Revision 4 StR 595/83: Tateinheit bei Verkehrsstraftaten während Flucht; Schuldspruch geändert und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 595/83
- Datum
- 14.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verkehrsstraftaten, die während einer einheitlichen Flucht mit einheitlichem Handlungswillen begangen werden, bilden eine natürliche Handlungseinheit und sind als Tateinheit im Sinne des § 52 StGB zu qualifizieren.
Der Senat kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst umstellen, wenn der geänderte rechtliche Gesichtspunkt die Verteidigung des Angeklagten nicht in einer Weise berührt, die ein anderes Verteidigungsverhalten erforderlich gemacht hätte.
Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, soweit der Angeklagte durch die geänderte rechtliche Würdigung nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wird.
Bei der Beweiswürdigung hat die Wahrnehmung einer Person auf einem Lichtbild gegenüber der Wahrnehmung in natura regelmäßig geringeren Erkenntniswert; das Gericht ist nicht stets verpflichtet, die vorherige Nichtidentifizierung auf Lichtbild und die Gegenüberstellungswahrnehmung zwingend gegeneinander abzuwägen, wenn besondere Umstände die Verlässlichkeit der Gegenüberstellung stützen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 31. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen █ Peter Michael, geboren am ██ 1948, zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 1983 a) dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes sowie des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen von einem Jahr sechs Monaten und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des gemeinschaftlichen schweren Raubes, ferner des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Die Auffassung des Landgerichts, das Vergehen des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) stehe zu dem Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB), hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen (UA 9 bis 11) hat der Angeklagte sämtliche Verkehrsstraftaten begangen, als er – wie er bemerkt hatte – von der Polizei gestellt werden sollte. Sowohl als er das von ihm gelenkte Fahrzeug bewusst als Stoßwaffe gegen das Polizeifahrzeug benutzte als auch beim darauffolgenden sofortigen Verlassen der Unfallstelle verfolgte er das Ziel, seinen Verfolgern zu entkommen. Sein gesamtes Verhalten war von einem einheitlichen Handlungswillen umfasst. Die Verkehrsstraftaten, die er auf der Flucht vor der Polizei begangen hat, bilden sonach eine natürliche Handlungseinheit (vgl. BGHSt 22, 67, 76; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1972 – 4 StR 536/72; BGH, Urteil vom 23. April 1979 – 4 StR 392/79 bei Hurxthal in DRiZ 1980, 143).
Der Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst geändert und das Konkurrenzverhältnis der Verkehrsstraftaten auf Tateinheit (§ 52 StGB) umgestellt. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO stand dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch nach einem Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafen wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Die wegen schweren Raubes festgesetzte Einzelstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe und die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis werden hiervon nicht berührt.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. September 1983 Bezug genommen.
Insbesondere auch mit der Beanstandung, es treffe entgegen den Ausführungen im Urteil (UA 19) nicht zu, dass der Zeuge Prof. Dr. [REDACTED] den Angeklagten in der Hauptverhandlung erstmalig unmaskiert gesehen habe, kann die Revision keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat sich damit nicht in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Tatsache (vgl. Bd. V Bl. 87, 93 d. A.) gesetzt, der Zeuge habe zuvor ein naturgetreues Foto des Angeklagten aus der polizeilichen Lichtbildkartei gesehen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung hat die Wahrnehmung einer Person auf einem Lichtbild einen wesentlich geringeren Erkenntniswert als die Wahrnehmung bei einer Gegenüberstellung in Natur. Bei der Gegenüberstellung kommt der plastischen Beschaffenheit des Gesichts, der einzelnen Gesichtspartien und des Kopfes eine ausschlaggebende Rolle zu. Dies galt hier in besonderem Maße für den Zeugen Prof. Dr. [REDACTED], der aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten als Kiefer- und Gesichtschirurg geschult war, Gesichter wahrzunehmen und in ihre Teilbereiche aufzulösen (UA 20).
Allein durch die Wahrunterstellung war das Landgericht nicht genötigt, sich mit der ebenfalls als wahr unterstellten Tatsache im Urteil ausdrücklich auseinanderzusetzen, dass der Zeuge den Angeklagten auf dem Lichtbild nicht als einen der Täter wiedererkannt hatte. Nach den dargelegten Besonderheiten des Falles war eine solche Erörterung nicht zwingend geboten (vgl. KK § 267 StPO Rdnrn. 17, 18). Dass das Landgericht die als wahr unterstellten Tatsachen bei der Beweiswürdigung übersehen hat, kann ausgeschlossen werden.
| Salger | Hurxthal | Meyer-Goßner | |||
| Rub | Goydke |