Treffer
BGH Urteil

Flucht nach Unfall als einheitliche Tat – Änderung des Schuldspruchs und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 482/74
Datum
07.11.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte in der Revision den Schuldspruch eines Angeklagten nach einer Unfallflucht: Die während einer ununterbrochenen Flucht begangenen Straftaten bilden bei einheitlichem Handlungswillen eine Tat im natürlichen Sinne. Folge war die Aufhebung des Strafausspruchs und die Rückverweisung zur neuen Verhandlung an eine Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer ununterbrochenen Fluchtfahrt sind die im Verlauf begangenen strafbaren Handlungen, sofern sie von einem einheitlichen Handlungswillen getragen werden, als eine einheitliche Tat im natürlichen Sinne zu beurteilen.

2

Kommt es während einer solchen Flucht nacheinander zu besonders schwerwiegenden, voneinander abgrenzbaren Straftaten, kann dies eine gesonderte Beurteilung rechtfertigen; dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen anzunehmen.

3

Die Revision kann der BGH nach § 354 Abs. 1 StPO zur Änderung des Schuldspruchs heranziehen, wenn der Angeklagte durch den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht in seiner Verteidigung überrascht wird.

4

Eine Trunkenheitsfahrt endet regelmäßig, wenn sich der Täter nach einem von ihm verursachten Unfall zur Flucht entschließt; die anschließende Weiterfahrt im alkoholbedingten Zustand kann je nach Umständen als selbständige Handlung gewertet werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Ulm, 24. Juni 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 482/74 in der Strafsache gegen den Bickergesellen Hans aus ████ Kreis ███, geboren am ███ 1949 in ███ Kreis ██, ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwältin [REDACTED] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C——y ██ als Verteidiger,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Ulm vom 24. Juni 1974 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 316 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 73 StGB) und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit zum Teil fahrlässiger, zum Teil vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Körperverletzung (§§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1, 223 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 73 StGB) schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten eines Vergehens der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie, hierzu in Tatmehrheit, dreier selbständiger (§ 74 StGB) Verbrechen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, jedes von diesen in Tateinheit mit weiteren Straftaten, für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten eine neue Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf einer Frist von 5 Jahren zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis enthält keine Rechtsfehler. Zutreffend hat das Schwurgericht auch das dem Unfall am Bahnhofsplatz nachfolgende Verhalten des Angeklagten als gegenüber dem vorausgegangenen rechtlich selbständig angesehen. Denn die Trunkenheitsfahrt endet regelmäßig, wenn sich der Täter nach einem von ihm verursachten Unfall zur Flucht entschließt. Die zugleich den Tatbestand der Unfallflucht verwirklichende Weiterfahrt im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ist eine rechtlich selbständige Handlung (BGHSt 21, 203; 23, 141). Anders wäre es nur, wenn es sich um eine reine Polizeiflucht handeln würde (vgl. BGHSt 22, 67, 76).

Auch die Anwendung der übrigen Strafvorschriften, insbesondere des § 315b StGB, enthält keinen Rechtsfehler.

Dagegen kann der Rechtsauffassung des Schwurgerichts, die dem Unfall am Bahnhofsplatz folgende Flucht beinhalte drei rechtlich selbständige Handlungen, nicht gefolgt werden. Sämtliche im Verlauf dieses ununterbrochenen Fluchtweges mit dem Kraftfahrzeug verübten strafbaren Handlungen waren von einem einheitlichen Handlungswillen getragen. Das Tun des Angeklagten wurde von dem einzigen Gedanken beherrscht, seinen Verfolgern unerkannt zu entkommen. Die Straftaten waren nur Teilabschnitte der sich gleichförmig und ununterbrochen in kurzer Zeit abspielenden Flucht. In einem solchen Fall ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der gesamte Fluchtvorgang als eine einheitliche Tat im natürlichen Sinne anzusehen (BGHSt 22, 67, 76; VRS 28, 359, 361; 13, 135, 136). Dass es im Verlauf der Flucht zu einem weiteren Unfall, dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Zeugen K[REDACTED], kam, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung (VRS 29, 185, 187). Auch dass der Angeklagte weiterfuhr, nachdem er die Zeugen ██ und ███████ aufs höchste gefährdet hatte, ändert nichts daran, dass der gesamte Vorgang als eine Tat im natürlichen Sinne anzusehen ist. Werden allerdings bei einer solchen Fluchtfahrt nacheinander mehrmals ganz besonders schwerwiegende Straftaten begangen, so kann dies möglicherweise gerade nach der gebotenen natürlichen Betrachtung dazu führen, dass das Gesamtgeschehen nicht als einheitliche Tat zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil v. 21. Dezember 1972, 4 StR 536/72, in DAR 1973, 145). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nach einem Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs, einschließlich der Maßnahme nach § 42m StGB, zur Folge. Die Aufhebung auch des Strafausspruchs für die Verurteilung zu 1 Monat Freiheitsstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis ergibt sich aus der Nichtbeachtung des § 14 Abs. 1 StGB.

Für die neue Verhandlung ist nunmehr eine Strafkammer zuständig (§ 354 Abs. 3 StPO, § 74 Abs. 1 GVG).

SpiegelSchmidtHürxthal
BortzlerBuddenberg

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