§ 265 StPO: Unterrichtung über geänderte Tatsachengrundlage ohne förmlichen Hinweis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 553/62
- Datum
- 08.10.1963
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht darf nur über die im Eröffnungsbeschluss bezeichnete Tat (§ 264 StPO) urteilen; wird ein hiervon abgetrennter Sachverhalt der Verurteilung zugrunde gelegt, fehlt es an der Prozessvoraussetzung der Strafklage und das Verfahren ist insoweit einzustellen.
Die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO betrifft den Fall, dass wegen derselben Tat ein anderes Strafgesetz angewendet werden soll; sie greift nicht schon dann, wenn bei gleichbleibendem Strafgesetz die Verurteilung auf teilweise andere tatsächliche Umstände gestützt wird.
Werden für die Verurteilung wesentliche tatsächliche Gesichtspunkte gegenüber Anklage/Eröffnungsbeschluss verändert, muss der Angeklagte hierüber zur Wahrung von Art. 103 Abs. 1 GG unterrichtet werden; dies kann durch den Gang der Hauptverhandlung genügen, ein förmlicher Hinweis ist nicht stets erforderlich.
Bei bloßer Veränderung der Sachlage ist § 265 Abs. 4 StPO maßgeblich; eine Aussetzung kommt in Betracht, wenn sie zur ausreichenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint, und setzt jedenfalls die Kenntlichmachung der geänderten Sachlage voraus.
Eine Verurteilung auf Grundlage einer zur Entscheidungszeit außer Kraft getretenen Strafnorm ist unzulässig; ist die Vorschrift ersatzlos aufgehoben, entfällt der Schuldspruch insoweit.
Rubrum
BGH, Urt. v. 8. Oktober 1963 – 1 StR 553/62 – LG Weiden
In der Strafsache gegen den ████████ ██████ K., geboren am ██ 1919 in ████████████, den ███ █████ H., geboren am █████████ 1919 in █████████████, den ███████, geboren am ██████████ in ███████████, den Steuerbevollmächtigten ████, geboren am ██████████████ in ███████████████, wegen fortgesetzten Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StPO § 265; GG Art. 103 Abs. 1 Der Angeklagte muss über die Veränderung für die Verurteilung wesentlicher tatsächlicher Gesichtspunkte unterrichtet werden. Es genügt jedoch, wenn dies durch den Gang der Verhandlung geschieht. Eines förmlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es nicht.
Gründe
I. Auf die Revision des Angeklagten K. und der Staatsanwaltschaft wird a) das Verfahren gegen den Angeklagten K. in den unter I a. u. b. der nachfolgenden Urteilsgründe aufgeführten, vom Eröffnungsbeschluss nicht erfassten Einzelfällen (Betrug zum Nachteil der Stadt- und Kreissparkasse La., Betrug zum Nachteil der Firma Ha.) eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens insoweit der Staatskasse auferlegt, b) das Urteil des Landgerichts Weiden vom 9. März 1962, soweit es die Verurteilung des Angeklagten K. betrifft, aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Kreditwesengesetz (1 a des Urteilsatzes) entfällt, bb) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit einfachem Bankrott verurteilt ist (1 a des Urteilsatzes), und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten E. und der Staatsanwaltschaft wird a) das vorbezeichnete Urteil bei diesem Angeklagten aufgehoben, soweit er wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Kreditwesengesetz verurteilt worden ist (4 a des Urteilsatzes). Von diesem Vorwurf und der Beihilfe zum Betrug wird er auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. b) der Strafausspruch zu den Verurteilungen des Angeklagten E. wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott (4 und c des Urteilsatzes) mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Soweit das Urteil den Angeklagten H. betrifft, wird es gemäß § 357 StPO a) dahin berichtigt, dass die Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Kreditwesengesetz (4 a des Urteilsatzes) entfällt, b) mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle der Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug und zum einfachen Bankrott (3 a des Urteilsatzes) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
III. Die Revision des Angeklagten K. und die weitergehenden Revisionen der Angeklagten E. und H. sowie die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
Der Angeklagte H. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
IV. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der übrigen Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Angeklagte ███████ betrieb vom Jahre 1951 bis zum Konkurs des Unternehmens Anfang 1957 unter der Firma „Albert ███████ Feinlederfabrik, Sitz ████████████“ eine Gerberei. Das ihm zur Verfügung stehende Eigenkapital war unzureichend. Trotzdem war der Angeklagte auf ständige Vergrößerung seines Unternehmens bedacht. Seinen Umsatz steigerte er dadurch, dass er seinen Kunden zu günstigen Zahlungsbedingungen und niedrigen Preisen lieferte. Unter diesen Umständen reichten die ihm zur Verfügung stehenden Kredite bald nicht mehr aus. Er ging deshalb in zunehmendem Maße dazu über, sich durch unlautere Machenschaften, insbesondere durch den Austausch von Schecks und Wechseln, Geld und Kredit zu verschaffen. Seine Schuldenlast stieg dabei derart an, dass er Anfang August 1956 zahlungsunfähig wurde und diesen Zustand spätestens vom 12. Dezember 1956 ab auch nicht mehr durch unerlaubte Kreditschöpfung verschleiern konnte.
Auf diesen Sachverhalt und damit im Zusammenhang stehende Einzelvorgänge gründet sich die Verurteilung des Angeklagten ███████ wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit einfachem Bankrott nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und Vergehen gegen das Kreditwesengesetz 1939, sowie wegen betrügerischen Bankrotts durch Anerkennung erdichteter Schulden und wegen betrügerischen Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Vermögensstücken (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO).
Die Angeklagten ████████ und ██████, die im Betriebe des Angeklagten ███████ tätig waren, hat das Landgericht der Anstiftung zum betrügerischen Bankrott je in zwei Fällen und der Geltendmachung erdichteter Forderungen nach § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO, außerdem ████████ der Unterschlagung und ██████ der Beihilfe zum Betrug und den damit weiter in Tateinheit stehenden ████████ ███████ für schuldig befunden. Den ████, der als Steuerberater für die Firma ██ tätig war und ihre Bilanzen und Vermögensaufstellungen anfertigte, hat es wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott in zwei Fällen und Beihilfe zum Vergehen gegen das Kreditwesengesetz 1939 verurteilt. Gegen ██ erkannt es auf drei Jahre Gefängnis, gegen ███ auf fünf und ██████ auf acht Monate Gefängnis und Geldstrafen, gegen ████ auf Geldstrafen.
Gegen das Urteil haben die Angeklagten ███, ██████ und ████ sowie die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Revisionen der genannten Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts, die Revisionen der Angeklagten ██████ und ██ auch des Verfahrensrechts.
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen das Urteil, soweit es die Angeklagten ███████ und ███ betrifft. Sie beanstandet zum Schuldspruch und zu Gunsten der Angeklagten die Anwendung des Kreditwesengesetzes 1939, ferner die Nichtverurteilung ██████ wegen Beihilfe zum Betrug. Im Wesentlichen richtet sie sich mit der Sachrüge gegen die beiden Strafaussprüche.
A. Zur Revision des Angeklagten ███████
I. Verfahrensrügen
1. Der Angeklagte ███████ hatte den bei der Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug mitwirkenden Landgerichtsrat █████ als befangen abgelehnt. Das Landgericht sah die Ablehnung als unbegründet an. Der Beschwerdeführer meint, sein Ablehnungsantrag habe durchgreifen müssen, die Strafkammer sei deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 3 StPO).
Die Rüge ist unbegründet.
Der Senat tritt im Ergebnis der Auffassung des Landgerichts bei. Die Rüge braucht nur insoweit näher erörtert zu werden, wie der Ablehnungsantrag den Vorwurf erhob, Landgerichtsrat █████ habe den Angeklagten in der Hauptverhandlung eines um mehr als Jahresfrist vorausgehenden, gegen eine tatbeteiligte Person geführten Strafverfahrens bereits wie einen Schuldigen angesprochen und mit dem Schimpfwort „Lump“ belegt.
Im Gegensatz zum Landgericht ist der Senat der Meinung, dass der Angeklagte die Behauptungen, auf die er sein Ablehnungsgesuch stützt, wenn auch mit Einschränkungen, glaubhaft gemacht hat. Es ist einmal davon auszugehen, dass Landgerichtsrat █████ dem früheren Verfahren ein betrügerisches Verhalten ███████ gegenüber dem damals angeklagten Verwaltungsratsvorsitzenden einer Sparkasse zwar nicht als erwiesene Tatsache, aber doch als möglich hinstellte. Das geschah jedoch im Zusammenhang mit Vorhalten, die dem damaligen Angeklagten gemacht wurden, um den Sachverhalt in der vom Gesetz gebotenen Weise aufzuklären (vgl. BGH JR 1957, 683). Es ging darum, dem damaligen Angeklagten deutlich zu machen, dass es für die Entscheidung der Schuldfrage, mindestens aber für die Straffrage von Bedeutung sein könne, wenn er selbst das Opfer eines vom jetzigen Angeklagten begangenen Betruges geworden sein sollte. Der Senat sieht jedoch auch als glaubhaft gemacht an, dass Landgerichtsrat █████ bei Gelegenheit solcher sachlich berechtigter Vorhalte das mögliche Verhalten des jetzigen Angeklagten als das eines „Lumpen“ bezeichnet hat.
Die rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens muss sich nach Ansicht des Senats nach folgenden Grundsätzen richten: Kein Angeklagter hat begründeten Anlass, die Unvoreingenommenheit eines Richters deshalb anzuzweifeln, weil dieser Richter im Verfahren gegen einen anderen Angeklagten erörtert hat, ob und in welcher Weise er bei der diesem anderen Angeklagten vorgeworfenen Tat mitgewirkt hat; denn solche Erörterungen können, sobald in Betracht kommt, dass bei einer strafbaren Handlung auch noch andere mitgewirkt haben, in jedem Verfahren geboten sein, um Schuld oder Schuldumfang des Angeklagten gerecht zu bestimmen. Sie haben wegen dieses erkennbaren Zieles nicht den Sinn, über die etwaige Mitwirkung eines in diesem Verfahren nicht angeklagten Dritten ein abschließendes Urteil zu fällen. Dass Landgerichtsrat █████ in dem früheren Verfahren die etwaige Mitwirkung des Angeklagten ███████ nicht etwa nur als eine zugunsten des früheren Angeklagten in Betracht zu ziehende bloße Möglichkeit, sondern als feststehende Tatsache bezeichnet hätte, ist nach den vom Senat eingeholten Äußerungen auszuschließen. Die in dem früheren Verfahren von Landgerichtsrat █████ entfaltete Tätigkeit, die deutlich im Dienste der Sachaufklärung des damals dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts stand, konnte im vorliegenden Fall nach alledem Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters auch dann nicht rechtfertigen, wenn im Rahmen der früheren Aufklärungsbemühungen eine Mitwirkung ███████ wie es tatsächlich geschah, als bloße Möglichkeit erörtert wurde. Etwas anderes könnte nach Meinung des Senats jedoch dann gelten, wenn solche Erörterungen in einer den späteren Angeklagten beleidigenden Form stattgefunden hätten; denn ein Beschuldigter wird in aller Regel mit Recht an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit eines Richters zweifeln können, der, gleichgültig in welchem Zusammenhang, unter Verletzung des richterlichen Verhandlungsstils in einer Verhandlung von ihm in Ausdrücken gesprochen hat, die in der Form ehrverletzend sind. Jedoch ergeben die besonderen Umstände des vorliegenden Falles, dass der Angeklagte der Äußerung kein solches Gewicht beilegte und dass sie bei ihm infolgedessen tatsächlich keine ernstlichen Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters begründet hat. Er hat sie vielmehr tatsächlich als eine mit der gebotenen richterlichen Haltung zwar nicht ganz in Einklang stehende, die richterliche Unvoreingenommenheit trotzdem jedoch nicht in Zweifel stellende Äußerung angesehen. Aus dem Inhalt der vom Angeklagten zur Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ergibt sich nämlich, dass ihm der Sachverhalt schon seit Herbst 1960 bekannt war; er konnte nach dem Inhalt dieser Versicherung sogar davon ausgehen, dass der Gebrauch des Wortes sich nicht an eine bloße hypothetische Erörterung, sondern an eine bestimmte Annahme seiner Tatschuld durch Landgerichtsrat █████ anschloss. Gleichwohl brachte er kein Ablehnungsgesuch vor. Er sah, dass Landgerichtsrat █████ nach Erhebung der Anklage als beauftragter Richter mit unmittelbarer Wirkung für die Hauptverhandlung eine große Zahl von Zeugen vernahm. Er hat vielmehr mit seinem Ablehnungsantrag bis kurz vor Beginn der Hauptverhandlung zugewartet. So verhält sich kein Angeklagter, der wirklich ernsthaft an der Unparteilichkeit eines mit seiner Strafsache befassten Richters zweifelt. Die Frage, ob ein Angeklagter Grund hat, die Unbefangenheit eines Richters in Zweifel zu ziehen, kann grundsätzlich nur allgemein und nicht gesondert nach der Art des Geschäfts gestellt werden, das ein Richter wahrzunehmen hat. Ein Angeklagter wird deshalb in aller Regel nicht geltend machen können, dass er keinen Grund gehabt habe, die Unparteilichkeit eines Richters in Zweifel zu ziehen, soweit er im Auftrag des erkennenden Gerichts mit Wirkung für die Hauptverhandlung als beauftragter Richter Zeugen vernommen habe, dass ihm aber ein solcher Zweifel zugebilligt werden müsse, soweit der Richter in der Hauptverhandlung mitgewirkt habe. Der Angeklagte hat jedenfalls nichts vorgebracht, was verständlich machen könnte, weshalb er mit Grund annehmen dürfe, Landgerichtsrat █████ sei als beauftragter Richter bei der Vernehmung von Zeugen unparteiisch verfahren, trotzdem rechtfertige sein Verhalten aber die Besorgnis der Befangenheit bei seiner Mitwirkung in der Hauptverhandlung, ohne dass in der Zwischenzeit neue Tatsachen zutage traten, die das Urteil darüber beeinflussen konnten. Der Senat ist deshalb der Meinung, dass das Ablehnungsgesuch gegen Landgerichtsrat █████ vom Landgericht jedenfalls im Ergebnis – zu Recht zurückgewiesen ist. Soweit die Revision geltend macht, dass Zweifel an der Unparteilichkeit des Landgerichtsrats █████ noch aus anderen Gründen gerechtfertigt seien, ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet.
Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, dass auch der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden sei, weil ihm oder seinem Verteidiger die dienstliche Äußerung des Landgerichtsrats █████ nicht vor der Entscheidung der Strafkammer über den Ablehnungsantrag zur Stellungnahme mitgeteilt worden sei. Diese Rüge ist unbegründet, weil das Urteil der Strafkammer nicht auf dem Rechtsverstoß beruhen kann. Der Beschwerdeführer hatte nach erlangter Kenntnis von der dienstlichen Äußerung reichlich Gelegenheit, alles vorzubringen, was er noch vorzubringen gedachte, insbesondere weitere Unterlagen für seinen Ablehnungsantrag zu beschaffen. Was er ergänzend vorgebracht hat, konnte jedoch, wie oben dargelegt, nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. Soweit das Landgericht, was dahin gestellt bleiben kann, dem Angeklagten das rechtliche Gehör nicht in dem gebotenen Umfange gewährt haben sollte, ist der Fehler geheilt. Über die Frage, ob ein Angeklagter Grund gehabt hat, die Unparteilichkeit eines Richters in Zweifel zu ziehen, entscheidet das Revisionsgericht nach Grundsätzen, wie sie der Tatrichter anzuwenden hat. Der Senat hat dem Angeklagten alle Tatsachen mitgeteilt, die für die Beurteilung seiner Rüge von Bedeutung sein konnten.
2. Die Revision des Angeklagten ███████ bringt weiter vor, dass das Landgericht, sei es durch Vereidigung oder sei es umgekehrt durch Nichtvereidigung mehrfach gegen §§ 59, 60 Nr. 3 StPO verstoßen habe.
Alle diese Rügen sind unbegründet.
Der Zeuge █████████ wurde mit allseitiger Zustimmung nicht vereidigt, weil er der Beteiligung an der Tat des Angeklagten ███████ verdächtig erschien. An dieser Beurteilung hat das Landgericht im Gegensatz zur Meinung der Revision auch in seinem Urteil festgehalten. Auf S. 349 UA geben die Urteilsgründe ausführlich das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wieder, das gegen diesen Zeugen anhängig war. Anschließend (S. 350 UA oben) wird der Umstand, dass █████████ bei einzelnen Papieren statt des Angeklagten ███████ als Aussteller unterschrieben hat, als Anzeichen dafür gewertet, dass er mindestens in diesen Fällen auch den inneren Tatbestand des Betruges verwirklicht habe. Ferner wird auf S. 571 UA gesagt, die Strafkammer folge der Aussage des Zeugen █████████, obwohl der Verdacht bestehe, dass er Mittäter des Akzeptaustauschs war und deshalb nach § 60 Nr. 3 StPO nicht beeidigt werden konnte. Den Darlegungen des Landgerichts auf S. 393 UA, auf die der Beschwerdeführer verweist, kann der Senat nichts Gegenteiliges entnehmen.
Bei den Zeugen ████, der bei seiner kommissarischen Vernehmung unvereidigt geblieben war und dessen Aussage am 21. Februar 1962 in der Hauptverhandlung verlesen wurde, übersieht die Revision, dass die Strafkammer die Nichtvereidigung gemäß § 60 StPO aus diesem Anlass ausdrücklich bestätigt hat, wie das Sitzungsprotokoll ausweist (Bl. 1117 RS der Akten), und dass von einer nochmaligen Verlesung auf Grund des Beschlusses vom 1. März 1962 (Bl. 1131 RS/1132 d. A.) mit Rücksicht auf die frühere Verlesung abgesehen wurde. Woraus die Revision entnehmen will, dass der gegen ████ bestehende Teilnahmeverdacht inzwischen weggefallen war, ist nicht ersichtlich. Auf jeden Fall kann das Urteil nicht auf dem behaupteten Rechtsverstoß beruhen. Die Aussage des Zeugen ████ wurde nur in dem Urteil vom 2. Februar 1962 verwertet, in dem ein Teil der Anklagevorwürfe vorweg behandelt wurde und das nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Der Beschwerdeführer selbst weiß nicht anzugeben, in welcher Weise die Aussage des Zeugen ████ für das vorliegende Urteil noch hätte von Belang sein können.
Bei den fünf Zeugen, die nach dem Vortrag der Revision zu Unrecht vereidigt worden sind, scheitern die Verfahrensrügen durchweg daran, dass das Urteil nicht auf den gerügten Mängeln beruhen kann. Denn das Landgericht hat in keinem Falle eine dem Angeklagten nachteilige Feststellung auf Aussagen dieser Zeugen gestützt. Im Falle ████ (S. 582 UA) und ███ (S. 587 UA) wird ausdrücklich gesagt, dass die Aussagen dieser Zeugen bei der Überzeugungsbildung der Strafkammer völlig außer Betracht blieben. Dem Zeugen ███ (S. 583 UA) hat die Strafkammer seine belastenden Angaben nicht geglaubt. Soweit schließlich der Angeklagte durch die Zeugen ███████ (S. 684 UA) und ██ (S. 577 UA) belastet wurde, ist er nicht schuldig gesprochen worden.
3. Die Revision des Angeklagten ███████ beanstandet weiter Verstöße des Landgerichts gegen die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO in insgesamt neun Fällen. Es handelt sich dabei im Einzelnen um folgende Sachverhalte:
a) Das Landgericht legt dem Angeklagten ███████ auf S. 404 UA Betrug zum Nachteil der Stadt- und Kreissparkasse La. ██ zur Last, der darin gesehen wird, dass Schütz, ein Wechseltauschpartner des Angeklagten ███████, mit dessen Wissen und Wollen von ██ akzeptierte Finanzwechsel bei dieser Sparkasse unterbrachte. Der Eröffnungsbeschluss schildert zwar im Einzelnen den Wechsel- und Scheckaustausch, der zwischen ███████ und ██ stattfand, und führt an, an wen ██ seinerseits die ihm von ███████ Wechsel weitergab. Von einer Betrugshandlung zum Nachteil der Kreissparkasse La. sagt er jedoch nichts. Auch einen Betrug zum Nachteil des ██ hatte er nicht angenommen.
b) Im Falle Ha. sah der Eröffnungsbeschluss (S. 77), wie er in diesem Falle ausdrücklich hervorhebt, den Betrug darin, dass ███████ der Firma zur Bezahlung von Waren statt der erwarteten guten Kundenwechsel minderwertige Finanzwechsel gab. Im Gegensatz hierzu hat das Urteil einen Betrugsversuch zum Nachteil Ha. angenommen und diesen darin gefunden, dass die Firma Ha. nach Eintritt der vom Eröffnungsbeschluss als tatbestandsmäßig angesehenen Schäden durch falsche Vorspiegelung davon abzuhalten suchte, sich durch Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehalts an der gelieferten Ware schadlos zu halten (S. 611 UA).
c) Der Eröffnungsbeschluss (S. 83) fand zum Nachteil der Firma ███████ ████████████ Betrug in der Hingabe von Finanzwechseln, von denen der Angeklagte behauptet, dass es sich um „Kundenpapiere“, d. h. um Warenwechsel handelte. Das Landgericht hat den Betrug insoweit nur für einen Teil dieser Wechsel, nämlich die „Haag-Akzepte“ vor dem 1. August 1956 und die „Mory- und Jauris-Akzepte“ nach dem 1. August 1956, bejaht (S. 618 UA), ihn jedoch in erster Linie darin gefunden, dass der Angeklagte sich überhaupt durch unwahre Vorspiegelung künftig vertragstreuen Verhaltens Warenlieferungen auf Kredit verschaffte und nach dem 1. August 1956 Eigenakzepte an die Firma ████ gab, bei denen er von vornherein mit der Nichtzahlung am Verfalltage rechnete (S. 617 UA). Von diesen beiden Täuschungshandlungen war im Eröffnungsbeschluss nicht die Rede.
d) Als Betrug zum Nachteil der Firma Sp. sah es der Eröffnungsbeschluss (S. 87) an, dass der Angeklagte Waren dieser Firma mit zwei im Tauschwege von den Firmen Ho. und ████ beschafften Finanzwechseln bezahlte. Hierauf stützt jedoch das Urteil die Verurteilung des Angeklagten in diesem Falle nicht. Es fand den Betrug vielmehr darin, dass der Angeklagte seiner vorgefassten Absicht entsprechend Ware gegen Eigentumsvorbehalt der Firma Sp. bezog, ohne sich um diesen Eigentumsvorbehalt zu kümmern (S. 620 UA). Der Eröffnungsbeschluss erwähnte zwar die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts und die Tatsache, dass der Angeklagte die Ware unter Missachtung der Rechte der Firma Sp. an eine andere Firma zur Sicherheit übereignete, welche die Ware später erst nach Verhandlungen herausgab. Er bewertete diese Vorgänge jedoch nicht als Teile einer Betrugstat.
e) Im Falle Je. & By. ging der Eröffnungsbeschluss (S. 81) davon aus, dass der Angeklagte eines Betrugs zum Nachteil dieser Firma hinreichend verdächtig sei, und fand diesen Betrug darin, dass der Angeklagte der Firma ██████ ████ zur Prolongation einen Finanzwechsel der Firma █████████ gab. Das Urteil hat statt dessen einen Betrug zum Nachteil der Ba. Bank angenommen, bei der der genannte Wechsel von der Firma █████ ███ diskontiert wurde (S. 615 UA). Es hielt es für möglich, dass Bo. dabei in bewussten Zusammenwirken mit dem Angeklagten handelte.
f) Ebenso verhielt es sich in den Fällen ████████ (S. 91 EB) und Sp. Handschuhfabrik (S. 90 EB). Hier sah der Eröffnungsbeschluss die unmittelbaren Empfänger der Finanzwechsel, nämlich ███████ und die ██████ Handschuhfabrik, als die Betrogenen an. Dagegen hat das Urteil des Landgerichts Betrugshandlungen des Angeklagten zum Nachteil der Kreditinstitute angenommen, denen diese Wechsel mit Wissen des Angeklagten zum Diskont weitergegeben wurden (S. 385 f., 390, 393, 405, 414, 418, 549, 389 und 622 UA).
g) Die Annahme eines versuchten Betrugs zum Nachteil der Firma Karl ██ ████████ weicht gleichfalls vom Eröffnungsbeschluss (S. 80) ab. Dieser fand einen Betrug zum Nachteil H. darin, dass K. der Firma nicht nur durch die Begebung von schlechten Wechseln, sondern auch durch die Vorlage falscher Bilanzen über die Vermögensverhältnisse des Angeklagten getäuscht wurde und deshalb die in Wahrheit finanzschwache Firma K. als finanzstarkes Unternehmen ansah, laufend erhebliche Wechselvorauszahlungen leistete. Er hebt in diesem Zusammenhang auch hervor, dass ██ ███████ November 1956 über eine bereits von H. geleistete Wechselvorauszahlung von DM 20.000 hinaus weitere Vorauswechsel über 40.000 DM haben wollte, die ihm H. jedoch verweigerte. Nur auf diesen letzterwähnten Sachverhalt stützt sich dann die Annahme eines versuchten Betruges im Urteil des Landgerichts. Sie findet jedoch abweichend vom Eröffnungsbeschluss die tatbestandsmäßige Täuschungshandlung darin, dass dieser ███████ vorspiegelte, die Wechsel zur Kreditbeschaffung verwenden zu wollen, während sie ihm in Wirklichkeit zur Zahlung von Schulden dienen sollten (S. 614 UA). Hierüber war im Eröffnungsbeschluss nichts gesagt.
h) Im Falle ████ █████████████ hat das Landgericht einen Betrug unter anderem darin erblickt, dass ███████ sich der Firma ████ ██████████ wahrheitswidrig als Eigentümer der Grundstücke ausgab, auf denen er durch diese Firma Bauarbeiten ausführen ließ. Die Firma D. nahm deshalb irrig an, sich für ihre Ansprüche notfalls durch eine Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB schadlos halten zu können (S. 608 UA). Demgegenüber stellte der Eröffnungsbeschluss (S. 75) ausschließlich darauf ab, dass der Angeklagte teilweise mit Finanzwechseln bezahlte und die Firma D. dadurch über seine Bonität täuschte.
In keinem dieser Fälle vermerkt die Sitzungsniederschrift einen Hinweis im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO.
Indessen hätte in den unter a) und b) angeführten Fällen auch ein solcher Hinweis gar nicht bewirken können, dass die geschilderten Vorgänge in rechtlich einwandfreier Weise zum Gegenstand des Verfahrens wurden. Denn die Sachverhalte, die das Landgericht hier zur Grundlage der Verurteilung machte, fanden jeweils im Ganzen keine Grundlage im Eröffnungsbeschluss. Sie waren mit den Sachverhalten, denen der Eröffnungsbeschluss den Betrug entnahm, nicht in dem Sinne verbunden, dass gesagt werden könnte, sie seien jeweils die „in der Anklage bezeichnete Tat“, die nach § 264 StPO allein Gegenstand der Urteilsfindung sein darf. Dies wäre allerdings der Fall, wenn das Landgericht die fraglichen Vorgänge zutreffend als Teil einer fortgesetzten Handlung des Angeklagten ███████ beurteilt hätte. Denn eine einheitliche Tat im Sinne des sachlichen Rechts ist stets auch als einheitliche Tat im Sinne des Verfahrensrechts anzusehen (BGHSt 9, 226, 324, 334). Ebenso wäre es zu beurteilen, wenn der jeweils der Verurteilung wegen Betrugs im Einzelfall zu Grunde gelegte Sachverhalt mit dem im Eröffnungsbeschluss behandelten nach der Auffassung des Lebens untrennbar zusammenhinge und damit jedenfalls als eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne anzusprechen wäre (BGHSt 10, 396; 11, 130, 132; 12, 347, 351; 13, 21, 25). Beides ist jedoch für die erörterten Fälle zu verneinen. Einen die angeführten Einzelvorgänge umfassenden Gesamtvorsatz, wie ihn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht für die fortgesetzte Handlung fordert (s. BGHSt 1, 313, 315), hat das Landgericht nicht festgestellt. Für einen solchen Gesamtvorsatz genügt es, wie das Landgericht S. 624 UA meint, keineswegs, dass der Angeklagte von einem bestimmten Zeitpunkt ab entschlossen war, sein Geschäft in jeder erdenklichen Weise durch betrügerische Machenschaften über Wasser zu halten. Hinzu kommen musste vielmehr, dass er von den Einzelvorgängen, die das Landgericht als Betrug beurteilt, von vornherein hinsichtlich der in Mitleidenschaft gezogenen Personen, der Zeit der Tatbegehung und der diese kennzeichnenden Umstände wenigstens in den Umrissen einigermaßen sichere Vorstellungen hatte. Dass davon bei einem so umfangreichen und über einen langen Zeitraum hingehenden Tatgeschehen, wie es das vorliegende Verfahren behandelt, keine Rede sein kann, liegt auf der Hand.
Dass die in den Fällen a) und b) der Verurteilung neu zugrunde gelegten Sachverhalte auch im verfahrensrechtlichen Sinne nicht mit den im Eröffnungsbeschluss angenommenen als einheitliche Vorgänge zu bewerten sind, ergibt sich schon aus dem beiderseitigen zeitlichen Abstand. Für den Begriff der einen Tat im rein verfahrensrechtlichen Sinne kommt es immer auf das vom Eröffnungsbeschluss im Einzelnen als tatbestandsmäßig beurteilte Geschehen entscheidend an, bei dem es sich oft nur um einen Ausschnitt aus den Beziehungen zwischen dem Täter und dem Geschädigten handelt. Nur Änderungen der tatsächlichen Lage bezüglich dieses Ausschnitts betreffen hier die nämliche Tat (vgl. auch BGHSt 11, 130; 13, 21, 25).
Nach alledem hat das Landgericht die oben unter a) und b) behandelten Einzelfälle, die nicht Gegenstand von Anklage und Eröffnungsbeschluss waren, überhaupt zu Unrecht in die Verurteilung einbezogen. Für diese Fälle ist deshalb das Verfahren in Ermangelung der als Prozessvoraussetzung erforderlichen Strafklage einzustellen.
In den unter c) bis h) angeführten Fällen verhält es sich anders. Nach den Feststellungen des Urteils bildeten die Betrugshandlungen zum Nachteil der Firma Kr. ██ ████████ (Fall c) für sich genommen eine Fortsetzungstat, denn der Angeklagte ging hier von vornherein darauf aus, sich durch die unwahre Vorspiegelung künftig vertragstreuen Verhaltens Warenlieferungen zu verschaffen. Auf dieser Täuschungshandlung beruhten alle nachfolgenden Vermögensverschiebungen, durch die die Firma █████ & ████ geschädigt wurde. Mit der Hingabe minderwertiger Finanzwechsel und wertloser Eigenakzepte traten (die Vermögensschäden u. U. vertiefende) weitere Täuschungshandlungen hinzu, die jedoch keine neue Betrugstat begründeten, sondern zugleich neben der einleitenden Täuschungshandlung wirksam wurden. Im Falle d) verhielt es sich ähnlich. In den Fällen e) bis h) ging es um tatsächliche Änderungen im Bereich des nämlichen geschichtlichen Vorgangs.
In diesen Fällen, deren Aburteilung in der oben wiedergegebenen veränderten Form die Vorschrift des § 264 StPO also nicht entgegenstand, ist die Rüge des Angeklagten ███████ unbegründet. Sie verkennt, dass der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO, der in förmlicher Weise auch dann noch vom Gericht gegeben werden muss, wenn alle Verfahrensbeteiligten den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt bereits von sich aus angesprochen haben (RGSt 20, 33; BGH bei Dallinger MDR 1952, 532), und der als „wesentliche Förmlichkeit“ in der Sitzungsniederschrift festzuhalten ist (BGHSt 2, 373), nur für die Fälle vorgeschrieben ist, in denen das Gericht sei es nun auf Grund neuer Tatsachen oder nicht auf die im Eröffnungsbeschluss bezeichnete Tat ein anderes Strafgesetz anwenden will, als dort angeführt war. Die Vorschrift gilt also nicht für die Fälle, in denen die Verurteilung bei gleichbleibendem Strafgesetz nur auf zum Teil andere Tatsachen gegründet wird (so ausdrücklich BGH, Urt. vom 29. April 1960 – 4 StR 544/59). Diese Fälle werden ausschließlich durch § 265 Abs. 4 StPO getroffen; mit dieser Vorschrift erfasst der Gesetzgeber, insoweit über den Rahmen des § 265 Abs. 1 bis 3 StPO hinausgreifend, alle Vorkommnisse einer bloßen veränderten Sachlage und bestimmt, dass das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen habe, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint (vgl. hierzu BGHSt 8, 92; RGSt 76, 82, 85). Das bedeutet freilich nicht, dass das Gericht in den Fällen, in denen es eine Aussetzung von Amts wegen nicht für geboten hält, den Angeklagten über eine veränderte Sachlage im Dunkeln lassen dürfte. Die Aussetzung von Amts wegen schließt notwendig die Unterrichtung über die veränderte Sachlage ein, und diese Unterrichtung bleibt als das Mindere übrig, wenn die Aussetzung nicht geboten ist. Schon das Reichsgericht hat sich zu dem Grundsatz bekannt, dass der Angeklagte im Urteil nicht mit der Feststellung eines tatsächlichen Umstandes überrascht werden dürfe; er müsse vielmehr auf neue Tatsachen soweit vorbereitet werden, dass er Anlass habe, sich dazu ausreichend zu äußern (RG JW 1928, 820; RGSt 76, 82, 85). Es hat in der letztgenannten Entscheidung dies aus dem Grundgedanken des § 265 Abs. 2 StPO und der in § 244 Abs. 2 StPO ausgedrückten Aufklärungspflicht des Gerichts abgeleitet, aus der sich ergebe, dass das Gericht die Einlassung des Angeklagten als wichtige Quelle zur Erforschung des Sachverhalts nicht ungenutzt lassen dürfe. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung durch den Hinweis auf den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG ergänzt (BGHSt 11, 88, 91 und Urt. vom 29. April 1960 – 4 StR 544/59; vgl. auch BVerfGE 6, 12; 8, 208). Gerade aus dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt auch, dass der Tatrichter den Angeklagten nicht darüber im Unklaren lassen darf, wenn er bei der Verurteilung ein Merkmal des strafrechtlichen Tatbestandes in einer (vom Angeklagten möglicherweise als unbedeutend angesehenen und deshalb von ihm nicht näher behandelten) Tatsache finden will, die der Eröffnungsbeschluss dazu nicht herangezogen hatte.
Indessen handelt es sich hier nicht um die förmliche Hinweispflicht im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO. Es genügt, wenn der Angeklagte „durch den Gang der Hauptverhandlung“ unterrichtet wird. Allein der Umstand, dass das Gericht auf eine bestimmte Tatsache in einem bestimmten Zusammenhang Wert legt, wird oft schon deutlich zeigen, dass es darin einen für den anzuwendenden Tatbestand erheblichen neuen tatsächlichen Gesichtspunkt sieht, und einen ausdrücklichen Hinweis auch in den Augen des Angeklagten überflüssig erscheinen lassen. Das gilt erst recht, wenn ihm ein Verteidiger zur Seite steht. Es verhält sich hier ähnlich wie bei der Gestaltung des Hinweises nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO, bei dem gleichfalls keine starre Regelung für die Pflicht des Gerichts zur Bezeichnung der Tatsachen gilt, auf die sich die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes beziehen. Hier kann unter Umständen die Anführung der in Betracht kommenden Strafvorschrift für sich allein schon genügen, je nach dem aber auch eine genauere Bezeichnung der Tatsachen geboten sein (vgl. BGHSt 13, 320). Entsprechend verhält es sich mit der Protokollpflicht. Ihr ist im Falle des § 265 Abs. 1 und 2 StPO mit einem Vermerk genügt, der den vom Gericht neu ins Auge gefassten gesetzlichen Tatbestand zuverlässig erkennen lässt, der aber nichts über die diesem Tatbestand zugeordneten Tatsachen zu enthalten braucht (BGHSt 2, 371, 373). Ob diese dem Angeklagten in ausreichender Weise zur Kenntnis gebracht worden, kann im Wege des Freibeweises ermittelt werden.
Das bedeutet entsprechend, dass dort, wo es nur um einen Hinweis auf die veränderte Sachlage geht, kein Protokollierungszwang besteht und das Schweigen des Protokolls keinen Beweis dafür liefern kann, dass das Gericht seiner Hinweispflicht nicht genügt hat.
Es wäre hiernach Sache des Beschwerdeführers gewesen, den Nachweis für eine angeblich unzureichende Belehrung über eine Veränderung der Sachlage zu führen. Der Senat sah von sich aus umso weniger Anlass, hierzu dienstliche Äußerungen der beteiligten Richter einzuholen, als sich schon den Urteilsgründen entnehmen lässt, dass die fraglichen Punkte in der Hauptverhandlung in einer Art und Weise erörtert wurden, die keine ernstlichen Zweifel an der ausreichenden Unterrichtung des Angeklagten und seines Verteidigers über die veränderte Sachlage aufkommen lässt. So heißt es z. B. auf S. 581 UA ausdrücklich, dass der Angeklagte einen Betrug zum Nachteil der ███ Bank als nicht erwiesen bezeichnet habe. Daraus ergibt sich, dass er über die veränderte Tatsachenlage in ihrem Verhältnis zum Vorwurf des Betruges im Falle █████ & Ba. unterrichtet war und sich in dieser Richtung verteidigen konnte und verteidigt hat.
Neuerdings hat der 5. Strafsenat (Urt. vom 3. September 1963 – 5 StR 306/63, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt) die Auffassung, dass die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO nur für die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes (mit oder ohne Änderung der Tatsachenlage) gelte, aufgegeben und die Notwendigkeit eines förmlichen Hinweises im Sinne dieser Vorschrift auch für den Fall einer Veränderung der Tatzeit bejaht. Der 1. Strafsenat vermag ihm auf diesem Wege nicht zu folgen.
Er meint, dass der Gesetzgeber die Belehrungspflicht mit gutem Grund auf den Fall der Änderung des anzuwendenden Strafgesetzes beschränkt hat, und sieht keine Notwendigkeit, von einer in Jahrzehnten erprobten Regelung abzugehen. Einer Anrufung des Großen Senats für Strafsachen bedarf es nicht, weil der 5. Strafsenat ausdrücklich nur für den Fall der Änderung der Tatzeit entschieden hat, der hier nicht besonders zur Erörterung steht.
4. Die Revision des Angeklagten ███████ erhebt weiterhin eine Aufklärungsrüge. Diese bezieht sich auf seine Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts durch Anerkennung erdichteter Schulden. Der Beschwerdeführer meint, das Landgericht hätte den Sachverständigen Dr. Schmitt auch als Zeugen vernehmen müssen. Welche Aussage er von dieser Zeugenvernehmung erwartet, wird vom Beschwerdeführer nicht klar gesagt. Die Rüge ist deshalb nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zulässig erhoben. Sie hätte im Übrigen auch keinen Erfolg, wenn der Beschwerdeführer, wie der Senat den Ausführungen der Revisionsbegründungsschrift entnehmen zu können glaubt, in das Wissen Dr. Schmitts stellen wollte, ███████ habe die erdichteten Provisionsforderungen H. und L. von Anfang an bestritten und daraus – im Gegensatz zu den ausdrücklichen Feststellungen des Urteils (S. 753 UA) – gegenüber dem Konkursverwalter kein Hehl gemacht. Denn es leuchtet nicht ein, warum der Umstand, dass Dr. Schmitt in seinem Gutachten vom 30. April 1957 nur angab, die Rückstellungen auf Grund der vorgelegten Provisionsanträge seien von ███████ bestritten worden, und ein früheres gegenteiliges Verhalten ███████ nicht erwähnte, die Strafkammer zu der vom Beschwerdeführer vermissten Beweisaufnahme drängen sollte. Nachdem der Angeklagte ███████ bei seiner Vernehmung vom 5. Februar 1957 (Bd. 5 Bl. 26, 27 d. A.) eingeräumt hatte, dass es sich bei den angeblichen Provisionsansprüchen um erdichtete Forderungen handelte und das Schriftstück über diese Forderungen statt am 28. November 1956 erst am 9. oder 10. Januar 1957 von ihm unterzeichnet worden war, konnte er in der Folgezeit als Gemeinschuldner zu den angeblichen Provisionsforderungen H. und L. förmlich nicht gut anders Stellung nehmen, als sie zu bestreiten. Als Sachverständiger hatte Dr. Schmitt keinen Anlass, in seinem Gutachten mehr als diese Tatsache anzugeben. Demgemäß brauchten sich auch der Strafkammer nicht die ihr vom Beschwerdeführer angesonnenen umständlichen Überlegungen aufzudrängen. Wie den Urteilsgründen entnommen werden kann, beruhte die Feststellung des Landgerichts, ███████ habe sich vor seiner Festnahme gegenüber dem Konkursverwalter Dr. ███████ verhalten, dass Dr. K. annahm, die Forderungen H. und L. gingen in Ordnung, auf den von Dr. K. als Zeugen gemachten Angaben (S. 753, 759 UA). Es ist unverständlich, warum der Angeklagte und sein Verteidiger keinen Beweisantrag auf Vernehmung des Dr. Schmitt als Zeugen gestellt haben, wenn sie erhofften, die Bekundungen des Dr. K. durch dessen Aussage widerlegen zu können.
5. Die Revision des Angeklagten ███████ rügt endlich, dass die Urteilsgründe zu spät zu den Akten gebracht (§ 275 Abs. 1 StPO) und die schriftlichen Urteilsgründe von der durch den Vorsitzenden bei der Urteilsverkündung bekanntgegebenen Begründung abgewichen seien. Dieses Vorbringen enthält, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, keine zulässigen Verfahrensrügen (BGH VRS 7, 543; JZ 53, 284 und BGH bei Dallinger MDR 1951, 539).
II. Zur Sachrüge
1. Mit der Sachrüge dringt die Revision des Angeklagten ███████ durch, soweit das Landgericht ihn wegen eines Vergehens gegen § 48 des Kreditwesengesetzes vom 25. September 1939 (RGBl. I, 1955) verurteilt hat. Diese Vorschrift galt zur Zeit der Urteilsverkündung nicht mehr, da sie durch § 63 Abs. Nr. 3 des neuen Kreditwesengesetzes vom 10. Juli 1961 (BGBl. I, 881) aufgehoben wurde, das am 1. Januar 1962 in Kraft getreten ist. Sie ist ersatzlos fortgefallen. Das Landgericht hätte also den Angeklagten insoweit nicht verurteilen dürfen.
Eines ausdrücklichen Freispruchs des Angeklagten ███████ bedarf es in diesem Punkte nicht, weil das Landgericht tateinheitliche Begehung mit Betrug und Konkursvergehen angenommen hat und der Schuldspruch im Übrigen bestehen bleibt.
2. Die weitergehende Sachrüge des Angeklagten ███████ ist im Ergebnis unbegründet. Zu dem, was die Revision im Einzelnen vorbringt, erübrigt sich durchweg eine ausdrückliche Stellungnahme. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung und die unzulässige Berufung auf tatsächliche Umstände, über die den Urteilsgründen nichts zu entnehmen ist. Die Meinung der Revision, das Landgericht habe in den Fällen Ha. und R. die Entscheidung RGSt 70, 206 unbeachtet gelassen, in der gesagt ist, dass zum Nachteil eines in voller Kenntnis aller Umstände handelnden „Mittäters“ kein Betrug gegeben sein kann, ist unzutreffend. Das Landgericht legt gerade dar, dass der Angeklagte ███████ seine Geschäftspartner Ha. und R. über seine Vermögenslage täuschte und sie dadurch zum bereitwilligen Eingehen auf den riskanten Wechselaustausch veranlasste. Sie handelten also nicht gegen ihr eigenes Vermögen als „Mittäter“ im Sinne jener Entscheidung.
Rechtsfehlerhaft ist es, wie schon oben unter A I 3 dargelegt wurde, allerdings, dass das Landgericht alle Betrugshandlungen als eine fortgesetzte Tat angesehen hat. Auch Tateinheit zwischen Betrug und Konkursvergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO hat die Strafkammer zu Unrecht angenommen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 2 StR 477/54 vom 25. März 1955, auf die sich die Strafkammer dabei beruft, betraf ein Konkursvergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO. Die angeführten Mängel haben jedoch auf den Bestand des Urteils keinen Einfluss, da sie den Angeklagten nicht beschweren und die Staatsanwaltschaft das Urteil im Schuldspruch nur zu Gunsten des Angeklagten angefochten hat. Hiernach war das Urteil, soweit es den Angeklagten ███████ betrifft, wegen des durch die Beschränkung des fortgesetzten Betrugs und den Wegfall der Verurteilung nach dem Kreditwesengesetz geminderten Schuldumfangs im darauf bezüglichen Ausspruch über die Einzelstrafe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufzuheben.
B. Zur Revision des Angeklagten ██
I. Soweit der Angeklagte ██ wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Kreditwesengesetz verurteilt worden ist, kann das Urteil schon aus den oben unter A II 1 behandelten Gründen auf die Sachrüge hin keinen Bestand haben. In diesem Punkte ist der Angeklagte freizusprechen. Der Erörterung der darauf bezüglichen Verfahrensrügen bedarf es unter diesen Umständen nicht.
Freizusprechen ist der Angeklagte ausdrücklich auch insoweit, als das Landgericht die von Anklage und Eröffnungsbeschluss angenommene Beihilfe zum Betrug nicht als erwiesen angesehen hat. Wenn die Revision behauptet, gegen ██ sei das Verfahren unter dem Vorwurf vier selbständiger Beihilfetaten zum Betrug eröffnet worden, so irrt sie. Aus Seite 3 des Eröffnungsbeschlusses ist zu entnehmen, dass das Landgericht von einer fortgesetzten Beihilfe zum fortgesetzten Betrug ausging.
II. Im Ergebnis zu Unrecht macht die Revision geltend, dass es hinsichtlich der Beihilfe zum betrügerischen Bankrott teilweise, nämlich im Falle des Eröffnungsbeschlusses, an einer Anklage gefehlt habe. Hierzu ist zu sagen: Die Anklage warf ██, wie sich aus S. 4 und 125 der Anklageschrift ergibt, vier Beihilfen zu vier Verbrechen des betrügerischen Bankrotts vor. Diese Zahl kann nur zutreffen, wenn man das Beiseiteschaffen des Mercedes (Fall des BBS. 98) einbezieht. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass die tatsächlichen Angaben der Anklage zu diesem Fall der Beihilfe äußerst dürftig sind, weil beim Abschnitt V F der ███████ (S. 98) nur in der Überschrift von Beihilfe █████ zu betrügerischem Bankrotts die Rede ist und bei der Schilderung vom Beiseiteschaffen des Mercedes durch Übereignung an den Angeklagten ██ unter e) auf S. 102 der Anklage eine Mitwirkung ██ nicht erwähnt wird. Indessen lässt sich eine Anklageerhebung beim Beiseiteschaffen des Opel durch Veräußerung an █████ (VG e) S. 104) der Anklageschrift mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, weil hier nicht nur die Abschnittsüberschrift allgemein die Beihilfe ██ anführt, sondern bei der Schilderung der Tat ausdrücklich die Mitwirkung ██ beim Entwurf des Schreibens über den angeblichen Verkauf des Kraftwagens hervorgehoben ist. Diese Anhaltspunkte genügten in ihrem Zusammenhang, um dem aus eigenen Erleben mit dem Sachverhalt vertrauten Angeklagten erkennbar zu machen, worin die Anklagebehörde seine vierte Beihilfe zum betrügerischen Bankrott sah, und zwar vor allem auch deshalb, weil sich die Beihilfe im Fall V der Anklage in den gleichen Formen wie im Falle V G der Anklage abspielte.
Soweit sich die Revision des Angeklagten ██ noch mit einer weiteren Verfahrensrüge und der Sachrüge gegen seine Verurteilungen wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
C. Erstreckung zu Gunsten des Angeklagten █████
Bei dem Angeklagten █████, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, muss das Urteil gemäß § 357 StPO dahin geändert werden, dass die Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Kreditwesengesetz entfällt. Demzufolge ist auch bei diesem Angeklagten die Einzelstrafe, soweit sie sich auf die Verurteilung wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug und einfachen Bankrott bezieht, aufzuheben, desgleichen der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen.
D. Zur Revision des Angeklagten ████
Die Revision des Angeklagten ████, der nur die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet.
E. Zur Revision der Staatsanwaltschaft
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft muss Erfolg haben, soweit sie zu Gunsten der Angeklagten ███████ und ██ deren Verurteilung nach § 48 des Kreditwesengesetzes vom 25. September 1939 angreift. Hierzu wird auch auf das oben zu A II 1 und B I Gesagte verwiesen.
Sie muss weiter durchdringen, soweit sie sich gegen die Anwendung des § 27 StGB bei dem Angeklagten ██ richtet. Denn diese Vorschrift gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nur für Vergehen und Übertretungen und nicht für Verbrechen. Danach war die Aufhebung der Verurteilung ██ in den Strafaussprüchen geboten.
II. Keinen Erfolg hat die Staatsanwaltschaft mit der Beanstandung der Nichtverurteilung ██ wegen Beihilfe zum Betrug. Hierzu ergeben die Urteilsgründe (S. 705 UA), dass das Landgericht zur inneren Tatseite keine ausreichenden Feststellungen treffen konnte. Unter diesen Umständen war eine Verurteilung ausgeschlossen. Die Revision der Staatsanwaltschaft lässt es in diesem Punkte an näheren Ausführungen fehlen. Der Generalbundesanwalt hat sie insoweit nicht vertreten.
Auch zu der von der Staatsanwaltschaft und dem Generalbundesanwalt beantragten Aufhebung der gegen ███████ wegen fortgesetzten Betrugs u. a. ausgesprochenen Einzelstrafe zum Nachteil dieses Angeklagten konnte sich der Senat nicht entschließen. Das Landgericht hat die Nichtanwendung des § 263 Abs. 4 StGB (besonders schwerer Fall) ausreichend begründet. Aus den Wendungen, der Angeklagte sei „vor der Tat ein ehrengeachteter Mann“ gewesen und „in seine verbrecherischen Handlungen mehr oder minder hineingeschlittert“, vermag der Senat keine sachlichen Widersprüche zu Urteilsfeststellungen an anderer Stelle abzuleiten. Er findet darin nur eine wenig glückliche Ausdrucksweise, die nicht wörtlich zu nehmen ist. Das Landgericht wollte damit offenbar, wie der Zusammenhang ergibt, auf den Umstand hinweisen, dass sich das Verhalten des Angeklagten weitgehend aus einer im Grunde das „Beste wollenden“ Überschätzung der eigenen Möglichkeiten erklären lässt, wie sie bei Tätern dieser Art nicht selten anzutreffen ist, und dass es sich bei dem Angeklagten auf jeden Fall nicht um einen Verbrecher aus Anlage und Neigung handelt.
Hiernach konnte das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nur insoweit zur Aufhebung des Strafausspruchs bei a) führen, als es mit der Beanstandung der Verurteilung nach dem Kreditwesengesetz zu dessen Gunsten die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt hat.
III. Die Staatskasse mit den ausscheidbaren Auslagen sah sich der Senat in keinem der Fälle teil- zu belasten, veranlasst durch Nichtverurteilung. Im Gegensatz zur Meinung der Revision ist dem Urteil insbesondere mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der mit dem Freispruch vom Vergehen gegen das Kreditwesengesetz sachlich zusammenfallende Freispruch ██ von der Beihilfe zum Betrug nur mangels Beweises erfolgt ist und dass ein begründeter Tatverdacht insofern nicht gänzlich ausgeräumt wurde.
| Dr. Geier | Willms | Mai | |||
| Fischer | Sanders |