Treffer
BGH Urteil

BGH: Beihilfe zum Betrug durch Täuschung im Stundungsvergleich; „straflose Nachtat“

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 532/56
Datum
31.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zum (versuchten) Betrug im Zusammenhang mit Stundung und Vollstreckungseinstellung sowie einem Stundungsvergleich. Streitpunkt war u.a., ob für den Versuch eine weitergehende Täuschung erforderlich ist und ob Beihilfe zu einer als „straflose Nachtat“ bewerteten Handlung möglich bleibt. Der BGH bestätigte die Verurteilung: Für den Versuch genügte das Für-möglich-Halten einer noch erreichbaren Gläubigerbefriedigung und die Förderung der Vereitelungsabsicht. Zudem sei Beihilfe auch an einer straflosen Nachtat rechtlich möglich; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Versuch des Betrugs und eine Beihilfe hierzu genügt es, wenn Täter und Gehilfe eine Vermögensschädigung des Getäuschten zur Tatzeit noch für möglich halten; ein gesicherter Eintritt des Schadens ist nicht erforderlich.

2

Eine Beihilfe zum versuchten Betrug kann bereits darin liegen, durch wahrheitswidrige Angaben eine Stundung und Vollstreckungseinstellung zu erwirken, um dem Gläubiger den Zugriff auf pfändbares Schuldnervermögen zu erschweren oder zu vereiteln.

3

Ein Stundungsvergleich kann eine Vermögensverfügung darstellen, wenn der Gläubiger hierdurch fällige Ansprüche stundet und zugleich von der sofortigen Geltendmachung bzw. Sicherung seiner Rechte (etwa Rücknahme von Vorbehaltsware) absieht.

4

Die Annahme einer „straflosen Nachtat“ bei der Haupttat schließt eine strafbare Beihilfehandlung eines Dritten zu diesem Geschehen nicht aus; die straflose Nachtat bleibt als tatbezogenes Geschehen beihilfefähig.

5

Für die Bejahung eines durch Unterlassen einer Sicherungsmaßnahme eingetretenen Schadens ist keine exakte Feststellung des konkret verarbeiteten oder entzogenen Warenumfangs erforderlich, wenn der Tatrichter aufgrund tragfähiger Feststellungen von einem nicht unerheblichen Teil ausgeht.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 12. September 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██████ ██ aus VC, geboren am █ 1916 in █ wegen Betrugs hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Hepner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als ███████████ ████████,

Bundesanwalt ███ der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ███, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 12. September 1956 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch das erste tatrichterliche Urteil war der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen vier zum Teil fortgesetzter Vergehen der Beihilfe zum Betrug und wegen zum Teil fortgesetzter Beihilfe zum versuchten Betrug in drei Fällen sowie wegen anderer Verfehlungen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auf seine Revision wurde die Verurteilung in den Fällen ███████ Go. (Beihilfe zum vollendeten Betrug), BC Co. & Co. (Beihilfe zum versuchten Betrug) mit den Feststellungen, im Übrigen im Hinblick auf die Möglichkeit, das Straffreiheitsgesetz 1954 anzuwenden, ohne die zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Auf Grund der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten auch im Falle ██ █████ & Co. freigesprochen. Im Falle ████ & Co. hat es Beihilfe zum vollendeten Betrug, im Falle BC Co., wie bisher, Beihilfe zum versuchten Betrug angenommen. Im Hinblick auf den erweiterten Freispruch hat die Strafkammer nunmehr auf eine Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und einem Monat erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt wird, kann keinen Erfolg haben.

1. Im Falle BC Co. ist das Rechtsmittel unbegründet.

Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen bei seinen unwahren Angaben über die Zahlungsfähigkeit seiner Auftraggeberin ███ das von ihr erstrebte Ziel fördern wollen, die in Bad Pyrmont noch immer mögliche Zwangsvollstreckung in die dort zum Verkauf gebrachten Kleidungsstücke aus der ███████████████ zu vereiteln; denn er war sich darüber klar, dass die Firma BC Co. diese noch bis Mitte November 1952 vorhandenen Vollstreckungsmöglichkeiten erfahren und benutzen konnte, aber nach dem Willen seiner Auftraggeberin durch die von ihm nachgesuchte Stundung und Vollstreckungseinstellung daran gehindert werden sollte, ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen in Bad Pyrmont zu suchen. Dass dies bei dem Mangel sonstiger, noch nicht gepfändeter Vermögensstücke eine Schädigung der Gläubigerin bedeutete, wusste Venker ebensogut wie Frau ███.

Einer weiteren Täuschung der Gläubigerin über das Vorhandensein gerade dieser Zugriffsmöglichkeit bedurfte es entgegen der Meinung der Revision nicht.

Zum Nachweis eines versuchten Betruges und der Beihilfe dazu genügte es, wenn der Angeklagte ebenso wie seine Auftraggeberin, wie ausdrücklich festgestellt, eine Befriedigung der Gläubigerin zur Zeit der Vornahme der Täuschungshandlungen noch für möglich hielten, weil die Gläubigerin bei weiteren Bemühungen, zu ihrem Gelde zu gelangen, von dem Gerichtsvollzieher ███ oder anderen Gläubigern erfahren konnte, dass in Bad Pyrmont noch pfändbare Gegenstände der Schuldnerin vorhanden waren. Beide wussten nach den Urteilsfeststellungen auch, dass die Schuldnerin auf die Stundung und die Vollstreckungseinstellung, durch die sie einen Zugriff auf dieses Vermögen verhindern wollte, keinen Anspruch hatte. Demgemäß hat das Landgericht mit Recht nur die Annahme eines vollendeten Betruges und der Beihilfe dazu abgelehnt, weil nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnte, ob ███ ██ auch dieser Gläubigerin einen entsprechenden Hinweis gegeben und diese somit von der Vollstreckungsmöglichkeit in Bad Pyrmont Gebrauch gemacht und ihre Befriedigung dort gefunden hatte.

2. Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zum vollendeten Betrug gegenüber der Firma BC Co. ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Schuldnerin hatte sich in diesem Falle schon durch die Bestellung von Waren eines fortgesetzten Betruges schuldig gemacht, weil sie beim Vertragsschluss ihre hoffnungslos zerrütteten Vermögensverhältnisse verschwiegen, unter Aufrechterhaltung des dadurch erregten Irrtums der Gläubigerin über ihre Zahlungsfähigkeit nahm sie alsdann Warenlieferungen im Werte von rund 5.000 DM entgegen. In dem Rechtsstreit auf Zahlung des Kaufpreises ließ sie die Gläubigerin durch Täuschung über ihre Vermögensverhältnisse zu einem Stundungsvergleich bestimmen und von der Rücknahme ihrer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren abhalten. Nach dem Vergleichsabschluss vom 11. November 1952 konnte sie infolgedessen noch Waren der Gläubigerin in erheblichem Umfang verarbeiten, während diese am 6. Dezember 1952 nur noch solche im Werte von 1.420 DM zurücknehmen konnte.

Der Angeklagte ███ ist in diesem Falle wegen Beihilfe zum vollendeten ██████ verurteilt worden, weil er seine Auftraggeberin bei dem Zustandekommen des betrügerischen Vergleichs unterstützt hat. Er erklärte auf Grund der ihm vorher erteilten Weisungen in der Verhandlung vom 11. November 1952 wahrheitswidrig, bei seiner Auftraggeberin seien bisher weder Wechselproteste noch Pfändungen oder Klagen vorgekommen. Daraufhin schloss der Vertreter der Gläubigerin mit ihm einen Vergleich, in dem sich die Schuldnerin verpflichtete, die Klageforderung von 20.000 DM in monatlichen Raten von 500 DM vom 15. Dezember 1952 zu tilgen und die laufenden Wechsel von je 400 DM am Fälligkeitstage (15. und 25. November 1952) einzulösen. Die Wechsel wurden nicht eingelöst, der Vergleich wurde dadurch hinfällig. Infolge der unwahren Angaben des Angeklagten sah die Gläubigerin von einer alsbaldigen Rücknahme ihrer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ab, die sie unverzüglich veranlasst haben würde, wenn sie auf ihre Fragen eine der Wirklichkeit entsprechende Schilderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Schuldnerin erhalten hätte.

Gegen die Würdigung des Verhaltens der Mitangeklagten ████ anlässlich des Vergleichsschlusses vom 11. November 1952 als Betrug bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Unrechtsgehalt ihrer Tat durch die Annahme des Landgerichts erschöpft ist, sie habe sich insoweit nur einer durch die Verurteilung wegen des vorangegangenen vollendeten Betrugs mitbestraften Nachtat, einer sog. straflosen Nachtat, schuldig gemacht. Der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zum Betrug steht diese Annahme jedenfalls nicht entgegen.

Wenn die „straflose Nachtat“ auch nicht als selbständige strafbare Handlung geahndet, sondern mit der für die vorher verübte Haupttat verhängten Strafe abgegolten wird, so bleibt ihre strafrechtliche Bedeutung doch im Übrigen unberührt (RGSt 62, 62). Strafbare Beihilfe an ihr ist deshalb rechtlich möglich, wie der Senat schon im ersten Revisionsurteil und sodann in seinem Urteil vom 13. Dezember 1956 – 4 StR 398/56 – nochmals ausgesprochen hat (vgl. RGSt 57, 43 und 44 oben unter „b“). Diese Auffassung wird auch im Schrifttum einhellig vertreten (Kohlrausch-Lange, 41. Aufl. Vorbem. III 3 Abs. 3 zu §§ 73 bis 79 StGB; LK, 7. Aufl. § 49 Anm. 3 Abs. 2; Maurach, Allg. Teil § 63 I 3; Mezger, Strafrecht I 4. Aufl. § 23 V 3; Olshausen-Niethammer, 12. Aufl. Vorbem. 22 zu § 73; Schönke-Schröder, 7. Aufl. Vorbem. VII 3 zu § 73; Welzel, Deutsches Strafrecht 5. Aufl. S. 186).

Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.

Infolge der Täuschungshandlung des Angeklagten schloss die Gläubigerin den Vergleich vom 11. November 1952, der nach der Beweisannahme des Tatrichters eine Vermögensverfügung der Gläubigerin insoweit darstellte, „als sie der Schuldnerin bezüglich ihrer damals fälligen Forderung derart Stundung gewährte, dass diese erst in monatlichen Raten von 500 DM fällig wurde und der Vertreter der Gläubigerin davon absah, sofort seine unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen“.

Bei Kenntnis der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin würde sie den Vergleich nicht abgeschlossen, sondern umgehend ihre unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückgeholt haben. Nach der Überzeugung des Tatrichters enthielt der Vergleich also die mindestens stillschweigende Abmachung, dass die Schuldnerin diese Waren behalten sollte, falls sie den Vergleich erfüllte. Diese Auslegung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Das Angebot Venkers an die Gläubigerin am 30. Oktober 1952, die Rückgabe der noch vorhandenen Waren und Tilgung des Kaufpreises in Raten anzubieten, nötigt nicht zu einer anderen rechtlichen Würdigung des später geschlossenen Vergleichs.

Nach den Feststellungen war sich Frau ███ des Irrtums des Vertreters der Gläubigerin und der darauf beruhenden Vermögensverfügungen durch Stundung und Unterlassen der erwogenen Rücknahme der gelieferten Stoffe und des dadurch herbeigeführten Schadens der Gläubigerin bewusst; sie billigte diesen Erfolg. „Obwohl sie wusste, dass sie auf die Stundung ihrer Schuld und Belassung der Stoffe keinen Anspruch hatte, handelte sie gerade in der Absicht, die Stundung und auch die Belassung der Stoffe zu erreichen.“ Diese Waren brauchte sie, wie sich aus den Feststellungen im Falle ████████████████████████ ihrer BC Gerber ergibt, offensichtlich dazu, um in der Werkstatt Kleider für ihr Verkaufsgeschäft in Bad Pyrmont herzustellen, das sie bis dahin noch im Wesentlichen dem Zugriff ihrer Gläubiger hatte entziehen können. Der Angeklagte Venker kannte die verzweifelte Lage seiner Auftraggeberin. Er wusste, dass die Gläubigerin durch den Vergleich Schaden erleiden würde, weil die Schuldnerin ihre Verpflichtungen nicht einhalten, aber die bei ihr lagernde wertvolle Ware weiter verarbeiten würde. Diesen Erfolg billigte er und setzte sich dafür ein, den von seiner Auftraggeberin erstrebten Vergleichsabschluss zu erreichen.

Was die Revision gegen diese Würdigung vorbringt, ist unbegründet. Das Vergleichsangebot des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 1952 schließt, selbst wenn er es damals nicht bloß in der Absicht gemacht haben sollte, die Gläubigerin hinzuhalten, keineswegs aus, dass er bei dem späteren Vergleichsabschluss ebenso wie seine Auftraggeberin, deren besonderen Weisungen er im Verhandlungstermin folgte, die Gläubigerin um die Eigentumsvorbehaltsware schädigen wollte. Er hat sich nach seiner im Urteil mitgeteilten Einlassung selbst nicht darauf berufen, dass er nicht an eine Schädigung der Gläubigerin durch Belassung der Eigentumsware gedacht habe. Eine solche Einlassung wäre auch schon deshalb nicht naheliegend, weil der Vertreter der Gläubigerin ihn in diesem Termin nach seiner eigenen Darstellung danach fragte, ob die von der Gläubigerin gelieferte Ware schon gepfändet worden sei.

Zu Unrecht vermisst die Revision eine bestimmte Feststellung darüber, wie viel Eigentumsware der Gläubigerin in dem Werkstattbetrieb der Schuldnerin noch in der Zeit vom 11. November bis 6. Dezember 1952 verarbeitet wurde. Eine genaue Feststellung hierüber war nicht mehr möglich.

Nach der festen Überzeugung des Tatrichters war es jedoch ein nicht geringer Teil, weil es sich meist um sehr gesuchte Einzelposten handelte und die Schuldnerin damals noch mit mehreren Hilfskräften arbeitete. Die Berufung auf entgegenstehende Angaben in dem ersten tatrichterlichen Urteil ist unbeachtlich, weil der Urteilsfindung nur die Feststellungen in der neuen Hauptverhandlung zugrunde gelegt werden können. Ebenso kann die Behauptung des Beschwerdeführers, die Gläubigerin sei an der Rücknahme der Ware uninteressiert gewesen, weil es sich um unmodisch gewordene Kleiderstoffe gehandelt habe, vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden, da sie in Widerspruch zu den oben erwähnten für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen steht.

Da auch der Strafausspruch keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlaggebenden Rechtsfehler erkennen lässt, muss die Revision als unbegründet verworfen werden.

HoepnerKrummeHengsberger
RotbergLang-Hinrichsen

Zitiert (1)

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