Entziehung der Fahrerlaubnis nach §42m StGB bei versuchter Notzucht – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 473/54
- Datum
- 19.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tat, die in Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen wird, kann unter § 42m StGB fallen und damit einen Anlass zur Entziehung der Fahrerlaubnis bilden.
Für die Anwendung des § 42m StGB ist erforderlich, dass der Täter sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat; das Vorliegen eines schweren Straftatbestandes ist dabei ein erheblicher Anhaltspunkt.
Vor einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Gericht das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unter Heranziehung aller ihm bekannt gewordenen Gesichtspunkte – auch nichtstrafbarer Verhaltensweisen – zu würdigen; isolierte Umstände (z. B. Alkoholeinfluss, eheliche Verhältnisse) genügen hierfür nicht ohne weiteres.
Eine Strafbarkeit nach § 176 Nr. 2 bzw. § 177 StGB setzt die im jeweiligen Tatbestand geforderte innere Einstellung voraus (z. B. Erkennen oder Billigen der Willenlosigkeit); fehlt dieses innere Element, ist die Vorschrift nicht anwendbar.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 4. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenschlossergesellen Heinrich M., geboren am █████████ in ██, Kreis ███████, wegen Notzucht
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 16. November in der Sitzung vom 19. November 1954, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ in der Verhandlung, Bibliotheksinspektorin ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 4. Juni 1954 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer – auch über die Kosten des Rechtsmittels – Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hatte die Zeugin ███████ in einem fremden, ihm überlassenen Kraftwagen mitgenommen. Unterwegs belästigte er die Zeugin und versuchte, als diese ausgestiegen war, gegen den Willen der älteren Frau den Geschlechtsverkehr mit ihr unter Gewaltanwendung zu erzwingen, wobei er sie auf die Vordersitze des Wagens warf. Für diese Tat ist er wegen versuchter Notzucht bestraft worden.
Drei Monate später fuhr der Angeklagte wiederum mit einem fremden Kraftwagen, als er am Wegrande ein jüngeres Mädchen, die Zeugin ██████, bemerkte. Er wendete, kehrte zurück, stieg aus und lief auf das Mädchen zu. Vor dem Stallgebäude eines Bauernhofes vollzog er dann mit Gewalt und gegen den Willen der ██████ den Geschlechtsverkehr mit ihr. Danach nahm er sie im Kraftwagen mit und verkehrte im Auto nochmals mit dem Mädchen. Die Zeugin wehrte sich dabei nicht mehr.
Soweit es den letzten Verkehr anlangt, sieht das Landgericht eine Straftat nicht als erwiesen an. Wegen des ersten Verkehrs mit der Zeugin ██████ nimmt es Notzucht an und verurteilt den Angeklagten wegen der beiden erwiesenen Taten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft – zu Ungunsten des Angeklagten – Revision eingelegt, mit der sie Verletzung sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.) Offensichtlich unbegründet ist die Beanstandung der Beschwerdeführerin, im Falle ██████ hätte der Angeklagte auch wegen des Vorfalles im Kraftwagen nach § 177 StGB verurteilt werden müssen. In ihrem Einzelvorbringen hierzu wendet sich die Staatsanwaltschaft unzulässigerweise nur gegen die Beweiswürdigung des Urteils. Im Übrigen übersieht die Revision insoweit, dass eine Anwendung der Vorschrift des § 177 StGB schon deshalb ausscheiden muss, weil es an jeglicher Gewaltanwendung fehlt.
Aber auch nach § 176 Nr. 2 StGB ist der Angeklagte nicht zu verurteilen. Zwar hat die Strafkammer diese Frage nicht ausdrücklich geprüft. Aus den Urteilsfeststellungen (UA S. 6) ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte weder die Willenlosigkeit der Zeugin erkannt noch billigend damit gerechnet hatte, sie sei willenlos. Es fehlt daher insoweit am inneren Tatbestand.
2.) Soweit die Nichtanwendung der Vorschrift des § 42m StGB gerügt wird, greifen die Bedenken der Revision durch.
a) Das Landgericht lehnt „unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5.11.1953“ eine Entziehung der Fahrerlaubnis u. a. mit folgenden Erwägungen ab:
„Der Angeklagte hat unter Alkoholeinfluss und wegen mangelnden ehelichen Verkehrs gehandelt und nur im Falle █████ die Benutzung des Wagens des ██ sein strafbares Vorhaben eingeplant. Dagegen setzt die Tat gegenüber ██████ den Gebrauch eines Kraftwagens nicht voraus, denn die Begegnung des Angeklagten und des Mädchens vor dem Hofe von █████ hätte auch in beliebiger anderer Form – zu Fuß, zu Rad – erfolgen können und war auch von ihm nicht vorausgesehen, geschweige denn geplant worden.“ „Das Verhalten des angetrunkenen Angeklagten gegenüber ███████████ reicht als einmaliges Geschehen nicht zu der Feststellung aus, dass der Angeklagte sich menschlich als unzuverlässig und damit als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat.“
b) Diese Ausführungen können von Rechtsirrtum beeinflusst sein.
aa) Die Strafkammer bejaht mit Recht, dass die versuchte Notzucht gegenüber Frau ███████ „in Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangen“ wurde.
bb) Für die Anwendung der Vorschrift des § 42m StGB kommt es daher nur noch darauf an, ob der Angeklagte sich durch diese Tat „als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat“. Insoweit bietet die hier in Betracht kommende Tat schon ganz allgemein einen erheblichen Anhaltspunkt, und zwar deshalb, weil es sich um ein unter schwerer Strafandrohung stehendes Verbrechen handelt. Die versuchte Notzucht könnte mithin nur dann als „Symptomtat“ im Sinne des § 42m StGB ausscheiden, wenn sie zu dem allgemeinen Persönlichkeitsbild des Täters in keiner Beziehung stünde. Hierfür ist aber dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen. Das Landgericht begründet seine Auffassung, diese Tat lasse keinen Mangel der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erkennen, lediglich damit, der Angeklagte habe „unter Alkoholeinfluss und wegen mangelnden ehelichen Verkehrs gehandelt“. Diese beiden Umstände sind aber – zumal bei einem jüngeren Manne – nicht so außergewöhnlicher Natur, dass sie für sich allein genommen den Schluss rechtfertigen könnten, ihr Zusammentreffen stelle eine Ausnahme dar und die Tat des Angeklagten sei daher für ihn persönlichkeitsfremd. Abgesehen davon, dass die angefochtene Entscheidung einen solchen Schluss selbst nicht zieht (vielmehr eine nähere Erörterung insoweit vermissen lässt), können abschließende Feststellungen in dieser Richtung nur dann getroffen werden, wenn der Richter alle ihm bekannt gewordenen Gesichtspunkte zur Beurteilung der Täterpersönlichkeit heranzieht. Dabei ist auch das nicht strafbare Verhalten des Angeklagten zu berücksichtigen. Ob und inwieweit aus diesem Verhalten nachteilige Schlüsse auf seine Persönlichkeit (und damit auf den etwa durch die Tat bewiesenen Eignungsmangel zum Führen von Kraftfahrzeugen) gezogen werden können, lässt das Urteil offen.
Das Landgericht wird daher über die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis unter den dargelegten Gesichtspunkten nochmals verhandeln und entscheiden müssen.
Vorsorglich sei weiter auf folgendes hingewiesen: Sollten die Feststellungen ergeben, dass abgesehen von der „Symptomtat“ auch bei sonstigem Missbrauch eines Kraftfahrzeuges durch den Angeklagten die Möglichkeit eines Zusammentreffens von Geschlechtsnot und Alkoholgenuss besteht, so zwingt dies allein allerdings noch nicht zur Anwendung des § 42m StGB, wenn das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit eine Wiederholungsgefahr unwahrscheinlich macht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Koffka | Dr. Rotberg | Schmitt | |||
| Schmidt | Dr. Borker |