Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit bei ununterbrochener Flucht – Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 296/72
Datum
24.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen mehrerer Straßenverkehrs- und Widerstandsdelikte ein. Streitpunkt war, ob die während einer rund halbstündigen, ununterbrochenen Flucht begangenen Taten Tateinheit oder Tatmehrheit bilden. Der BGH bejahte eine natürliche Handlungseinheit, änderte den Schuldspruch und hob den Strafausspruch auf; die Sache wurde zur neuen Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen zurückverwiesen. Verfahrensrügen blieben überwiegend ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem einheitlichen, ununterbrochenen Fluchtweg bilden die während dieses Verlaufs begangenen strafbaren Handlungen eine natürliche Handlungseinheit; daher ist Tateinheit anzunehmen.

2

Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO ändern, wenn der Angeklagte sich auch nach einem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders verteidigen konnte.

3

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, so führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs; die Aufhebung erstreckt sich auf damit verbundene Nebenentscheidungen (z. B. Fahrverbot, Wertersatz).

4

Ein Fehler bei der Anordnung der Vereidigung eines Zeugen ist nur rüglebar, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung über die Vereidigung selbst geltend gemacht wird.

5

Weitergehende Ermittlungen oder die Hinzuziehung eines Sachverständigen sind nicht erforderlich, wenn die vorhandenen Feststellungen für die rechtliche Beurteilung ausreichen und keine substantiierten entgegenstehenden Angaben vorliegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 296/72 in der Strafsache gegen ██ den Gastwirt Ferdinand aus ███, geboren ██████████ 1949 in ██ (Ostpreußen), wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Neyer als Vorsitzender, Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Salger Bundesrichter als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. (nicht 15.) Februar 1972 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt, mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 315c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 73 StGB) verurteilt wird,

Gründe

im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt, mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen eines weiteren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 315c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 73, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat außerdem Wertersatz in Höhe von 1.000,- DM zu leisten (§ 40c StGB). Der Verwaltungsbehörde wurde untersagt, vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen (§ 42m StGB). Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung im Strafausspruch.

1. Die Verfahrensrügen a) Ein Fehler bei der Anordnung der Vereidigung eines Zeugen durch den Vorsitzenden kann nur gerügt werden, wenn die Entscheidung des Gerichts angerufen worden ist (BGHSt 3, 368, 370). Dies ist nicht geschehen, obwohl der Angeklagte durch einen rechtskundigen Verteidiger vertreten war. Falls die Ausführungen der Revision etwa auch dahin verstanden werden sollen, dass hinsichtlich des Polizeibeamten ███ ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO bestanden habe, so ist diese Rüge offensichtlich unbegründet. b) Weiterer Aufklärung, wie lange die „kurze Zeit“ gedauert hat, in der nach Ansicht der Kammer ein – weder vom Angeklagten behaupteter noch von der Verteidigung in der Hauptverhandlung in Erwägung gezogener Fahrerwechsel ausgeschlossen war und mit welcher „hohen Geschwindigkeit“ der Angeklagte auf die Straßenkreuzung zugefahren war, bedurfte es nach Sachlage nicht. Insbesondere brauchte sich dem Gericht auch nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen aufzudrängen.

2. Die Sachrügen a) Die vom Landgericht angewendeten Straftatbestände finden in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils eine ausreichende Stütze. Die Annahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr steht in beiden Fällen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 22, 67, 76; 22, 365, 366).

b) Hingegen ist die Ansicht, die Tat auf der Bundesstraße 1 stehe zu dem Tatkomplex in Bekenförde im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 74 StGB, mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Es ist zwar richtig, dass eine minderschwere Dauerstraftat zwei schwerere Straftaten nicht zu einer einheitlichen Tat verbinden kann. Dennoch liegt hinsichtlich aller vom Angeklagten verwirklichten Straftatbestände eine Handlungseinheit vor, weil der Angeklagte alle strafbaren Handlungen im Verlauf eines einzigen ununterbrochenen Fluchtweges begangen hat. In der Furcht, von der Polizei dabei gestellt zu werden, dass er ohne Fahrerlaubnis fuhr, war er nur noch von dem Gedanken beherrscht, seinen Verfolgern unerkannt zu entkommen. Die hierbei in Bekenförde und später auf der Bundesstraße 1 begangenen strafbaren Handlungen waren nur Teilabschnitte der sich ununterbrochen, in nur einer halben Stunde abspielenden Flucht vor der Polizei. Bei dieser Sachlage liegt hinsichtlich aller während der Flucht begangenen Straftaten ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten, eine natürliche Handlungseinheit vor (BGHSt 22, 67, 76). Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch nach einem Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders hätte verteidigen können.

c) Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Die Aufhebung umfasst auch die Entscheidungen zu §§ 42m und 40c StGB.

MayrMeyerSpiegel
BortzlerSalger

Zitiert von (2)