Revision teilweise erfolgreich – Strafausspruch aufgehoben wegen Nichtberücksichtigung des §157 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 25/59
- Datum
- 24.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, soweit sie bloß Angriffe gegen die Beweiswürdigung oder neues, zum Teil feststellungswidriges Vorbringen enthält (§ 337 StPO).
§ 157 StGB ist auch dann zu prüfen, wenn frühere unwahre Bekundungen Teil einer fortgesetzten Meineidstat sind, soweit die Begünstigung in dem betreffenden Teilstück nicht mit dem Meineid zusammenfällt.
Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass ein Zeuge von der Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO Gebrauch machen durfte; das Unterlassen einer entsprechenden Belehrung kann einen strafmildernden Umstand darstellen.
Fehlt die Erwägung über die Anwendbarkeit des § 157 StGB oder über sonstige strafmildernde Umstände, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 30. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Paul ███ aus ████, dort geboren ██████████ 1928, wegen fortgesetzten Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. Bachmann in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 30. Oktober 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben; die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Meineids in Tateinheit mit fortgesetzter Begünstigung zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, weil er als Zeuge in einem Strafverfahren gegen seinen Schulfreund S_____ zunächst vor der Polizei die Unwahrheit aussagte und die unwahren Bekundungen dann vor Gericht in zwei Rechtssitzen beschwor, um dadurch S_____ der Bestrafung wegen Beleidigung und Körperverletzung zu entziehen. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
I. Den Schuldspruch trägt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Freund ████████ durch die wahrheitswidrige und eidlich bekräftigte Aussage vor Gericht zu entlasten suchte, er habe mit ihm den Abend des Himmelfahrtstages 1957 „bis nach 1 Uhr“ morgens zunächst in der Gastwirtschaft R_____ und sodann im „Volksgarten“ verbracht, während beide den Volksgarten gemeinsam bereits etwa um Mitternacht und die – sodann nochmals aufgesuchte – Gastwirtschaft R_____ bereits gegen 0.45 Uhr verlassen hatten. Was die Verteidigung hieran als Verletzung des § 264 StPO, als denkgesetz- und erfahrungswidrig und als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) beanstandet, enthält in Wirklichkeit bloß Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und neues, teils feststellungswidriges Vorbringen. Beides ist nach § 337 StPO unzulässig. Unerfindlich ist, inwiefern die Strafkammer diese Vorschrift verletzt haben soll, die sich auf das Rechtsmittel der Revision bezieht.
Das Landgericht hat nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer an jenem Abend unter Alkoholeinfluss stand. Es hat vielmehr festgestellt, dass er trotzdem ein genaues Bild von den wirklichen Zeitumständen in sich aufnahm und im Gedächtnis behielt, weil er nicht mehr als die gewöhnte Alkoholmenge zu sich genommen hatte, die er gut vertrug. Er wusste bei seinen Aussagen, dass es auf die Uhrzeit ankam, weil ██, der auf dem Heimwege ein Mädchen belästigt hatte, sich damit herausreden wollte, er habe zur Tatzeit mit ihm, dem Angeklagten, gezecht.
II. Der Strafausspruch hat indes keinen Bestand – zwar nicht aus dem von der Revision geltend gemachten, jedoch aus folgendem Grunde:
Die Strafkammer hat den § 157 StGB nicht angewendet. Sie meint, der dort beschriebene Aussagenotstand „könne nur für die Aussage des Angeklagten im Berufungsverfahren in Frage“ kommen; sie hält ihn indes dem Beschwerdeführer für jene Aussage als ein Teilstück einer einzigen, fortgesetzten Meineidstat nicht zugute.
Diese letzte Erwägung ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 8, 301, 320). Wohl aber kann der Strafkammer im Ausgangspunkt ein Irrtum unterlaufen sein; denn es ist möglich, dass der Angeklagte schon im ersten Rechtszug die Unwahrheit gesagt und beschworen hat, weil er fürchtete, sonst wegen seiner unrichtigen Bekundungen vor der Polizei gemäß § 153 StGB zur Verantwortung gezogen zu werden. Dass die polizeiliche Aussage nur ein Teilstück der fortgesetzten Begünstigung ist, die mit dem Meineid in Tateinheit steht,
hätte der Anwendung des § 157 StGB nicht im Wege gestanden; denn in diesem Teilstück trifft die Begünstigung nicht mit dem Meineid zusammen (BGHSt 9, 121, 123).
Ob die Voraussetzungen des § 157 StGB etwa tatsächlich deswegen nicht zutreffen, weil der Angeklagte von Anfang an zu (gegebenenfalls eidlichen) unwahren Bekundungen zugunsten seines Schulfreundes allein aus dem Grunde entschlossen war, ihn der Bestrafung zu entziehen (BGHSt 8, 301, 321), kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Die Strafkammer hat bisher die Nichtanwendung des § 157 StGB für den im Berufungsverfahren geleisteten Meineid mit dieser Erwägung nicht begründet, obwohl dies rechtlich möglich gewesen wäre. Das Landgericht hat ferner dem Angeklagten bei der Strafzumessung nicht zugutegehalten, dass er wegen der Begünstigung ████████ durch die polizeiliche Aussage vor Gericht die Auskunft hätte verweigern dürfen (§ 55 StPO), aber darüber weder im ersten noch im zweiten Rechtszug belehrt worden ist. Dieser Umstand kann die Nichtanwendung des § 157 StGB mitbestimmt haben; er ist aber auch unabhängig davon ein selbständiger, vom Landgericht bisher nicht ausdrücklich berücksichtigter Strafmilderungsgrund (BGHSt 8, 186). Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
| Justizangestellter C__ | Dr. Geier | Willms | |||
| Martin | Heimann-Trosien | Hübner |