Revision: §315b StGB nur einmal bei gleichzeitiger Gefährdung mehrerer Personen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 190/89
- Datum
- 23.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Straftatbestand des § 315b StGB schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs als solche; kommt durch eine Handlung eine konkrete Gefahrenlage zustande, ist der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn mehrere Personen gefährdet werden.
Bei gleichzeitiger konkreter Gefährdung mehrerer Personen durch eine einheitliche Gefahrquelle verwirklicht der Täter § 315b StGB nur einmal; es liegt keine gleichartige Tateinheit vor.
Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlauf einer einzigen, ununterbrochenen Flucht begeht, sind tateinheitlich zu beurteilen; hierzu zählt auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort als Teil der natürlichen Handlungseinheit.
Eine Änderung der rechtlichen Bewertung der Konkurrenzform in der Revisionsprüfung ist möglich; § 265 StPO steht einer entsprechenden Berichtigung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn der Beschuldigte dadurch keine andere Verteidigungsstellung erfordert hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 26. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 190/89 in der Strafsache gegen ████, geboren am ████ in MC, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Leitsatz
Auch bei der gleichzeitigen konkreten Gefahrdung mehrerer Personen verwirklicht der Täter den Tatbestand des § 315b StGB nur einmal und nicht in gleichartiger Tateinheit (Aufgabe von BGH VRS 55, 185).
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 26. Januar 1989 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung und des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „der gefährlichen Körperverletzung und des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei tateinheitlichen, rechtlich zusammentreffend mit gefährlicher Körperverletzung sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, sowie eine Maßnahme nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen hat es keinen Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit dieser einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des US-Soldaten [REDACTED] und im Zusammenhang mit seiner Flucht vom Tatort eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gesprochen worden ist (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. April 1989 Bezug genommen. Allerdings vermag der Senat der Strafkammer nicht darin zu folgen, dass der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr „in zwei tateinheitlichen Fällen“ schuldig und dass das Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort tatmehrheitlich begangen sei.
a) Der Bundesgerichtshof hat zwar im Urteil vom 31. März 1977 – 4 StR 80/77 – (VRS 55, 185) ausgesprochen, wer sein Kraftfahrzeug auf zwei Personen zusteuere und beide gefährde, mache sich des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in gleichartiger Tateinheit schuldig. An dieser Auffassung hält der Senat jedoch nicht mehr fest.
Zur Begründung ist in der genannten Entscheidung lediglich auf die Ansicht von Schönke/Schröder (18. Aufl. § 315b StGB Rdn. 23) hingewiesen worden. Dort wird wiederum auf die Kommentierung zu § 315c StGB verwiesen, wo Schönke/Schröder die Meinung vertreten, dass diese Vorschrift nicht nur die Verkehrsteilnehmer, sondern auch den einzelnen Verkehrsteilnehmer und die Allgemeinheit schützen solle. Noch deutlicher wird dies in den Neuauflagen dieses Werkes ausgesprochen, wonach § 315c StGB „in erster Linie Individualrechtsgüter schützt“ (23. Aufl. § 315c StGB Rdn. 2).
Demgegenüber ist der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass in § 315c StGB allgemein die Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt wird, die durch das Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand gefährdet wird, und nur daneben auch die konkret gefährdeten Rechtsgüter geschützt werden (BGHSt 23, 261, 263). Daher hat der Senat im Urteil vom 20. Oktober 1988 – 4 StR 335/88 – (NStZ 1989, 122) angenommen, dass der Täter auch bei der konkreten Gefahrdung mehrerer Personen den Tatbestand des § 315c StGB nur einmal und nicht in gleichartiger Tateinheit verwirkliche, da sich die von der Trunkenheitsfahrt ausgehende Gefahrdung insofern nur in unterschiedlichem Umfang konkretisiere.
Genauso ist es hier: Strafgrund des § 315b StGB ist die Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs als solchen (BGH VRS 61, 122, 123). Hat der Täter durch ein solches Verhalten eine konkrete Gefahrenlage geschaffen, so liegt eine Handlung i. S. d. § 315b StGB vor, ohne dass es darauf ankommt, ob (nur) eine oder mehrere Personen durch die Handlung des Täters gefährdet worden sind. Daher ist in einem solchen Fall nur eine Straftat und keine gleichartige Tateinheit gegeben (ebenso Engelhardt DRiZ 1982, 106, 107; Krumme, Straßenverkehrsgesetz, § 315b StGB Rdn. 50, vgl. auch BayObLG NJW 1984, 68). Wie die Sachlage zu beurteilen ist, wenn der Täter auf einer ununterbrochenen Fahrt mehrere Gefahrenlagen i. S. d. § 315b StGB herbeiführt, bedarf hier keiner Entscheidung.
b) Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlauf eines einzigen, ununterbrochenen Fluchtweges begeht, tateinheitlich verübt sind (BGHSt 22, 67, 76 m. w. Nachw.; BGH, Beschlüsse vom 23. August 1983 – 4 StR 239/83 – und vom 23. Februar 1984 – 4 StR 41/84). Das gilt auch für ein in diesem Zusammenhang begangenes unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1983 – 4 StR 595/83). Die auf einer solchen Flucht begangenen Verkehrsstraftaten bilden eine natürliche Handlungseinheit (BGH, Urteil vom 23. April 1979 – 4 StR 392/79, bei Hürxthal DRiZ 1980, 143).
Die Strafkammer hat dies an sich nicht verkannt; sie meint aber, hier müsse etwas anderes gelten, weil es dem Angeklagten zunächst einmal „auf das Aus-dem-Weg-räumen von zwei ihm unbekannten, zufällig im Weg stehenden Fußgängern“ und zum anderen „auf das Fortfahren, selbst wenn jemand zu Schaden gekommen ist“ angekommen sei (UA 27). Die Strafkammer verweist insofern auf das Senatsurteil vom 10. Januar 1969 – 4 StR 506/68 (VRS 36, 354). Dort hatte der Angeklagte aber mit seinem Fahrzeug dem Tatopfer aufgelauert, um sich an ihm wegen zuvor von diesem erhaltener Schläge zu rächen. Nachdem er es (und eine weitere Person) angefahren hatte, entfernte der Angeklagte sich vom Unfallort. Dieser Fall ist weder mit dem einer „Polizeiflucht“ noch mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.
Hier hatte sich der Angeklagte, nachdem er den US-Soldaten lebensgefährlich verletzt hatte, entschlossen, „rasch vom Ort des Geschehens zu verschwinden“ (UA 11). Als ihn mehrere Personen am Fortfahren zu hindern versuchten, „entschloss sich der Angeklagte nach rechts über den Gehsteig vorwärts fahrend zu fliehen“ (UA 12). Dabei fuhr er auf die zwei ihm entgegenlaufenden Personen gezielt zu und setzte seine Fahrt ohne anzuhalten fort, nachdem er eine der Personen mit seinem Auto erfasst und ein Stück auf der Kühlerhaube mitgenommen hatte.
Auch im vorliegenden Fall ging es dem Angeklagten somit darum, sowohl durch den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr als auch durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort seine vorläufige Festnahme wegen der zuvor von ihm begangenen gefährlichen Körperverletzung zu verhindern. Sein gesamtes Verhalten stellte sich damit als Flucht dar, wobei es insoweit rechtlich unerheblich ist, ob der Angeklagte vor der Polizei oder vor ihn verfolgenden Privatpersonen fliehen wollte. Die ununterbrochene Fahrt ist damit ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten und bildet daher eine natürliche Handlungseinheit (BGHSt 22, 67, 76).
2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend den Ausführungen zu 1 a und b geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch bei einem Hinweis auf den Wechsel der Konkurrenzform nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Damit entfällt die für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort festgesetzte Einzelstrafe von drei Monaten. Im Übrigen weist die Anordnung der Rechtsfolgen keinen Rechtsfehler auf. Der Wegfall dieser geringfügigen Einzelstrafe lässt die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann in Anbetracht der Ausführungen des Landgerichts zur Gesamtstrafenbildung (UA 30) ausschließen, dass dieses auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn ihm der Wegfall dieser Einzelstrafe bekannt gewesen wäre, zumal sich der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten durch die andere rechtliche Bewertung der Konkurrenzform nicht geändert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1988 – 4 StR 676/87 – und vom 1. März 1988 – 4 StR 68/88).
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