Revision verworfen: Beweiswürdigung, Sachverständigenbehelf und Strafantrag bei Sexual- und Beleidigungsdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 222/62
- Datum
- 07.09.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit minderjähriger Zeugen ist nicht geboten, wenn nach der Gesamtwürdigung des Tatrichters Lebenserfahrung und Menschenkenntnis eine zuverlässige Feststellung der Wahrheit ermöglichen.
Ein Sachverständigengutachten ist nur dann erforderlich, wenn bestimmte vorgetragene Tatsachen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit in der Hauptverhandlung objektiv erschweren.
Bei bestehenden Ehegatten genügt zur Vornahme eines Strafantrags die Erklärung eines Ehegatten, wenn das Einverständnis des anderen durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht worden ist.
Die appellatorische Überprüfung der Beweiswürdigung darf nicht in eine eigene Beurteilung der Tatsachen durch das Revisionsgericht umschlagen; nur Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze rechtfertigen die Aufhebung.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 2. März 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Tagesarbeiter Ernst Johann P ████ aus ████, geboren am ███ 1935 in ██ (Kreis ██████, Ostpreußen), wegen öffentlicher Erregung geschlechtlichen Ärgernisses u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ █████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2. März 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses, teilweise in Tateinheit mit Beleidigung, teilweise in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren, zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Er ist weiterhin der Beleidigung für schuldig erachtet, aber für straffrei erklärt worden. Die Vollstreckung der erkannten Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
1. Die Verurteilung ████████████ wegen tateinheitlich begangener Beleidigung der Ellen █████ ist zu Recht erfolgt. Die Mutter des Mädchens hat rechtzeitig Strafantrag gestellt (Bl. R). Der ausdrückliche Strafantrag des Vaters (HA Bl. 20) ist allerdings verspätet. Er ist am 16. Oktober 1961 eingegangen. Wie die Ermittlungen ergeben haben, hat er spätestens am Tage der Festnahme des Beschuldigten die genauen Einzelheiten der Tat erfahren. Die Festnahme des Beschuldigten ist am 10. Juli 1961 erfolgt (HA Bl. 1). Allerdings sind bei bestehender Ehe die Eltern nur gemeinsam zur Stellung des Strafantrags berechtigt. Es reicht jedoch aus, wenn einer von ihnen im Einverständnis mit dem anderen den Antrag stellt. Ein solches Einverständnis mit dem Antrag seiner Ehefrau hatte der Ehemann durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht, wie seine Vernehmung ergeben hat (HA Bl. 107).
2. Mit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, über die Glaubwürdigkeit der zum Teil noch sehr jungen, zum Teil noch im Entwicklungsalter stehenden Zeuginnen habe ein Sachverständiger gehört werden müssen. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, die dies vorschreiben, treffen jedoch hier nicht zu. Wie der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, ist die Zuziehung eines Sachverständigen da nicht geboten, wo nach der ganzen Sachlage die Lebenserfahrung und die Menschenkenntnis des Richters allein die Wahrheit finden können. Nur dann, wenn bestimmte Tatsachen vorgetragen werden, deren Bedeutung für die Glaubwürdigkeit unter den Bedingungen der Hauptverhandlung schwer zu beurteilen ist, bedarf es der Einholung eines Gutachtens. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass insbesondere eine Jugendschutzkammer die erforderlichen Erfahrungen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit hat, die grundsätzlich die ureigenste Aufgabe des Tatrichters auch gegenüber noch jungen Zeugen bei Sittlichkeitsverbrechen ist. Die Tatsache, dass zwei der betroffenen Mädchen die Hilfsschule besucht haben oder besuchen, kann ebensowenig wie Unstimmigkeiten der Aussagen in einzelnen Punkten, wie sie übrigens auch häufig bei Erwachsenen vorkommen, die Zuziehung eines Jugendpsychologen als geboten erscheinen lassen. Ein Rechtsfehler würde nur dann vorliegen, wenn der Tatrichter diese Umstände übersehen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Er hat sich mit diesen Fragen bei der Beweiswürdigung eingehend auseinandergesetzt (UA S. 4 f.). Im Übrigen liegt, wie das Landgericht betont, die Besonderheit dieses Falles im Hinblick auf die Beweiswürdigung darin, dass es sich um mehrere Vorkommnisse handelte, die von den noch jungen Zeuginnen in jeweils anderer Gruppierung erlebt und geschildert worden sind. Es führt aus, dass zwar gerade bei der letzten Gruppe von Zeuginnen, unter denen sich auch die jüngsten Mädchen befunden hätten, Übereinstimmungen in der Ausdrucksweise festzustellen gewesen seien, die auf eine gemeinsame Erörterung des Vorfalls vor der Hauptverhandlung schließen lassen könnten. Jedoch spreche die Verschiedenheit der Zeugengruppen für die Richtigkeit der Aussagen und gegen eine Verfälschung des wirklichen Sachverhalts. Das Landgericht legt auch die Gründe dar, weshalb es insbesondere der Bekundung des 13-jährigen Mädchens ███████ entscheidendes Gewicht beigemessen hat. Alle Ausführungen der Jugendschutzkammer zeigen, dass sie bei der Beurteilung der Kinder keinen wichtigen Gesichtspunkt übersehen hat. Sie lassen die Sachkunde des Gerichts deutlich erkennen. Im Übrigen war noch in Betracht zu ziehen, dass es sich um sehr einfache Vorgänge handelte, zu deren zuverlässiger Wahrnehmung besondere geistige Fähigkeiten nicht erforderlich waren und bei denen unter den hier gegebenen Umständen auch die Möglichkeit einer Täuschung der Mädchen von vornherein fernlag. Ein Anlass, einen Sachverständigen zuzuziehen, lag daher nicht vor. Im Übrigen ist ein Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden.
3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht insofern verletzt, als es den genauen Zeitpunkt der Tat bei einzelnen Vorgängen nicht festgestellt habe, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß begründet, da der Beschwerdeführer nicht angibt, mit welchen Beweismitteln eine weitere Aufklärung zu erzielen gewesen wäre.
4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es sei widersprüchlich, dass das Landgericht der Zeugin Antoinette ██████████ in einem Punkt, nämlich soweit es sich um die Beleidigung der Frau G___ handelt, keinen Glauben beigemessen hat, im Übrigen aber ihren Bekundungen geglaubt hat, gehen fehl. Es gibt keinen Erfahrungssatz, nach welchem ein Zeuge, der in einem Punkt nicht die Wahrheit gesagt hat, auch in anderen Punkten unglaubwürdig ist. Im Übrigen hat das Landgericht nicht angenommen, dass die Zeugin ████████ hinsichtlich der Beleidigung bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Es hat vielmehr ausgeführt, dass sie selbst noch in der Hauptverhandlung ihrer Erregung über den Vorfall kaum Herr zu werden vermochte und deshalb zu einer sachlichen Schilderung nicht in der Lage gewesen sei. Es ist also nicht davon ausgegangen, dass sie in jenem Fall gelogen hat. Umso weniger ist es widersprüchlich, ihr in anderen Punkten, in denen jener Gesichtspunkt nicht in Betracht kam, Glauben zu schenken.
5. Im Übrigen bemüht sich die Revision, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Dies ist unzulässig. Die Beweiswürdigung liegt dem Tatrichter ob. Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze lässt die Beweiswürdigung nicht erkennen.
6. Was den Schuldspruch des Angeklagten hinsichtlich der Beleidigung der Frau ███ anlangt, so will die Revision ersichtlich geltend machen, der Angeklagte habe mit seiner Beleidigung ein Notwehrrecht gegenüber der Zeugin ███████ geltend machen wollen. Dies trifft jedoch nicht zu. Wenn auch der Angeklagte vorher angegriffen worden war, so war der beleidigende Ausdruck „Geh weg, Du stinkst“ keine erforderliche Abwehrhandlung.
Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass gibt, war die Revision zu verwerfen.
Martin Krumme Rotberg Börtzler Lang-Hinrichsen