Treffer
BGH Beschluss

Flucht nicht gleich gefährlicher Eingriff – Schuldspruch geändert, Rechtsfolgen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 239/83
Datum
23.08.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Revisionsbegründung und überprüfte die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Er entschied, dass bloße Flucht vor der Polizei keinen bewusst zweckwidrigen, verkehrsfeindlichen Fahrzeugeinsatz (§ 315b Abs.1 Nr.3 StGB) begründet und § 315b wegen der Rückwärtskollision nicht erfüllt ist. Der Schuldspruch wurde insoweit geändert; der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der bewusst zweckwidrige Einsatz eines Kraftfahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung i.S.v. § 315b Abs.1 Nr.3 StGB setzt voraus, dass das Fahrzeug gezielt als Nötigungs- oder Gefährdungsmittel eingesetzt wird und nicht allein als Fluchtmittel.

2

Bloße Flucht vor einer Polizeikontrolle begründet grundsätzlich nicht die verkehrsfeindliche Einstellung nach § 315b Abs.1 Nr.3 StGB.

3

Ein derartiger Eingriff durch einen Fahrzeugführer im fließenden Verkehr ist regelmäßig nicht fahrlässig im Sinne des § 315b Abs.5 StGB.

4

Bei ununterbrochener Fluchtfahrt bilden die während der Fahrt begangenen Handlungen regelmäßig eine natürliche Handlungseinheit; Tatmehrheit ist in solchen Fällen grundsätzlich zu verneinen.

5

Der Senat kann den Schuldspruch nach § 265 StPO ändern, wenn durch die Änderung kein Verteidigungsrecht des Angeklagten beeinträchtigt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 26. Oktober 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 239/83 in der Strafsache gegen Karl-Heinz ██ aus ███, dort geboren am ██ 1954, wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 1982 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 1982

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie des Vortäuschens einer Straftat schuldig ist,

2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässigem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Vortäuschung einer Straftat“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Es hat angeordnet, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Ferner hat es den aus der Notveräußerung des Pkw Opel-Rekord Fe. Nr. 185871370 a. K. HP H 616 erzielten Erlös eingezogen.

Das Landgericht stellte folgenden Sachverhalt fest: Der Angeklagte, dem die Fahrerlaubnis am 16. Juli 198[REDACTED] vorläufig entzogen worden war, fuhr am 16. Oktober 1980 mit seinem Pkw abends zu dem Parkplatz der Raststätte „Bergstraße“ der Bundesautobahn A 5. Dort wurde er von zwei Polizeibeamten, die wussten, dass er keine Fahrerlaubnis hatte, erkannt. Der Angeklagte, der die Polizeibeamten ebenfalls bemerkt hatte, wollte sich einer polizeilichen Kontrolle entziehen und fuhr mit seinem Pkw davon. Es gelang den Polizeibeamten und der Besatzung eines weiteren – inzwischen durch Funk verständigten – Polizeifahrzeugs, den Angeklagten nach einer längeren Verfolgungsfahrt zu stellen, indem das eine Polizeifahrzeug den Pkw des Angeklagten überholte, so dass der Angeklagte von den beiden Polizeifahrzeugen „in die Zange genommen“ worden war. Nachdem die drei Fahrzeuge zum Stehen gekommen waren, fuhr der Angeklagte unvermittelt wieder los und versuchte, an dem vor ihm stehenden Polizeifahrzeug vorbeizufahren; er rammte dieses jedoch, worauf der Polizeiwagen ins Schleudern geriet und sich quer stellte. Der Fahrer des zweiten Polizeiwagens, der den erneuten Flucht-

versuch des Angeklagten erkannt hatte, versuchte mit seinem Fahrzeug dem Angeklagten den Weg abzuschneiden; er konnte sein Fahrzeug nicht rechtzeitig wieder zum Stehen bringen, sondern stieß gegen das quer stehende andere Polizeifahrzeug, wodurch sich ein Polizeibeamter am Knie verletzte.

Der Angeklagte, der sein Fahrzeug wegen des quer stehenden Polizeifahrzeugs zunächst angehalten hatte, fuhr nun rückwärts, um zu wenden. Daraufhin lenkte der Polizeibeamte, der mit seinem Fahrzeug das quer stehende Polizeifahrzeug gerammt hatte, seinen Wagen ebenfalls rückwärts; hierbei stieß das Polizeifahrzeug mit dem Fahrzeug des Angeklagten zusammen. Obwohl der Angeklagte den Zusammenstoß bemerkt hatte, entfernte er sich mit seinem Fahrzeug; es gelang ihm, zu entkommen.

Als er am nächsten Morgen von einem Polizeibeamten, der ihn zu dem nächtlichen Vorfall vernehmen wollte, in seiner Wohnung aufgesucht wurde, gab er wahrheitswidrig an, sein Kraftfahrzeug sei ihm gestohlen worden.

II. Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Soweit die Verfahrensrügen verspätet erhoben worden sind, war dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Urteilszustellung an den Verteidiger erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgt ist (vgl. BGHSt 22, 221, 223).

Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.

1. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht. Nach der Recht-

sprechung des Senats erfüllt ein Fahrzeuglenker im fließenden Verkehr das Merkmal der Vornahme eines „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs“ in die Sicherheit des Straßenverkehrs nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt (vgl. BGHSt 28, 87, 88 m. w. Nachw.; BGH NJW 1983, 1624; Rechtsprechungsübersichten in DRiZ 1979, 150 unter 19, 1982, 386 unter 6 und 1983, 184 unter 4). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Täter sein Fahrzeug lediglich als Fluchtmittel zur Umgehung der Polizeikontrolle, nicht aber als Nötigungsmittel gegen Polizeibeamte einsetzen will; im bloßen Fliehen kann nicht der Einsatz des Fahrzeuges zu einem verkehrsfeindlichen Verhalten erblickt werden (BGHSt 26, 176, 178; 28, 87, 88). Die Voraussetzung des bewusst zweckwidrigen Fahrzeugeinsatzes in verkehrsfeindlicher Einstellung bedeutet weiter, dass ein derartiger Eingriff auf die hier erörterte Weise, also durch einen Kraftfahrzeugführer im fließenden Verkehr – wenn überhaupt – kaum jemals fahrlässig im Sinne des § 315b Abs. 5 StGB vorgenommen werden kann (BGHSt 23, 4, 8; BGH, Urteil vom 27. April 1978 – 4 StR 162/78). Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer aber nur feststellen können, dass der Angeklagte bei der Rückwärtsfahrt fahrlässig mit dem ebenfalls rückwärts fahrenden Polizeifahrzeug zusammengestoßen ist, wobei der Angeklagte nicht einmal vorhersehen konnte, dass der Polizeibeamte ebenfalls rückwärts fahren würde. Damit scheidet eine Verurteilung nach § 315b StGB aus.

2. Auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Fahrtabschnitten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte wollte sich seit der Abfahrt von der Raststätte der polizeilichen Kontrolle entziehen. Unmittelbar nachdem er durch das quer gestellte Polizeifahrzeug an der Weiterfahrt gehindert war, hat er durch sein Wendemanöver die Flucht fortgesetzt. In einem solchen Fall, in dem das gesamte Verhalten des Täters sich als Flucht vor der Polizei darstellt, liegt hinsichtlich aller während der ununterbrochenen Fahrt begangenen Straftaten ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten und damit eine natürliche Handlungseinheit vor (BGHSt 22, 67, 76 m. w. Nachw.; BGH – 4 StR 392/79 – mitgeteilt bei Holtz, MDR 1979, 987; Dreher/Tröndle, 41. Aufl., vor § 52 StGB Rdn. 2a).

3. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen; es ist auszuschließen, dass der Angeklagte sich bei einem Hinweis auf den Wechsel der Konkurrenzform anders hätte verteidigen können.

Im Übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Soweit die Sachrüge und die Verfahrensrügen den bestehengebliebenen Teil des Schuldspruchs betreffen, sind sie unbegündet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts wird insoweit ergänzend Bezug genommen.

Die Aufhebung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruches, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auch bei Festsetzung der Einzelstrafe wegen Vortäuschens einer Straftat und bei den angeordneten Maßnahmen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

HirxthalKnoblichMeyer-Goßner
RußGoydke
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