Treffer
BGH Urteil

Polizeiflucht als Handlungseinheit; Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 392/79
Datum
23.08.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Im Ablauf einer ununterbrochenen Fluchtfahrt sind die begangenen Verkehrs- und Gewaltstraftaten als eine Handlungseinheit zu werten, weshalb der Schuldspruch in einem Fall geändert wurde. Ferner hat das Gericht wegen unterlassener Prüfung des minder schweren Falls in zwei Taten den gesamten Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer ununterbrochenen Fluchtfahrt, die dem Entschluss dient, sich dem polizeilichen Zugriff zu entziehen, sind die dabei begangenen Straftaten rechtlich als eine Tat (Handlungseinheit) zu werten; eine Aufspaltung in mehrere Taten kommt nur bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter in Betracht.

2

Ein Berufungs- oder Revisionsgericht kann den Schuldspruch ergänzen bzw. ändern, sofern nach § 265 Abs. 1 StPO ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich bei einem entsprechenden rechtlichen Hinweis anders verteidigt hätte.

3

Unterlässt das erstinstanzliche Gericht die Prüfung des minder schweren Falls, verletzt es seine Pflicht zur umfassenden Strafbemessung; dies kann die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen und eine Rückverweisung zur neuerlichen Strafzumessung erforderlich machen.

4

Lässt sich nicht ausschließen, dass fehlerhafte Bemessungen einzelner Straftaten die Gesamtheit der Gesamtstrafe beeinflusst haben, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 27. Februar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ohne festen Wohnsitz, Kurt Jürgen Sch. ███, geboren am ███ 1957 in ████, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hurxthal, Knoblich, Dr. Dr. Ruß, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 27. Februar 1979

1. im Fall II 5 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzlicher Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen 14 in der Zeit von Mitte April 1978 bis zum 18. Juni 1978 begangenen selbständigen Straftaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Sperre von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt nur im Falle II 5 der Urteilsgründe zu einer Änderung des Schuldspruchs und außerdem zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

1. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat nur im Falle II 5 der Urteilsgründe insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, als die Strafkammer in den Tatgeschehen am Vormittag des 17. Mai 1978 zwei rechtlich selbständige Taten gesehen und deshalb zwei Einzelfreiheitsstrafen ausgesprochen hat. Das widerspricht den vom Bundesgerichtshof für die sog. Polizeiflucht ausgesprochenen Rechtsgrundsätzen (vgl. Rechtsprechungsübersicht DRiZ 1979, 149 unter 8). Danach ist für alle mit dem Entschluss, sich dem drohenden Zugriff der Polizei zu entziehen, im Verlauf einer einzigen ununterbrochenen Fluchtfahrt begangenen Straftaten rechtlich eine Tat – natürlich Handlungseinheit – anzunehmen (sofern nicht die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter eine Aufspaltung in mehrere Tatkomplexe gebietet, was hier ausscheidet).

Nach den Urteilsfeststellungen besaß der Angeklagte keine Fahrerlaubnis (Fahren ohne Fahrerlaubnis), er fuhr davon, während er und das von ihm geführte Kraftfahrzeug von einem Polizeibeamten überprüft wurden, beschädigte im Vorbeifahren vorsätzlich mehrere durch Funk zu seiner Verfolgung beorderte Polizeifahrzeuge (Sachbeschädigung), fuhr gleichwohl weiter (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), durchbrach eine Polizeisperre (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) und verletzte dabei vorsätzlich einen Polizeibeamten (vorsätzliche Körperverletzung), fuhr wiederum weiter (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) und ge-

fahrdete schließlich noch durch rücksichtsloses Überholen einen entgegenkommenden Lastkraftwagen (fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB).

Der Senat hat den Schuldspruch im Fall II 5 der Urteilsgründe entsprechend geändert. Er hat aufgrund der von der Strafkammer getroffenen Feststellung außerdem ausgesprochen, dass sich der Angeklagte, was die Strafkammer übersehen hat, neben den zu Recht angenommenen Straftaten zusätzlich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) schuldig gemacht hat. Die Bestimmung des § 265 Abs. 1 StPO steht dieser zusätzlichen Verurteilung nicht entgegen; es ist ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte bei einem entsprechenden rechtlichen Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall II 5 der Urteilsgründe ausgesprochenen beiden Einzelfreiheitsstrafen, weil nunmehr nur noch eine Einzelstrafe auszusprechen ist.

Im Übrigen lässt der Schuldspruch, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragschreiben vom 11. Juli 1979 zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. Der Strafausspruch ist außerdem insoweit rechtsfehlerhaft, als die Strafkammer sich in den Fällen II 9 (§ 249 Abs. 2 StGB) und II 11 (§ 177 Abs. 2 StGB) der Urteilsgründe nicht mit der Frage des minder schweren Falles auseinandergesetzt hat; es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass sie diese Möglichkeiten für eine geringere Bestrafung des Angeklagten übersehen hat. Das zwingt zur Aufhebung dieser Einzelstrafen.

3. Da in diesen Fällen die schwersten Einzelstrafen ausgesprochen worden sind, lässt sich auch nicht ausschließen, dass die fehlerhafte Bemessung dieser Strafen die Bemessung der Einzelstrafen in den übrigen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Der Senat hat deshalb den gesanten Strafausspruch aufgehoben.

HurxthalSalgerKnoblich
SpiegelRuß

Zitiert von (3)