Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Notzuchtverurteilung und Führerscheinentzug wegen Fahrzeugnutzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 537/68
Datum
17.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren Sach- und Verfahrensfehler gegen seine Verurteilung wegen Notzucht und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der BGH verwirft die Revision: Die Verfahrensrügen sind unbegründet, ein psychologisches Gutachten war für die 19-jährige Zeugin nicht geboten, und die tatrichterliche Beweiswürdigung bleibt bestehen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §42m StGB ist gerechtfertigt, weil das Fahrzeug zur Vorbereitung und Durchführung der Tat benutzt wurde und die Tat charakterliche Ungeeignetheit belegte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §175 Abs. 2 GVG kann der Tatrichter trotz Ausschluss der Öffentlichkeit bestimmten Personen Zutritt zur Verhandlung gewähren, ohne dass hierin ein Rechtsfehler liegt.

2

Die Aufklärungspflicht des Tatrichters (§244 Abs. 2 StPO) verpflichtet nicht in jedem Fall zur Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens; die Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit gehört grundsätzlich zu seiner pflichtgemäßen Überzeugungsbildung, sofern keine besonderen Umstände die Hinzuziehung eines Sachverständigen erfordern.

3

Die Revision darf nicht darauf gestützt werden, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eigene Wertung zu ersetzen; das Revisionsgericht überprüft nur, ob die getroffenen Schlüsse möglich sind.

4

Notzucht ist vollendet, sobald es zu einem Eindringen des Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan kommt; danach besteht kein Anlass zur Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts von einem Versuch.

5

Nach §42m Abs. 1 StGB rechtfertigt die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Vorbereitung oder Durchführung einer Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat charakterliche Mängel ergeben, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen; auch eine einzelne schwere Tat kann hierfür ausreichend sein.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 18. Juni 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Anstreicher, jetzt Verkäufer, Ewald ███████ aus █████, geboren ███ ███ 1946 in █, wegen Notzucht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

br. ███ ███ Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Juni 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrügen:

1. Obwohl die Strafkammer den Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit angeordnet hatte, durfte sie nach § 175 Abs. 2 GVG den Eltern der zur Tatzeit 19 Jahre alten Zeugin ██ und anderen einzelnen Personen den Zutritt zu der nicht öffentlichen Verhandlung gestatten. Darin liegt kein Rechtsfehler. Über die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme hat das Revisionsgericht nicht zu befinden.

2. Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe in der Hauptverhandlung zwei andere mangels Schuldnachweises eingestellte Verfahren gegen den Angeklagten wegen angeblicher versuchter Notzucht in unzulässiger Weise mitbehandelt, findet weder in der Sitzungsniederschrift noch in den Urteilsgründen eine Stütze.

3. Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht dadurch verletzt, dass die Strafkammer zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin K. kein fachpsychologisches Gutachten eingeholt hat. Inwieweit der Tatrichter der Hilfe eines Sachverständigen bedarf, entscheidet er grundsätzlich selbst nach pflichtgemäßem Ermessen. Die auch im Falle der Ablehnung eines hier nicht gestellten Beweisantrages nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO erforderliche eigene Sachkunde setzt lediglich voraus, dass er über ein Wissen verfügt, das die Beantwortung gerade der in Frage stehenden Beweisfrage erfordert. Die Beurteilung des Wertes von Zeugenaussagen gehört aber zum Wesen richterlicher Überzeugungsbildung und ist deshalb grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Bei einer bereits zur Tatzeit 19 Jahre alten Zeugin darf der Tatrichter sich deshalb die nötige Sachkunde zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit nur dann nicht zutrauen, wenn besondere Ereignisse oder Begebenheiten in dem Werdegang der Zeugin hervortreten oder behauptet werden, welche deren Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die von ihr gemachten Angaben zweifelhaft erscheinen lassen oder andere außergewöhnlichen Umstände die Beweislage besonders schwierig machen (vgl. auch BGHSt 8, 130, 131; 13, 297, 300; Urteil des Senats vom 7. September 1962 – 4 StR 222/62). Umstände dieser Art lagen hier nicht vor. Damit, dass die Zeugin während der Tat nicht laut geschrien und die an sich nicht verschlossene Tür des Kraftwagens nicht geöffnet hat, hat sich die Strafkammer im Urteil so sorgfältig auseinandergesetzt, dass Zweifel an ihrer Sachkunde nicht aufkommen können.

II. Sachbeschwerde:

Die Einwendungen der Revision erschöpfen sich zu einem großen Teil in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung. Die Revision verkennt, dass die tatrichterliche Überzeugung nicht das Ergebnis zwingender oder auch nur „sich aufdrängender“ Schlüsse zu sein braucht; es genügt, dass die Folgerungen möglich sind (BGH NJW 1951, 325). Das ist bei dem von der Zeugin geschilderten und von der Strafkammer für erwiesen erachteten Geschehensablauf durchaus der Fall.

In Wahrheit versucht die Revision nur, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen, indem sie die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen anzweifelt oder diese einfach übergeht. Der festgestellte Sachverhalt trägt auch die Verurteilung wegen vollendeter Notzucht. Dieses Verbrechen ist vollendet, sobald der Täter mit seinem Glied in das weibliche Geschlechtsorgan einzudringen beginnt, gleichviel in welchem Umfang (BGHSt 16, 175). Das ist hier mindestens geschehen. Für die Strafkammer bestand deshalb kein Anlass zur Auseinandersetzung mit der Frage eines strafbefreienden Rücktritts von einer nur versuchten Tat.

Auch im Übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Insbesondere sind die von der Revision gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis erhobenen Bedenken unbegründet.

Die Strafkammer hat die Entscheidung im Urteil damit begründet, dass der Angeklagte „durch sein Verhalten, nämlich durch die Benutzung des Autos zur Begehung des Verbrechens der Notzucht charakterliche Mängel offenbart“ habe, „die ihn als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erscheinen“ ließen (UA S. 11). Diese, wenn auch recht knappen Ausführungen treffen den Kern der Sache und geben keinen Anlass zu der Befürchtung, die Strafkammer könne sich von rechtlich unzutreffenden Erwägungen haben leiten lassen.

Nach § 42m Abs. 1 StGB muss die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung „im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges“ steht, sofern „sich aus der Tat ergibt, dass er (der Täter) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist“. Diese Ungeeignetheit kann nicht etwa nur aus der Unfähigkeit zum verkehrssicheren Führen eines Kraftfahrzeuges hervorgehen. Sie kann sich auch, wie die Strafkammer angenommen hat, aus charakterlichen Mängeln ergeben, die durch die Begehung der abgeurteilten Straftat hervortreten (BGHSt 5, 179; BGH VRS 30, 275), und zwar schon aus der Art und Schwere einer einzelnen Tat (BGH LM Nr. 7 zu § 42m StGB). Ein Zusammenhang einer solchen (abgeurteilten) Tat mit der „Führung“ eines Kraftfahrzeuges ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn das Fahrzeug zur Vorbereitung und Durchführung der Tat benutzt wird (vgl. BGH LM Nr. 7 zu § 42m StGB; BGHSt 5, 179, 181; Urteil des Senats vom 21. Oktober 1966 – 4 StR 362/66 bei Martin DAR 1967, 96). Das hat der Angeklagte entgegen der Behauptung der Revision nach den Feststellungen getan: Noch während der Fahrt auf der Königsallee, also noch im ersten Teil der Fahrt mit Annegret ████████, nahm er sich vor, bei ihr Annäherungsversuche zu machen „und sie notfalls gewaltsam zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu veranlassen“ (UA S. 4). Dementsprechend brachte er sie nicht, wie versprochen, zur Bochumer Landwehr, sondern fuhr mit ihr in eine kurz vor dem Einkaufszentrum Ruhrpark nach links abweigende, einsam gelegene und von Feldern umgebene Straße hinein und verging sich nach eindringlichen Annäherungsversuchen schließlich an ihr (vgl. auch BGH Urteil vom 16. Januar 1962 – 1 StR 534/61). Zwar hat er dann auf Bitten des Mädchens, ohne dass es zum Samenerguss gekommen war, von ihr abgelassen und sich schließlich sogar entschuldigt. Gleichwohl offenbart sein Verbrechen einen so schweren charakterlichen Mangel, dass auch ohne nähere Beleuchtung seiner Persönlichkeit gegen die Auffassung der Strafkammer, allein wegen dieser Tat habe er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen und gegen die damit festgestellte Wiederholungsgefahr (vgl. BGHSt 7, 165, 177) keine rechtlichen Bedenken aufkommen können (vgl. auch BGH Urteil vom 19. November 1954 – 5 StR 473/54). Auch gegen die Länge der Sperrfrist (zwei Jahre), die die Dauer der erkannten Gefängnisstrafe nicht erheblich überschreitet, ist unter den gegebenen Umständen nichts einzuwenden. Ersichtlich hat die Strafkammer allein darauf abgestellt, wie lange die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen nach ihrer Überzeugung voraussichtlich bestehen wird (vgl. BGH VRS 21, 262). Demgegenüber kann der Umstand, dass der Angeklagte, solange ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist, von seiner Arbeitgeberin nicht mehr als Verkaufsfahrer, sondern (nur) als Verkäufer mit einem etwas geringeren Verdienst eingesetzt werden kann, nicht ins Gewicht fallen.

RotbergSandersHürxthal
BortzlerSpiegel

Zitiert (4)