Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Notzucht im Zusammenhang mit Fahrzeugführung — Fahrerlaubnis entzogen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 534/61
Datum
16.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt; seine Revision wird verworfen. Streitpunkt war, ob die Tat „im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs“ begangen wurde und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt. Der BGH bestätigt, dass das Ausnutzen der durch das Fahrzeug geschaffenen Lage diesen Zusammenhang und die Ungeeignetheit zur Fahrzeugführung begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Straftat steht im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs, wenn der Täter durch das Führen des Fahrzeugs besondere, erst dadurch geschaffene Möglichkeiten zur Begehung der Tat schafft oder ausnutzt.

2

Ein Anzeichen für einen solchen Zusammenhang liegt vor, wenn die Tat so, wie sie begangen wurde, nicht hätte geschehen können, wenn der Täter kein Kraftfahrzeug geführt hätte.

3

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann sich aus einer im Zusammenhang mit der Fahrzeugführung begangenen schweren Straftat ergeben; eine derartige Tat stellt einen erheblichen Anhaltspunkt für die Ungeeignetheit zur Führung von Kraftfahrzeugen dar, soweit sie mit dem Persönlichkeitsbild des Täters in Beziehung steht.

4

Die Verwerflichkeit einer Revision wegen Beweiswürdigung, Strafzumessung oder Feststellungen ist ausgeschlossen, wenn die Feststellungen des Tatgerichts widerspruchsfrei sind und keine Verstöße gegen anerkannte Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze enthalten.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden/Opf., 19. Oktober 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Ernst ████, geboren am ████████ 1907 in ███, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, █████████████████ ██ Oberstaatsanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als █████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden/Opf. vom 19. Oktober 1961 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung von der Anklage der Entführung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.

Die allgemein mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Feststellungen des Landgerichts sind frei von Widersprüchen, seine Beweiswürdigung enthält keine Verstöße gegen anerkannte Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze.

Rechtsfehlerfrei sind auch die Strafzumessungsgründe.

Ebenso begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist zwar davon auszugehen, dass der Angeklagte zunächst damit rechnete, Leni ███ werde freiwillig mit ihm geschlechtlich verkehren, als er mit ihr in den Wald fuhr. Trotzdem ist die nach dem Anhalten im Wagen versuchte Notzucht „im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs“ begangen. Ein solcher Zusammenhang liegt nicht nur vor, wenn der Täter sein Opfer mit Hilfe seines Fahrzeugs an einen geeigneten Ort schafft, um sich dort entsprechend seiner vorgefassten Absicht an ihm zu vergehen (BGHSt 7, 165; BGH NJW 1954, 1167 Nr. 16); vielmehr besteht ein Zusammenhang schon dann, wenn der Täter besondere, erst durch das Führen des Kraftfahrzeugs geschaffene Möglichkeiten ausnutzt (vgl. Maurach, Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. § 66 VI 1 a). Ein Anzeichen dafür, dass der Täter eine strafbare Handlung unter Ausnutzung einer aus der Führung eines Kraftfahrzeugs sich ergebenden Lage begangen hat, kann schon darin gefunden werden, dass es zu der strafbaren Handlung so, wie sie vom Täter begangen wurde, nicht gekommen wäre und nicht hätte kommen können, wenn er nicht ein Kraftfahrzeug geführt hätte. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt lässt deutlich erkennen, dass diese Voraussetzung vorlag. Der Angeklagte befand sich mit seinem Opfer in seinem Wagen an einer einsamen Stelle im Walde. Er hatte es dorthin gefahren, und es war ihm nur auf sich allein gestellt in der Abgeschlossenheit des Wagens ausgeliefert. Auch das Ausnutzen einer durch die Führung eines Kraftfahrzeugs geschaffenen Lage zur Begehung eines Verbrechens steht noch „im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs“ und kann die mangelnde Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeugs offenbaren.

Die entgegenstehende Ansicht Schönke-Schröders (Strafgesetzbuch, 10. Aufl. § 42 m Anm. II 2 e), nach der ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs nur dann vorliegen soll, wenn der Täter sein Opfer mit Hilfe des Wagens in vorgefasster Absicht an einen für sein geplantes Verbrechen geeigneten Ort schafft, erscheint dem Senat zu eng.

Dass das Landgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis nur kurz begründet hat, ist unter den besonderen Umständen des Falles nicht zu beanstanden. Hat der Angeklagte „im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs“ eine versuchte Notzucht begangen, so bietet ein derart schweres Verbrechen schon ganz allgemein einen erheblichen Anhaltspunkt dafür, dass er sich als ungeeignet zur Führung von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Nur dann würde die versuchte Notzucht als Symptomtat ausscheiden, wenn sie zu dem allgemeinen Persönlichkeitsbild des Angeklagten in keiner Beziehung stünde (vgl. Urteil des BGH 5 StR 473/54 vom 19. November 1954). So liegt es hier jedoch nicht. Ganz abgesehen davon bestehen bei der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner körperlichen Verfassung, wie sie das angefochtene Urteil feststellt (13 UA), schon unabhängig von der Begehung strafbarer Handlungen Bedenken dagegen, dass er sich überhaupt an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt.

Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.

Seibert Hübner Dr. Geier Sanders

Bundesrichter Fischer ist erkrankt und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Dr. Geier
Revision verworfen: Notzucht im Zusammenhang mit Fahrzeugführung — Fahrerlaubnis entzogen — Themis