Treffer
BGH Urteil

Revision: Einheit der Tat bei Polizeiflucht – Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 536/72
Datum
21.12.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in Revision ein Schwurgerichtsurteil wegen versuchten Mordes und mehrerer Verkehrsstraftaten im Verlauf einer Polizeiflucht. Zentral war, ob die einzelnen Handlungen Tatmehrheit oder eine natürliche Handlungseinheit bilden. Der BGH änderte den Schuldspruch und wertete die Vorgänge als zwei einheitliche Tatabschnitte, hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück. Grundlage war der einheitliche Handlungswille während der Flucht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Polizeiflucht können während des Fluchtverlaufs begangene Verkehrsstraftaten wegen eines einheitlichen Handlungswillens als natürliche Handlungseinheit zusammengefasst werden; eine Tatmehrheit ist nur anzunehmen, wenn abgrenzbare, eigenständige Handlungseinheiten vorliegen.

2

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändern, wenn der Angeklagte durch die geänderte rechtliche Würdigung nicht anders verteidigt werden konnte; dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen.

3

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge und kann eine Rückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen erforderlich machen.

4

Ein Anspruch auf Hinzuziehung weiterer Sachverständiger besteht nicht, wenn bereits ein fachkundiger Gutachter vernommen wurde und der Verteidiger erst in der Revisionsbegründung neue, zuvor nicht substantiiert behauptete Anhaltspunkte für eine abweichende psychische Krankheit vorbringt.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Mainz, 13. Oktober 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Bäckermeister Walter aus █, geboren am █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hurxthal und Salger in der Sitzung vom 21. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, ██████████████████ █████ in der Verhandlung, Amtsinspektor ███████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mainz vom 13. Oktober 1971 a) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall auch in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, verurteilt wird (§§ 211, 43, § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 1, Nr. 2b, § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB; § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG; §§ 73, 74 StGB),

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer 2. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, Widerstandsleistung und Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstandsleistung und Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Widerstandsleistung und Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, sowie wegen Widerstandsleistung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, für immer keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensbeschwerden a) Die Rüge, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist unzulässig, weil sie nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Danach hätte es der Darlegung der Tatsachen bedurft, die einer Mitwirkung des Geschworenen Prüfer nach Ansicht des Beschwerdeführers entgegenstanden (BGHSt 22, 169, 170).

b) Wegen der mangelhaften Akustik des Schwurgerichtssaales rügt die Revision Verletzung des § 338 Nr. 5 und Nr. 6 sowie des § 250 StPO. Zur Glaubhaftmachung der insoweit von ihr behaupteten Tatsachen bezieht sie sich auf die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden des Schwurgerichts und des Vertreters der Staatsanwaltschaft. An eben diesen dienstlichen Äußerungen scheitert indessen die Rüge. Nach ihnen ist zwar die Akustik des Saales ausgesprochen schlecht; sie ist aber während der Verhandlung durch Einsatz einer Lautsprecheranlage so verbessert worden, dass die Verständigung unter den Verfahrensbeteiligten und das Mitverfolgen der Verhandlung im Zuschauerraum ausreichend war. Bestätigt wird dies dadurch, dass offenbar weder der Verteidiger noch der Angeklagte während der Hauptverhandlung Veranlassung gefunden hatten, insoweit etwas zu beanstanden. Jedenfalls trägt die Revision in dieser Hinsicht nichts vor.

c) Die Hinzuziehung eines Psychiaters brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen. Der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige Dr. Laurent besitzt eingehende forensische Erfahrung in der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach Alkoholgenuss (vgl. Bd. I Seite 157 Ziff. 1 d. A.). Der Ablauf der Tat, vor allem auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat entspricht keineswegs dem Bild eines pathologischen Rausches (vgl. dazu Ponsold 3. Aufl. Seite 257; Lange-Lüddeke 2. Aufl. Seite 70). Bezeichnenderweise hatte auch der vom Schwurgericht vernommene sachverständige Zeuge Dr. ██████ bei der Blutentnahme in dieser Richtung keine Feststellungen gemacht. Im Übrigen wird sowohl die „Möglichkeit“ eines pathologischen Rausches wie die eines Nervenleidens vom Verteidiger erstmals in der Revisionsbegründung erwogen. Zu einem entsprechenden Beweisantrag auf der Grundlage einer festen Behauptung hatte auch er keinen Anlass gesehen.

2. Die Sachbeschwerde a) Die Urteilsfeststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen, sie enthalten insbesondere keine Widersprüche. Die vom Schwurgericht angewendeten Straftatbestände finden in ihnen eine ausreichende Stütze. Das gilt auch für die von der Revision besonders, aber ohne nähere Begründung angegriffene rechtliche Einordnung der Handlungsweise des Angeklagten in den Fällen II, 4 und 5 (Abfahrt Marienborn und Ausfahrt Nieder-Saulheim, UA S. 17 und 19), die das Gericht jeweils als einen versuchten Mord qualifiziert hat (vgl. dazu BGH VRS 12, 185; BGHSt 15, 291, 297; BGH NJW 1968, 660). Soweit in den Fällen II, 3 (Pariser Straße in Mainz, UA S. 16), II, 4 (Abfahrt Marienborn, UA S. 18), II, 5 (Ausfahrt Nieder-Saulheim, UA S. 19) und II, 6 (Ortsbereich Wörrstadt, UA S. 20) eine tateinheitliche Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b statt nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB erfolgt ist, ist der Angeklagte nicht beschwert.

b) Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Ansicht des Schwurgerichts, alle Vorfälle stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen (BGHSt 22, 67, 76; zuletzt in den Urteilen vom 24. August 1972 – 4 StR 296/72 – und vom 3. Oktober 1972 – 4 StR 404/72), dass sich für die Verkehrsstraftaten, die während einer sogenannten Polizeiflucht begangen worden sind, die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit meist geradezu aufdrängt. Eine solche würde auch im vorliegenden Fall gegeben sein. Nachdem der Angeklagte, als er den Streifenwagen „Nero 21“ bemerkte und richtig vermutete, er könne von dessen Besatzung angehalten werden, sich entschlossen hatte, vor ihr zu fliehen, hat er sämtliche sodann verübten strafbaren Handlungen im Verlauf eines einzigen ununterbrochenen Fluchtweges begangen. In der Furcht, von der Polizei dabei gestellt zu werden, dass er ohne Fahrerlaubnis fuhr, war er nur noch von dem Gedanken beherrscht, seinen Verfolgern unerkannt zu entkommen. Von diesem einheitlichen Handlungswillen getragen, beging er die anschließenden Straftaten. Lediglich der Umstand, dass der Angeklagte in den beiden Fällen des versuchten Mordes jeweils in schwerster Form ein höchstpersönliches Rechtsgut verletzte, gebietet hier, zwei voneinander abgegrenzte Handlungseinheiten in den Fällen 1 bis 5 und 5 bis 7 anzunehmen. Die vom Schwurgericht in sieben Tatkomplexe aufgeteilten Straftaten sind in Wirklichkeit also nur zwei Teilabschnitte der sich gleichförmig und ununterbrochen abspielenden Flucht vor der Polizei.

Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch nach einem Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders hätte verteidigen können.

c) Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs einschließlich der Entscheidung aus § 42m und § 42n StGB zur Folge. Auf die Vorschriften des nach dem Urteil des Schwurgerichts in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetzes (vgl. §§ 60, 61, 49) wird hingewiesen.

Dem Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls konnte nicht entsprochen werden, da die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO nicht vorliegen.

MeyerSpiegelSalger
MayrHurxthal

Zitiert (2)

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