Revision verworfen: Gewerbsmäßige Hehlerei, Einziehung des Kraftwagens und Entziehung der Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 362/66
- Datum
- 21.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme einer fortgesetzten Tat ist erforderlich, dass der Gesamtvorsatz bereits spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilakts sämtliche Teile der Handlungsreihe in ihren wesentlichen Grundzügen nach Ort, Zeit und Art umfasst.
Ein bloßer Entschluss, künftig von Fall zu Fall ähnliche Taten zu übernehmen, begründet noch keinen Gesamtvorsatz für eine fortgesetzte Tat.
Die formale Annahme einer fortgesetzten Tat anstelle mehrerer rechtlich selbständiger Taten stellt keinen die Revision tragenden Rechtsfehler dar, soweit der Angeklagte hierdurch nicht benachteiligt wird.
Die Einziehung eines Kraftfahrzeugs ist gerechtfertigt, wenn der Täter das Fahrzeug zum Abtransport gestohlener Sachen gebraucht hat und es dadurch zur Begehung vorsätzlicher Verbrechen diente.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann gerechtfertigt werden, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs die Ausführung der Straftat ermöglicht hat; die Dauer der Sperrfrist ist nach der zu erwartenden ungeeignetheit des Betroffenen als Kraftfahrer zu bemessen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 17. Mai 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 4 StR 362/66 in der Strafsache gegen ███ den Dreher Edmund, geboren am █████████ 1937 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Dr. Rinck Bundesrichter als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Mai 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einem Jahr und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt, seinen Kraftwagen eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Mit der Revision rügt der Angeklagte ohne nähere Begründung Verletzung des sachlichen Rechts. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt jedoch weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.
Rechtlichen Bedenken könnte nur die Annahme gewerbsmäßigen Handelns begegnen. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nämlich in dem Urteil vom 27. August 1963 – 5 StR 259/63 – Zweifel geäußert, ob von der Absicht des Täters, sich durch wiederholte Begehung des Verbrechens eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen, noch die Rede sein könne, wenn er sich vorgenommen habe, nur eine, wenn auch fortgesetzte Tat zu begehen, weil sich bei gewerbsmäßiger Hehlerei der Wille des Täters darauf erstrecken müsse, mehrere selbständige Taten zu begehen. Ob diese Bedenken zutreffen, braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden, weil der Angeklagte nicht eine fortgesetzte, sondern fünf rechtlich selbständige Hehlereien begangen hat. Die Strafkammer hat zwar nur eine fortgesetzte Tat angenommen. Dieser Annahme liegt jedoch eine unzutreffende Auffassung vom Rechtsbegriff des Gesamtvorsatzes zugrunde, wie er von der Rechtsprechung entwickelt worden ist. Hiernach muss der Gesamtvorsatz so beschaffen sein, dass er spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilakts der Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und Art der Ausführung umfasst (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271). Der von dem Angeklagten bei der ersten Begegnung mit dem angeblich unbekannten Verkäufer der Autoräder gefasste Entschluss, diesem auch künftig von Fall zu Fall solche abzunehmen, ist kein Gesamtvorsatz in diesem Sinne. Der Angeklagte konnte bei den ersten Treffen mit dem Unbekannten weder wissen, wie viele Räder ihm dieser in Zukunft anbieten werde, noch konnte er übersehen, wie oft, wann und wo dies jeweils geschehen werde. Die hehlerische Tätigkeit des Angeklagten erstreckte sich über einen Zeitraum von sechs bis sieben Monaten, innerhalb dessen er dem Unbekannten bei fünf Treffen insgesamt 29 Autoräder abkaufte. Bei dieser Sachlage fehlt es an der rechtlichen Grundlage einer fortgesetzten Tat. In Wirklichkeit handelt es sich den Urteilsfeststellungen zufolge um fünf rechtlich selbständige, teils versuchte, teils vollendete Hehlereien.
Dass die Strafkammer trotzdem den Angeklagten nur wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt hat, beschwert ihn aber im Ergebnis nicht.
Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.
Dies gilt auch von den Aussprachen über die Einziehung und die Sicherungsmaßregel. Der Ankauf einer jeweils größeren Anzahl gestohlener Räder ist dem Angeklagten nur dadurch ermöglicht worden, dass er zu ihrem Abtransport seinen Kraftwagen benutzen konnte. Er hat diesen sonach zur Begehung vorsätzlicher Verbrechen gebraucht (siehe BGHSt 8, 205, 212). Auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis genügt es, dass die Benutzung eines Kraftfahrzeugs die Ausführung einer Straftat ermöglicht hat. Dadurch ist der von § 42 m StGB geforderte Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs gegeben (BGHSt 5, 179, 181). Die Sperrfrist hat die Strafkammer rechtlich zutreffend danach bemessen, wie lange nach ihrer Überzeugung der Angeklagte als Kraftfahrer voraussichtlich eine Gefahr für die Allgemeinheit bilden wird. Damit ist zugleich ausgesprochen, dass er so lange zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (vgl. BGHSt 7, 165).
| Scharpenseel | Spiegel | Rinck | |||
| Mayr | Hürxthal |