nicht fern liege.

Aber diese Erwägungen sind keineswegs sachfremd und konnten dem Angeklagten, zumal er Rechtsanwalt ist, auch nicht als Ausdruck der Voreingenommenheit der Richter gegen ihn erscheinen. Die Annahme, daß der Sachverhalt nicht nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Untreue, sondern auch unter dem des Betrugs zu werten sei, lag keineswegs besonders fern. Sie war davon abhängig, ob der Angeklagte schon am 10. September 1953, als er von seinem Auftraggeber ███ die Überweisung von 450 DM erbat, den Willen hatte, diesen Betrag nicht für den von ihm angegebenen Zweck, sondern für sich selbst zu verwenden. Die Möglichkeit, daß dies in der Hauptverhandlung zu ermitteln sein werde, ließ sich nicht von der Hand weisen. Denn es entspricht der Erfahrung, daß die Hauptverhandlung gerade zur Aufhellung des inneren Tatbestandes wesentlich beiträgt, und zwar auch bei sorgsam durchgeführtem Vorverfahren. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Frage, ob eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten „bei Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeschuldigten und des Unrechtsgehalts seiner Tat“ zu verhängen sein werde.

Selbst wenn man in dem Hinweis auf die Persönlichkeit des Angeklagten ein sittliches Werturteil über ihn erblicken könnte und in ihm nicht nur den Hinweis sähe, daß bei der Strafzumessung der Bildungsgrad des Angeklagten und seine Stellung als Rechtsanwalt zu berücksichtigen seien, gäbe diese Äußerung für sich allein keinen Grund zur Besorgnis der Befangenheit (vgl. RGSt 61, 67, 69; RG JW 1927, 1641, 1642 Nr. 14). Auch daraus, daß die Strafkammer den Angeklagten in den Gründen des Eröffnungsbeschlusses als der Tat „dringend verdächtig“ bezeichnet hat und überhaupt die Eröffnung des Hauptverfahrens für notwendig erachtet hat, konnte der Angeklagte als Rechtsanwalt bei verständiger Würdigung der Aufgaben des Gerichts bei der Entscheidung nach § 203 StPO nicht auf Voreingenommenheit der Richter schließen.

c) Nicht in Betracht zu ziehen sind im Revisionsverfahren jene Einzelbehauptungen der Revision, die im Ablehnungsgesuch noch nicht enthalten sein können. Denn aus der Fassung des § 338 Nr. 3 StPO „zu Unrecht verworfen“ in Verbindung mit § 25 StPO, der die Ablehnung eines Richters nur bis zum Beginn des an die Vernehmung des Angeklagten zur Sache anschlieBenden Teils der Hauptverhandlung zuläßt, ist zu schließen, daß es dem Beschwerdeführer nicht zusteht, im Revisionsrechtszug neue tatsächliche Anführungen zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorzubringen (vgl. RGSt 74, 296, 297; BGH 5 StR 726/53 vom 5. März 1954; 3 StR 614/54 vom 23. Juni 1955; 1 StR 25/59 vom 8. März 1955 – sämtlich unveröffentlicht –). Somit sind alle Umstände unbeachtlich, die der Angeklagte nicht bis zur Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs vorgebracht hat und jetzt mit der Revision geltend macht, um das Ablehnungsgesuch als begründet erscheinen zu lassen. Darunter fallen die angebliche Ablehnung der Vertagung der Hauptverhandlung am 10. Juni 1959, die vermeintliche Nichtbeachtung des § 17 StFG 1954 in der Hauptverhandlung, die Forderung des Angeklagten und der Inhalt der mündlichen Urteilsbegründung wie überhaupt alle Vorgänge in der Hauptverhandlung sowie die Form und der Inhalt der schriftlichen Urteilsgründe.

2. Die Revision rügt die Verletzung des StFG 1954 und führt dazu aus: Die Strafkammer habe sich spätestens am Schluß der Beweisaufnahme darüber schlüssig werden müssen, ob sie das Verfahren gemäß § 2 Abs. 2 StFG 1954 einstellen wolle. Sie habe den Angeklagten auf die Möglichkeit, daß das Verfahren eingestellt werde, noch in der Hauptverhandlung aufmerksam machen und ihn darauf hinweisen müssen, daß er gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StFG 1954 den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellen könne, damit seine Unschuld festgestellt werde. Wäre die Strafkammer so verfahren, so hätte der Angeklagte sich mit der Einstellung des Verfahrens ohne endgültige Feststellung seiner Schuld oder Unschuld einverstanden erklären können. Das Landgericht habe aber, ohne ihn zu belehren, die Hauptverhandlung bis zu einem ihn bloßstellenden Schuldspruch, wenngleich unter Einstellung des Verfahrens nach § 2 StFG 1954, durchgeführt und damit das Gesetz verletzt.

Der Revisionsangriff schlägt fehl.

Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß für die Tat, die vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangen sein soll, keine Strafe in Betracht kommt, die die vom Straffreiheitsgesetz gezogene Grenze übersteigt, so ist das Gericht grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, das Verfahren alsbald einzustellen; denn die Straffreiheit ist ein Verfahrenshindernis, das zunächst jeder weiteren Untersuchung entgegensteht (vgl. RGSt 69, 157, 159). In diesem Falle hat das Gericht dem Angeklagten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StFG 1954 Gelegenheit zu geben, die vollständige Durchführung der Hauptverhandlung zur Klärung seiner Schuld oder Nichtschuld zu beantragen.

Indessen gilt dies nur, wenn das Gericht die Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung noch vor Klärung der Schuldfrage erwägt, wenn es also das Verfahren, weil die dem Angeklagten – einerlei ob zu Recht oder zu Unrecht – vorgeworfene Tat jedenfalls unter das Straffreiheitsgesetz fällt, nicht so weit durchführen will, daß es entscheiden kann, ob der Angeklagte, abgesehen von der Straffreiheit, einer bestimmten Straftat schuldig ist oder nicht. Setzt es dagegen von sich aus die Hauptverhandlung bis zur Klärung der Schuldfrage fort, weil es sich über die Höhe der Strafe noch nicht schlüssig ist, so ist für einen Antrag des Angeklagten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StFG 1954 kein Raum. Er wäre gegenstandslos, weil ihm schon entsprochen wäre (vgl. LM Nr. 4 zu StFG 1954 § 17 unter II 4). Ein solcher Antrag des Angeklagten könnte den Tatrichter auch nicht daran hindern, das Verfahren weiter durchzuführen, um sich von der Schwere der Schuld des Angeklagten zu überzeugen.

Die Strafkammer hat die Hauptverhandlung zu Ende durchgeführt. Sie hat den Angeklagten nach dem ersten Schlußvortrag des Staatsanwalts darauf aufmerksam gemacht, daß er statt wegen Untreue auch wegen Betruges bestraft werden könne. Nach dem weiteren Schlußvortrag des Staatsanwalts, dem Schlußvortrag des Verteidigers und dem letzten Wort des Angeklagten ist sie in ihrer Beratung zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Angeklagten kein Betrug nachzuweisen sei (UA S. 23, 24), daß er sich jedoch der Untreue schuldig gemacht habe, indessen eine drei Monate Gefängnis übersteigende Freiheitsstrafe gegen ihn nicht auszusprechen und das Verfahren daher einzustellen sei. Danach wäre es verfehlt gewesen, dem Angeklagten einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nahezulegen. Denn die Hauptverhandlung war schon durchgeführt. Bedenken könnten auch daraus nicht hergeleitet werden, daß das Landgericht das Verfahren nicht schon vor vollständig durchgeführter Hauptverhandlung eingestellt hat, weil es vorher noch keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Strafhöhe zu haben glaubte.

Nach alledem ist das Verfahren der Strafkammer insoweit frei von Rechtsfehlern.

Andererseits steht dem in der Revisionsrechtfertigung enthaltenen Antrag, den Angeklagten freizusprechen, verfahrensrechtlich nichts im Wege, da der Angeklagte die Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes nicht beantragt hat (vgl. LM a. a. O.).

3. Die Revision rügt weiter Verletzung des § 336 Nr. 5 StPO. Sie ist der Meinung, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung verhandlungsunfähig gewesen. Er sei durch sechs Verhandlungstage zuvor in einer anderen Strafsache gegen ihn seelisch zermürbt gewesen, habe infolge des 21 Stunden vor Beginn der Hauptverhandlung in jener Strafsache verkündeten, auf neun Monate Gefängnis lautenden Urteils einen Nervenzusammenbruch erlitten, sei in schwere Depression verfallen, habe in der Nacht vor der Hauptverhandlung kein Auge zugetan, die ihm schwere Schmerzen verursachende Gallen- und Magenkoliken nur mit schmerzstillenden Mitteln betäuben können; ärztlicherseits sei vermutet worden, er habe, wie früher schon einmal, ein Zwölffingerdarmgeschwür.

Die Rüge ist unbegründet.

Der Beweis für die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist nicht erbracht. Nach den dienstlichen Äußerungen der an der Hauptverhandlung beteiligten Berufsrichter und des in ihr auftretenden Staatsanwalts, die dem Beschwerdeführer über seinen Verteidiger zur Kenntnis vorgelegt worden sind, ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Nach den erwähnten dienstlichen Äußerungen haben zudem weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung trotz ausdrücklicher Befragung durch den Vorsitzenden Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten geltend gemacht, sondern lediglich gebeten, die Hauptverhandlung, soweit irgend möglich, noch am gleichen Tage zu Ende zu führen.

4. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, die Verteidigung sei durch Ablehnung eines Vertagungsantrags durch den Vorsitzenden der Strafkammer am 6. Juni 1959 unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO); denn sowohl er als auch der Verteidiger hätten sich in der Nacht vom 9. zum 10. Juni 1959 auf die Verteidigung nicht entsprechend vorbereiten können.

Die Rüge hat ebenfalls keinen Erfolg.

Die Anwendung des § 338 Nr. 8 StPO setzt einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß des Gerichts voraus. Eine in oder außerhalb der Hauptverhandlung ergangene Verfügung des Vorsitzenden genügt ebensowenig wie ein außerhalb der Hauptverhandlung erlassener Beschluß des Gerichts.

5. Unbegründet ist auch die Rüge, daß Art. 103 Abs. 1 GG und § 265 StPO verletzt worden seien. Dazu macht die Revision geltend, im angefochtenen Urteil finden sich folgende Punkte, die in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden seien:

1. daß jedes Prozeßmandat unbedingt ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB begründe, 2. daß ein Treueverhältnis vorgelegen habe, aus dem der Angeklagte verpflichtet gewesen sei, die ihm rechtlich zustehende Gebührenforderung aufzuopfern, sie entschädigungslos, also schenungsweise, an ████ hinzugeben, 3. daß es sich bei der Gebührenforderung um eine keinen „wirtschaftlichen Wert besitzende Forderung“ handle und sie nur einen „Verrechnungsposten“ darstelle, 4. daß die am 11. September 1953 erklärte Kompensation unzulässig sei, weil die Kompensation die Kaufpreisforderung nicht zum Erlöschen gebracht habe, 5. daß die zur Aufrechnung gestellte Kostenforderung nicht erloschen sei, 6. daß kein Ersatzanspruch deshalb bestehe, weil der Angeklagte tatsächlich nichts aufgegeben habe, 7. daß der Angeklagte die Frage der Rückzahlungspflicht der 450 DM zur gerichtlichen Entscheidung gestellt habe, um rücksichtslos mit allen möglichen Mitteln ███ wegen ehrenrühriger Vorwürfe mundtot zu machen.

Der Revisionsangriff schlägt fehl.

Das Revisionsgericht kann den Inhalt der Hauptverhandlung, soweit der Gang der Verhandlung nicht gemäß § 273 StPO in der Sitzungsniederschrift festzuhalten ist, nicht prüfen. Es kann deshalb nicht feststellen, ob der Tatrichter die von der Revision bezeichneten bürgerlich-rechtlichen Fragen oder die Beweggrundlagen des Angeklagten, die ihn zur Prozeßführung gegen seinen Auftraggeber ███ bestimmt haben, nicht doch – etwa durch Vorhalte an den Angeklagten, die keiner Protokollierung bedürfen – zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat.

Überdies war die Strafkammer nicht verpflichtet, diese Fragen mit dem Angeklagten zu erörtern. Denn die Möglichkeit einer von der Auffassung des Angeklagten und seines Verteidigers abweichenden Beurteilung löste hier die Hinweispflicht des § 265 StPO nicht aus, weil diese Würdigung weder zur Anwendung eines anderen als des im Eröffnungsbeschluß angeführten Strafgesetzes noch zur Annahme eines straferschwerenden Umstandes im Sinne des § 265 Abs. 2 StPO hätte führen können (vgl. Kleinknecht/Müller, 4. Aufl., § 265 StPO Anm. 4 für den Fall einer veränderten Sachlage und einer anderen rechtlichen Beurteilung ohne gleichzeitige Veränderung des anzuwendenden Strafgesetzes).

Allerdings darf das Gericht seiner Entscheidung keine Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde legen, ohne den Parteien Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. u. a. BVerfG in NJW 1957, 17; 1959, 29 Nr. 2; BGHSt 11, 88, 91). Dies geschieht aber im Strafverfahren in der Regel schon ausreichend durch Erfüllung der Vorschriften der §§ 243 Abs. 3, 257 und 258 StPO, die hier auch eingehalten worden sind. Die von der Revision bezeichneten Punkte betreffen keine Tatsachen und Beweisergebnisse im Sinne der erwähnten Entscheidungen, sondern lediglich die Deutung und zivilrechtliche Würdigung von Tatsachen und Vorgängen, die – wie die Urteilsgründe klar erkennen lassen – in der Hauptverhandlung einwandfrei festgestellt, zum großen Teil sogar vom Angeklagten selbst vorgebracht worden sind. Der Tatrichter war nicht verpflichtet, dem Angeklagten auch noch mitzuteilen, wie er diese Tatsachen und Vorgänge bei der Urteilsfindung möglicherweise rechtlich beurteilen werde, falls er in dieser Hinsicht während der Hauptverhandlung überhaupt schon eine bestimmte Auslegung ins Auge gefaßt haben sollte. Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist hiernach nicht verletzt.

6. Hieraus ergibt sich schon, daß auch § 261 StPO entgegen der Meinung der Revision nicht verletzt ist, weil die Strafkammer lediglich aus den in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen und Vorgängen Schlußfolgerungen – allerdings andere als der Beschwerdeführer – gezogen hat. Sie hat ihre Überzeugung ersichtlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft.

Die Angabe der Beweismittel im Urteil ist in der Strafprozeßordnung nicht vorgeschrieben (vgl. § 267 StPO). Ebensowenig ist der Tatrichter verpflichtet, im Urteil die Beweiserwägungen darzulegen. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO, der sich auf Anknüpfungstatsachen (Indizien) bezieht, ist nur eine Ordnungsvorschrift.

7. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das angefochtene Urteil lasse unter Verletzung des § 267 StPO nicht genügend erkennen, inwiefern der Angeklagte den äußeren Tatbestand des Treubruchs verwirklicht habe.

Nach § 267 Abs. 1 StPO müssen in den Urteilsgründen diejenigen Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Diesem Erfordernis genügt das angefochtene Urteil. Die Darstellung des Sachverhalts ist so umfassend und klar, daß, wie die Darlegungen unter II. ergeben, die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Schwierigkeiten begegnet.

Daß, wie die Revision meint, die rechtlichen Darlegungen der Strafkammer im angefochtenen Urteil nicht klar und umfassend genug, d. h. nicht genügend durchdacht und daher fehlerhaft seien, kann keinen Verstoß nach § 267 Abs. 1 Satz 2, aber auch nicht nach § 267 Abs. 3 StPO darstellen. Insoweit könnten nur sachlich-rechtliche Mängel vorliegen, die unter II. behandelt werden.

8. Der Beschwerdeführer behauptet schließlich ohne Erfolg, § 261 StPO sei verletzt, weil die Grundsätze der Mündlichkeit der Verhandlung und des Rechts auf Gehör verletzt worden seien.

Die Darlegungen des Beschwerdeführers lassen einen solchen Verstoß nicht erkennen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die gerügte Versagung des rechtlichen Gehörs ist oben erörtert worden.

9. Die zur Begründung der Revisionsangriffe gegen den inneren Tatbestand erhobene Aufklärungsrüge ist unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, welche Beweismittel die Strafkammer zur weiteren Aufklärung hätte benutzen sollen.

10. Die in diesem Zusammenhang und auch in der Revisionsrechtfertigung vom 24. August 1959 S. 33 enthaltene Rüge, das Landgericht habe gegen den Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ verstoßen, geht fehl, weil die Darlegungen des Landgerichts deutlich ergeben, daß es auch vom Vorliegen des inneren Tatbestandes der Untreue voll überzeugt war (vgl. RGSt 52, 319).

11. Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Strafkammer habe in ihrem Urteil die Einlassung des Angeklagten nicht immer richtig und vollständig wiedergegeben.

Die Mitteilung der Einlassung des Angeklagten gehört nicht zu der in § 267 StPO gebotenen Feststellung des Sachverhalts. Im übrigen kann und darf das Revisionsgericht die Vorgänge in der Hauptverhandlung nicht daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter sie im Urteil richtig dargestellt hat (vgl. oben zu II 5).

12. Die in der Revisionsrechtfertigung vom 15. Februar 1959 erhobenen Aufklärungsrügen sind erst nach Ablauf der in § 345 Abs. 1 StPO festgelegten Frist erhoben und daher unbeachtlich.

II. Die Sachrüge

Die Darlegungen des Landgerichts, daß der Angeklagte sich der Untreue (§ 266 StGB) schuldig gemacht hat, lassen im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

1. Zu Unrecht meint die Revision, zwischen dem Angeklagten und seinem Auftraggeber, dem Kaufmann █████, habe kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB bestanden.

Ob, wie das Landgericht meint (UA S. 40), das Rechtsanwaltsverhältnis zwischen einem mit der Führung eines bürgerlichen Rechtsstreits beauftragten Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber immer ein Treueverhältnis im Sinne der erwähnten Strafvorschrift entstehen läßt, bedarf keiner Erörterung. Jedenfalls kann ein derartiges Treueverhältnis im Einzelfall im Rahmen der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Führung eines bürgerlichen Rechtsstreits begründet werden.

Dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter vom Prozeßgegner seines Auftraggebers Geld für diesen in Empfang genommen hat. Er hat es seinem Auftraggeber unverzüglich zu übermitteln oder, falls dies ausnahmsweise nicht sofort durchführbar ist, seinen Auftraggeber vom Empfang des Geldes sofort in Kenntnis zu setzen, den Geldeingang in seinen Büchern zu vermerken und dafür besorgt zu sein, daß ein dem Geldeingang entsprechender Betrag für seinen Auftraggeber bei ihm jederzeit zur Verfügung steht.

Erfüllt der Rechtsanwalt diese Pflichten nicht, begeht er Untreue (vgl. BGH 5 StR 335/55 vom 25. Oktober 1955 – nicht veröffentlicht; BGH 4 StR 532/56 vom 24. September 1957, insoweit nicht veröffentlicht; RGSt 73, 283 ff).

Dasselbe gilt für den Fall, daß der Auftraggeber seinem Rechtsanwalt für einen bestimmten Zweck der Prozeßführung, etwa zum Auszahlen an den Prozeßgegner, zwecks Vermeidung der Klageabweisung, Geld übermittelt, der Prozeßbevollmächtigte aber die empfangene Geldsumme nicht weiterleitet, wie es hier geschehen ist:

Kaufmann ██ hatte, der Anforderung des Angeklagten entsprechend, diesem 450 DM zu dem Zweck übersandt, den Betrag unverzüglich an den Prozeßgegner auszuzahlen. Der Tatrichter stellt ausdrücklich fest, daß es dem Angeklagten klar gewesen ist, er werde █████ Willen nur entsprechen, wenn er das überwiesene Geld zur Auszahlung an den Prozeßgegner verwende, sofern diese Auszahlung unbedingt notwendig sei, er dürfe das Geld aber unter keinen Umständen ohne weitere Weisung █████ anderweit verwenden (UA S. 33).

Der Angeklagte stand also, ihm bewußt, in Bezug auf die Verwendung der ihm überwiesenen 450 DM in einem Treueverhältnis zu seinem Auftraggeber ███. Bezog sich dieses auch allein auf die Verwendung des überwiesenen Geldes, so war es doch ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB, nämlich ein solches, das infolge der vom Angeklagten bei der Anforderung des Geldes übernommenen besonderen Aufgabe eine über den ihm erteilten Auftrag hinausgehende Verpflichtung des Angeklagten begründete, den ihm anvertrauten Betrag nicht anders als in der von ihm vorgeschlagenen Weise zu verfügen (vgl. BGH 5 StR 261/57 vom 10. September 1957 in „Der Betriebsberater“ 1958, 323, IV).

2. Die Verletzung dieser Treuepflicht hat die Strafkammer, entgegen der Ansicht der Revision, auf Grund ihrer Feststellungen zutreffend darin erblickt, daß der Angeklagte die zweckbestimmten 450 DM bewußt bestimmungswidrig für sich selbst verbrauchte und seinem Auftraggeber ███ darüber Monate hindurch durch keinen verständlichen Aufschluß gab, so daß ███ die ihm in Ansehung der 450 DM zustehenden Rechte gegenüber dem Angeklagten unmittelbar nach dessen rechtswidriger Verfügung nicht geltend machen konnte (vgl. RGSt 75, 283, 287).

Der Annahme, daß der Angeklagte seine Treuepflicht verletzt habe, stünde es nicht entgegen, wenn ihm objektiv etwa ein fälliger Anspruch in gleicher Höhe gegen █████ zugestanden hätte.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils (UA S. 37) verhielt sich der Angeklagte nämlich deshalb treuwidrig, weil er die von █████ erhaltenen 450 DM für sich verbraucht hat, ohne überhaupt daran zu denken, daß ihm wegen der Aufrechnung gegen ██ mit einem Kostenerstattungsanspruch ein Ersatzanspruch gegen ██ zustehen könnte, mit dem er diesem gegenüber aufrechnen wolle. Den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist eindeutig zu entnehmen, daß der Angeklagte erst im Laufe der Hauptverhandlung darauf gestoßen ist, sein bereits in dem Rechtsstreit ███ gegen HCD 2 G 82/52 verwendetes Prozeßvollmachtsformular enthalte eine allgemeine Abtretung von Kostenerstattungsforderungen (UA S. 44). Dementsprechend hat er in seinem Schreiben vom 14. Januar 1954 an ██ auch nur mitgeteilt, er habe „mit der Prozeßkostenforderung nominell des Reinhard ███ aus dem Prozeß 2 G 85/52 gegen ███ aufgerechnet und die Kaufpreisrestforderung bezahlt“. Im Innenverhältnis hätten damit die Eheleute ███ seine Gebührenforderung aus dem Prozeß 2 G 85/52 beglichen.

Daraus konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum schließen, der Angeklagte habe selbst nicht geglaubt, die ihm von ███ überwiesenen 450 DM als Ersatz für eine von ihm aufgeopferte Gebührenforderung behalten zu dürfen. Sein Verhalten sei „unrechtmäßig und zum Nachteil seines Auftraggebers ███ zu handeln“ (UA S. 37, 38). Diese Schlußfolgerung hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei auch darauf gestützt, daß der Angeklagte in seinen Schreiben vom 15. September und 6. Dezember 1953 an ██ nichts von der Verwendung der 450 DM schrieb, sich später in seinem Brief vom 28. Dezember 1953 auf die Aufforderung ███████, ihm eine Quittung über die Verwendung der 450 DM zu erteilen, unklar ausdrückte, auch jetzt noch nichts von einer Erstattungsforderung erwähnte und gegenüber ███ keine Aufrechnung erklärte (UA S. 37, 38).

Das Landgericht konnte deshalb auch zur inneren Tatseite davon ausgehen, der Angeklagte habe nicht irrtümlich geglaubt, von ███ überwiesenen 450 DM wegen ihm etwa zustehender Ersatzansprüche für sich verwenden zu dürfen; er habe vielmehr ██████ über dessen Ansprüche gegen ihn irreführen wollen; sein Verhalten sei auf eine Verletzung seiner Treupflicht gegenüber ████ angelegt gewesen. Er habe nach seinem Gesamtverhalten von Anfang an das Bewußtsein gehabt, unrechtmäßig und zum Nachteil seines Auftraggebers zu handeln (UA S. 36, 39).

3. Den durch die Handlungsweise des Angeklagten herbeigeführten Vermögensnachteil hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei darin erblickt, daß der für eine bestimmte Zahlung vorgesehene Geldbetrag entgegen ███ Weisung anderweitig verwendet und daß dieser infolge der vom Angeklagten an ihn gerichteten, sein auftragswidriges Verhalten verschleiernden Schreiben außerstand gesetzt wurde, über die 450 DM sofort in anderer Weise zu verfügen sowie seine Ansprüche gegen den Angeklagten unverzüglich geltend zu machen. Dies war dem Angeklagten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bewußt, so daß damit auch insoweit sein vorsätzliches Handeln erwiesen ist (UA S. 38 f; vgl. RGSt 73, 283, 287).

Es ist bedeutungslos, ob, wie das Landgericht (UA S. 39) meint und wovon auch die Revisionsrechtfertigung vom 24. August 1959 (S. 27) ausgeht, ███ gegenüber den Eheleuten ███ eine Darlehensforderung erwarb. Denn die Verwirklichung eines solchen Anspruches war, wie dem Angeklagten bewußt, infolge der schlechten Vermögenslage der Eheleute ███ unsicher. Es kam ihm darauf an, selbst die 450 DM zu behalten und ████ auf eine Forderung gegen die Eheleute ███ zu verweisen (UA S. 39), die im Oktober 1952 und im September 1953 den Offenbarungseid leisteten (UA S. 8). Der Angriff der Revision, die Vermögenslage ███████ wäre nicht anders gewesen, wenn der Angeklagte die 450 DM an ███████ Prozeßgegner weitergeleitet hätte, geht fehl. Denn der Angeklagte hat sich deswegen der Untreue schuldig gemacht, weil er ohne Verständnis die 450 DM zu eigenem Nutzen verwendete, nicht deshalb, weil er die 450 DM nicht an ███ Prozeßgegner abführte.

4. Behält geht auch der Revisionsangriff gegen die Auslegung des späteren Verhaltens des Angeklagten gegenüber der Geltendmachung der Ersatzforderung █████ wegen des unbefugten Verbrauchs der 450 DM.

Die Strafkammer meint, daß der Angeklagte später alle Vermittlungsversuche ██████ zurückgewiesen und eine gerichtliche Klärung seiner Rückzahlungsverpflichtung dem von ███ Anfang 1955 eingeleiteten Vermittlungsversuch durch die Rechtsanwaltskammer in Hamm vorgezogen habe. Dies stehe der Annahme, er habe bewußt unrechtmäßig zum Nachteil ███ gehandelt, nicht entgegen.

Die Würdigung des Landgerichts ist auch insoweit rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer mußte das gekennzeichnete Verhalten des Angeklagten nicht dahin werten, er sei davon überzeugt gewesen, die von ███ überwiesenen 450 DM an diesen nicht zurückzahlen zu müssen, weil die Bereinigung der Frage durch einen Vergleich außerhalb eines Rechtsstreits die Gefahr seiner strafgerichtlichen Verfolgung vermindert, wenn nicht gar beseitigt hätte. Die Strafkammer konnte ohne Verstoß gegen Denkgesetze die Lebenserfahrung annehmen, daß der Angeklagte sich in dieser Angelegenheit dennoch nicht „völlig sicher und unschuldig gefühlt“ habe. Es entspreche vielmehr der Persönlichkeit des Angeklagten, daß er gegen ██████, der gegen ihn zu ehrenrührigen Vorwürfen erhoben hatte, nun rücksichtslos und mit allen ihm möglichen Mitteln vorging, um diese Vorwürfe durch sein entschlossenes Auftreten zu entkräften und seinen Gegner mundtot zu machen (UA S. 39).

Es steht durchaus mit der Lebenserfahrung in Einklang, daß jemand nach außen hin, also dritten Personen gegenüber, auch dann, wenn er sich im Unrecht weiß, sich den Anschein zu geben sucht, als habe er sich von Anfang an für befugt gehalten, so, wie geschehen, zu handeln. Auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber ██ konnte das Landgericht in dieser Weise auslegen. Mit der vom Beschwerdeführer angegriffenen Darlegung des angefochtenen Urteils will das Landgericht dem Sinne nach ersichtlich zum Ausdruck bringen, der Angeklagte sei seiner Art und Veranlagung entsprechend darauf ausgegangen, dem ihn wegen ehrenrührigen Verhaltens angreifenden Kaufmann ███ unbesorgt um die Berechtigung und den Erfolg seines prozessualen Verhaltens entgegenzutreten, um ihn durch seine Selbstsicherheit zu beeindrucken: Diese Überzeugung des Tatrichters beruhte letztlich auf dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck in Verbindung mit dem festgestellten Gesamtverhalten des Angeklagten gegenüber seinem Auftraggeber. Sie ist aus sachlichen Gründen nicht angreifbar.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

KrummeLange-HinrichsenBortzler
SauerElitner

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