Treffer
BGH Urteil

Revision teils erfolgreich: Beihilfe zu KO-Verbrechen/Betrug aufgehoben, § 240 KO bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 398/56
Datum
13.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen Beihilfe zu Konkursdelikten und fortgesetzter Beihilfe zum Betrug. Der BGH bestätigte den Schuldspruch wegen fortgesetzten Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO (Buchführung/Bilanz), hob jedoch die Verurteilung wegen Beihilfe zu § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO mangels tragfähiger Feststellungen zur Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht sowie die Betrugsbeihilfen wegen unzureichender Schadensfeststellungen auf. Für Betrugsbeihilfe nach nachgelagerten Hinhaltemaßnahmen sei ein zusätzlicher, kausal bewirkter Vermögensschaden festzustellen und der Vorteil müsse dem Schaden entsprechen. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zahlungseinstellung ist bei konkursrechtlichen Straftatbeständen keine innere Tatbestandsvoraussetzung der Konkurshandlung; sie kann der Handlung vorausgehen oder nachfolgen und muss vom Täter nicht vorausgesehen werden.

2

Die Buchführungspflicht richtet sich nicht allein nach der Zahl der Beschäftigten, sondern maßgeblich nach Art und Umfang der Geschäfte; erfordert der Betrieb einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb, greifen die Pflichten nach §§ 38, 39 HGB (einschließlich Eröffnungsbilanz).

3

Beihilfe kann bis zum tatsächlichen Abschluss der Haupttat geleistet werden; ein nachgelagertes täuschendes Verhalten kann jedoch nur dann Beihilfe zum (weiteren) Betrug begründen, wenn dadurch ein weiterer Vermögensschaden des bereits Geschädigten verursacht wird.

4

Für die Zurechnung eines betrügerisch verursachten Vermögensschadens ist erforderlich, dass der Täter einen dem Schaden entsprechenden Vermögensvorteil erstrebt; Vermögensvorteil und Vermögensschaden müssen sich entsprechen.

5

Eine Verurteilung wegen Beihilfe setzt Feststellungen zur subjektiven Tatseite voraus, insbesondere zur Kenntnis wesentlicher Täterabsichten (z.B. Gläubigerbenachteiligungsabsicht) und zur konkreten Förderung der Haupttat.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12. April 1956

Rubrum

4 StR 398/56

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Werner (_—_) aus ███, geboren am ██ 1906 in [REDACTED], wegen Beihilfe zum Betrug u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in ███ Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████ bei der Verhandlung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ Ba

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12. April 1956 mit den Feststellungen insoweit, als er wegen Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO und wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen verurteilt worden ist, und im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die sachlich-rechtlichen Einwände der Revision gegen den wegen fortgesetzten Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO ergangenen Schuldspruch sind unbegründet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen der Strafkammer über die finanzielle Entwicklung der Firma „Möbelausstattungshaus █████ Inhaber Siegfried ████████ und Werner ████████“ die Annahme rechtfertigen, die Firma habe am 1. 10. 1951 ihre Zahlungen eingestellt. Denn die Geschäftsschulden wuchsen, wie die Feststellungen deutlich erkennen lassen, in der Folgezeit ständig und erreichten im Verlauf des Frühjahrs 1952 eine solche Höhe, dass Scheck- und Wechselproteste sowie Pfändungen an der Tagesordnung waren und Pfändungen vom 20. 6. 1952 an fruchtlos blieben. Demnach hat im Verlauf des Frühjahrs 1952 die Firma von einem, wenn auch nicht genau bestimmten Zeitpunkt an, dauernd aufgehört, ihre Zahlungsverpflichtungen in ihrer Allgemeinheit wegen eines nicht bloß vorübergehenden, sondern dauernden Mangels an Zahlungsmitteln zu erfüllen. Jedenfalls von da an kann die Zahlungseinstellung der Firma nicht mehr zweifelhaft sein (RG JW 1931, 2135 Nr. 41; BGH 4 StR 557/52 vom 7. 5. 1953, Goltd. Arch. 1954, 312). An der Richtigkeit des Schuldspruchs aus den konkursrechtlichen Strafbestimmungen würde sich durch die Verschiebung des Zeitpunkts der Zahlungseinstellung nichts ändern. Denn sie ist kein Tatbestandsmerkmal, das schon bei der Konkurshandlung erfüllt sein müsste. Sie kann vielmehr als äußere Tatsache der Konkurshandlung vorausgehen oder nachfolgen und braucht, weil sie außerhalb des inneren Tatbestandes liegt, vom Täter nicht vorausgesehen zu sein (RG JW 1930, 152 Nr. 32; BGHSt 1, 289).

Mit Recht hat die Strafkammer die Buchführungspflicht des Unternehmens, an dem der Angeklagte bis zu seinem Austritt am 22. 10. 1951 Teilhaber war, bejaht. Zwar würde hierfür die Tatsache, dass schon im Juli 1951 mindestens vier Angestellte im inneren Firmenbetrieb tätig waren, allein nicht genügen. Denn für die Frage, ob jemand Kleingewerbetreibender oder buchführungspflichtiger Kaufmann ist, kommt es, wie der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil 3 StR 827/53 vom 9. 9. 1954 zutreffend ausgeführt hat (LM KO § 240 Nr. 7), nicht nur auf die Zahl der Beschäftigten, sondern vor allem auch auf die Art und den Umfang der abgeschlossenen Geschäfte an. Nur dann, wenn beides einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, greifen die Verpflichtungen der §§ 38 Abs. 1, 39 HGB Platz. Diese Voraussetzungen erfüllte indes nach dem Sachverhalt der Geschäftsbetrieb der Firma; denn das im Mai 1951 eröffnete Unternehmen nahm bald einen großen Umfang an. Deshalb waren schon vor dem 30. 9. 1951 ein Wareneingangsbuch, ein Rechnungsausgangsbuch, ein Kassenbuch, ein Bankbuch sowie Kreditoren- und Debitorenkarten vorhanden. Bereits in den Monaten Mai und Juni 1951 (UA S. 38, 40, 59) nahm die Firma umfangreiche Bankkredite, die bis zum Austritt des Angeklagten aus der Firma ständig zunahmen, bei Möbellieferanten vor. Demnach ist die Auffassung der Strafkammer, dass mindestens von Juli 1951 ab, als der Angeklagte noch Teilhaber war, eine ordnungsgemäße Buchführung hätte eingerichtet werden müssen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Das gilt auch, soweit die Strafkammer eine Verpflichtung des Angeklagten zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz angenommen hat (§ 39 Abs. 1 HGB).

Im Ergebnis hat daher das Landgericht mit Recht den äußeren Tatbestand sowohl der Nr. 3 als auch der Nr. 4 des § 240 KO beim Angeklagten bejaht.

Dem Sachverhalt und dem Urteilszusammenhang ist auch die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass der Angeklagte diese Verpflichtungen mindestens hätte erkennen können und deshalb jedenfalls fahrlässigerweise die genannten Vorschriften verletzt hat (vgl. RGSt 58, 305). Denn dem Angeklagten, „der den inneren Geschäftsbetrieb leitete und sich insbesondere mit der Korrespondenz und den Rechtsangelegenheiten beschäftigte“, waren die Art und der Umfang des Geschäftsbetriebs bekannt. Er kannte auch die Mangelhaftigkeit der Buchführung und rechnete sogar damit, dass eine Übersicht über die Finanzlage des Unternehmens nicht möglich sein werde.

II. Dagegen muss das Urteil im Übrigen aufgehoben werden. Das hat zur Folge, dass auch der Strafausspruch wegen des fortgesetzten Vergehens nach § 240 Nr. 3 und 4 KO nicht bestehen bleiben kann, da er möglicherweise von der Strafbemessung im Übrigen beeinflusst ist.

Die Beihilfe zum Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO sieht die Strafkammer darin, dass der Angeklagte dem in dieser Sache rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten █████, seinem Geschäftspartner, behilflich war, Kunden der Firma zu veranlassen, ihre Kaufpreisschulden nicht mehr auf ein Firmenkonto, sondern auf ein gesondert eingerichtetes Konto der Ehefrau █████ zu zahlen. Dadurch, dass der Angeklagte die von ihm mitverfassten Firmenrundschreiben, in denen die Kunden zur Zahlung auf das neue Konto aufgefordert wurden, noch während seiner Partnerschaft versenden ließ, sieht die Strafkammer mit Recht ein die Tat förderndes Tun. Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich unbeachtlicherweise gegen die Feststellungen des Tatrichters. Dagegen fehlt es bisher an einem sicheren Anhalt dafür, dass der Angeklagte die Gläubigerbenachteiligungsabsicht ███ kannte.

Die Verurteilung wegen zweier selbständiger Vergehen der jeweils fortgesetzten Beihilfe zum Betrug muss auf die allgemeine Sachrüge der Revision hin aufgehoben werden. Zwar begegnet bei einzelnen Fällen beider fortgesetzter Handlungen die rechtliche Würdigung an sich keinen Bedenken. Das gilt bei der Betrugsgruppe zum Nachteil der Lieferanten (C I) für die Fälle Nr. 1, 2, 4, 6, 12, 26 und 41 und für die Betrugsgruppe zum Nachteil der Möbelkäufer (C II „Kundenfälle“) für die Fälle Nr. 1, 7, 11, 14, 15, 19 und 28. Da jedoch in den übrigen Fällen die Verurteilung des Angeklagten auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht begründet ist, kann der Schuldspruch wegen Betrugs im Ganzen nicht bestehen bleiben. Denn eine Fortsetzungstat ist nur einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung zugänglich.

In den rechtlich nicht einwandfrei beurteilten Beihilfefällen zum Nachteil der Lieferanten (Nr. 14, 20, 21, 23, 24, 32, 38 und 39) stellt die Strafkammer fest, der Angeklagte habe, nachdem █████ von Möbelverkäufern durch Betrug Lieferungen erhalten hatte, jeweils beim Fortwirken der betrügerischen Maßnahmen mitgeholfen, „insbesondere durch Abfassen von Hinhalteschreiben“. Andernfalls hätten die schon durch ██ ████ geschädigten Firmen „keine Stundung gewährt oder noch rechtzeitig die nötigen Maßnahmen getroffen, um zu ihrem Geld zu kommen“.

Zwar vermochte in all diesen Fällen die Tatsache, dass der im Abschluss der Kaufverträge mit den Lieferanten liegende Eingehungsbetrug █████ bereits vollendet war, als der Angeklagte durch Hinhaltemaßnahmen zu seinen Gunsten tätig wurde, eine Beihilfe zum Betrug █████ nicht auszuschließen. Ob diese Möglichkeit einer strafbaren Beihilfe etwa schon deshalb bestand, weil vielleicht auch das nach dem Eingehungsbetrug liegende Verhalten █████ gegenüber dem einzelnen Lieferanten einen zusätzlichen Betrug und nicht nur eine straflose Nachtat enthielt, kann offen bleiben. Zumindest lag in █████ hinhaltenden Maßnahmen eine solche straflose Nachtat. An ihr konnte der Angeklagte solange teilnehmen, als sie nicht tatsächlich beendet war. Denn Beihilfe zu einer Tat kann so lange begangen werden, als die Haupttat nicht zum tatsächlichen Abschluss gekommen ist (RGSt 71, 194).

In jedem Fall aber konnte ein nach Kaufabschluss und geschehener Lieferung liegendes, den jeweiligen Verkäufer weiter hin täuschendes Verhalten █████ den Tatbestand des vollendeten Betrugs, sei es als einer selbständigen Straftat, sei es als einer straflosen Nachtat, und eine etwaige Unterstützung durch den Angeklagten den Tatbestand der Beihilfe hierzu nur dann erfüllen, wenn der bereits bei Vertragsabschluss betrogene Lieferant durch die hinhaltenden Maßnahmen des Angeklagten einen weiteren Schaden erlitten hat. Dies wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn der Verkäufer durch den Angeklagten davon abgehalten worden sein sollte, seine Rechte aus dem Vertrag so rechtzeitig und wirksam wahrzunehmen, dass er vor weiterem Schaden bewahrt geblieben wäre.

In den Fällen 14, 20, 21, 24, 32, 38 und 39 bleibt dies ungewiss, trotz der allgemeinen Vorbemerkung der Strafkammer, die geschädigten Firmen hätten „keine Stundung gewährt oder noch rechtzeitig die nötigen Maßnahmen getroffen, um zu ihrem Geld zu kommen“, und zwar im Hinblick auf die besondere Lage in diesen Fällen. Dies umso mehr, als in einigen davon die Zeitspanne zwischen dem Hinhalteschreiben des Angeklagten und dem Zeitpunkt der Aussichtslosigkeit von Zwangsvollstreckungen gegen █████ so kurz war, dass es fraglich erscheinen muss, ob die Gläubiger noch rechtzeitig wirksam werdende Maßnahmen hätten ergreifen können (Fälle 14, 21 und 38).

Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, dass ein Vermögensschaden nur dann betrügerisch verursacht und deshalb im Schuldspruch dem Täter nur dann zur Last gelegt werden darf, wenn er es gerade auf einen diesem Schaden entsprechenden Vermögensvorteil abgesehen hatte. Der erstrebte Vermögensvorteil und der zugefügte Vermögensschaden müssen sich entsprechen (BGHSt 6, 115 [116]). In den Fällen 20, 21, 24, 32, 38 und 39, in denen die Strafkammer unter dem vom Angeklagten mitverursachten Schaden des jeweiligen Lieferanten auch Unkosten erwähnt, die diesem durch die Wahrnehmung seiner Ansprüche gegen ██████ entstanden waren, lässt die Urteilsbegründung vermuten, dass jener Rechtsgrundsatz nicht beachtet worden ist.

Der Fall 20 weist die Besonderheit auf, dass nach den Feststellungen der Strafkammer der Angeklagte, abgesehen vom späteren Hinhalteschreiben, vor der Lieferung der beiden letzten Schlafzimmer der Verkäuferfirma ████ nicht nur Bezahlung der rückständigen, sondern auch der neuen Kaufpreisforderungen versprach, obwohl er die Zahlungsunfähigkeit █████ kannte. Soweit die Strafkammer hierin eine Beihilfe des Angeklagten zum Eingehungsbetrug █████ gesehen hat, bestehen gegen die rechtliche Würdigung keine Bedenken. Das Landgericht hat aber auch angenommen, er habe durch das „weitere Hinhalten“ der Firma Beihilfe zum Betrug begangen. Insoweit greifen die bereits dargelegten Bedenken Platz.

Im Fall 23 ist außerdem nicht ersichtlich, worin das Landgericht die Täuschungshandlungen des Angeklagten erblickt hat. In der bloßen Verzögerung der Beantwortung des Schreibens der Gläubigerin und in der Rücksendung des Wechsels kann eine solche Handlung nicht ohne Weiteres gefunden werden.

In den „Kundenfällen“ hat die Strafkammer eine Beihilfe des Angeklagten zum Betrug █████ mindestens darin gesehen, dass er die Möbelkäufer, die wegen genügender Anzahlung auf den Kaufpreis Lieferungen beanspruchen konnten, vertröstete und ihnen immer wieder Lieferungen in Aussicht stellte, obwohl er wusste, dass ███████████ nicht mehr imstande war; dadurch habe er die Kunden abgehalten, „energisch auf Lieferung oder Rückzahlung des Geleisteten zu einem Zeitpunkt, zu dem sie hiermit noch Erfolg gehabt hätten, zu dringen“.

Auch für diese Fälle ist allgemein die Möglichkeit, dass sich der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht hat, nicht deshalb auszuschließen, weil █████ schon, bevor der Angeklagte tätig wurde, die Anzahlungen der Kunden durch Betrug erlangt hatte. Denn die Käufer hatten anstelle des im geleisteten Kaufpreis liegenden Vermögenswertes Ansprüche auf Lieferung erlangt. Außerdem stand ihnen bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten und Rückzahlung des bezahlten Kaufpreises zu verlangen. In diesen Vermögensrechten konnten sie durch weitere Täuschungshandlungen █████ und des Angeklagten, so etwa durch Vertrösten, betrügerisch geschädigt werden. Dabei würde es für die Strafbarkeit des Angeklagten ohne Bedeutung sein, wenn das fortdauernde täuschende Verhalten █████ für diesen eine neue Betrugshandlung oder eine bereits vorbestrafte Nachtat enthalten haben sollte. Insoweit kann auf die Ausführungen unter a) Bezug genommen werden.

Jedoch bleibt nach dem dargelegten Sachverhalt in einer Reihe von Fällen ungeklärt, ob den Käufern durch die hinhaltenden Lieferungsversprechen ein zusätzlicher Schaden entstanden ist und, gegebenenfalls, in welcher Höhe. Das gilt für den Fall Nr. 9 (HC), bei dem der Angeklagte nach Auffassung der Strafkammer durch ein Hinhalteschreiben vom 10. 6. 1952 sich wegen Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht hat. Es ist zweifelhaft, ob in diesem Zeitpunkt, der kurz vor dem 21. 6. 1952, also dem Tage lag, von dem an Pfändungen gegen █████ erfolglos blieben, ███ seinen Lieferungsanspruch oder nach etwaigem Rücktritt vom Vertrag seinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises noch mit Aussicht auf Erfolg, wenn auch nur teilweise, hätte geltend machen können. Die gleichen Bedenken bestehen im Fall 23 (Be).

Im Fall 12 (DC) bleibt unaufgeklärt, inwiefern der Tatbeitrag des Angeklagten, nämlich sein Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl des Kunden auf Rückzahlung des Kaufpreises, die Haupttat gefördert hat. Der durch den Widerspruch etwa verursachte Schaden kann jedenfalls nicht, wie das Landgericht meint (UA S. 88 unten), darin liegen, dass die Kunden die bestellten Waren nicht erhielten. Denn sie hatten nach Rücktritt vom Vertrag keinen Lieferungsanspruch mehr. Ob sie etwa durch ein täuschendes Verhalten des Angeklagten, das in dem Widerspruch an sich nicht liegt, von einer erfolgreichen Geltendmachung ihrer Rückzahlungsansprüche abgehalten wurden, lassen die Feststellungen nicht erkennen.

Im Fall Nr. 13 ████ sieht die Strafkammer den Schaden des Käufers darin, dass er „die Möbel verspätet erhalten hat“; sie hat jedoch nicht aufgeklärt, wie hoch dieser Schaden war. Insoweit der Angeklagte durch die mit dem Lieferungsversprechen verbundene Aufforderung zu weiteren Ratenzahlungen erreichte, dass der Kunde 40,- DM als weitere Rate bezahlte, bestehen allerdings gegen die Annahme, der Angeklagte habe insoweit Beihilfe zum Betrug begangen, keine Bedenken.

In den Fällen 16 (EC), 17 (IC) und 18 ████ ist nicht ersichtlich, welche sein Vermögen zusätzlich schädigende Verfügung der jeweilige Kunde auf die Hinhaltemaßnahmen des Angeklagten hin getroffen hat oder welche Maßnahmen er unterließ, die weiteren Schaden hätten verhindern können.

Im Fall 20 ██████████ fehlt es an Feststellungen darüber, in welchen Irrtum die Käufer durch das Schreiben des Angeklagten vom 4. 2. 1952 versetzt wurden und welche vermögensschädigende Verfügung sie daraufhin trafen.

Im Fall 2 (StC) lässt die Sachverhaltsschilderung keine irgendwie geartete Beihilfehandlung des Angeklagten deutlich werden, so dass die Strafkammer möglicherweise aus Versehen auch diesen Fall dem Angeklagten zur Last gelegt hat.

Im Fall 3 █████████ „unternahm die Kundin infolge der Lieferungsversprechen des Angeklagten bis zum März 1952 nichts“. Ihren Schaden sieht das Landgericht darin, dass sie „eine falsche und teurere Küche zu einem späteren Zeitpunkt erhielt“. Es hätte hier wenigstens der Angabe der ungefähren Schadenshöhe bedurft, zumal zu bedenken bleibt, ob nicht der Mehrpreis für die schließlich gelieferten Möbel durch deren bessere Qualität wettgemacht war. Ähnliche Überlegungen sind im Fall 4 (St) anzustellen.

Im Fall (Bo) bestehen keine Bedenken gegen den Schuldspruch, soweit der Angeklagte den Käufer zur Ausstellung von Wechseln veranlasst hat. Im Übrigen aber bleibt ungewiss, worin der weitere, durch das „zu lange Zuwarten“ des Käufers entstandene Schaden gelegen sein sollte, außerdem, ob den dem Käufer entstandenen Kosten ein entsprechender Vermögensvorteil █████ gegenüberstand, zu dem ihm der Angeklagte etwa verhelfen wollte und verholfen hat (BGHSt 6, 115 [116]).

Im Fall 8 (Ww) bleibt es fraglich, ob die ernsthaften Schritte, die nach Auffassung der Strafkammer die Kundin infolge der hinhaltenden Versprechungen des Angeklagten unterlassen hat, einen Vermögensschaden verhindert hätten, dem auf Seite █████ ein entsprechender Vermögensvorteil gegenüberstand.

III. Da das Urteil in den hauptsächlichen Punkten aufgehoben werden musste, kann auch der gesamte Strafausspruch, also auch in dem Fall nicht bestehen bleiben, in welchem der Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken unterliegt; denn der Strafausspruch kann insoweit vom Strafmaß, das in den übrigen Fällen verhängt worden ist, beeinflusst worden sein.

SauerKrummeDr. Wiefels
SeibertDr. Lang-Hinrichsen

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