Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Tateinheit vs. Tatmehrheit bei Fußflucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 234/73
Datum
05.06.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen diverser Straftaten einschließlich versuchter schwerer räuberischer Erpressung und unerlaubten Waffenführens verurteilt; seine Revision bleibt ohne Erfolg. Eine unbegründet vorgetragene Verfahrensrüge war unzulässig. Das BGH hält die Annahme von Tatmehrheit für richtig und stellt klar, dass Tateinheit dieselbe Willensbetätigung voraussetzt; die Ausnahme der „Polizeiflucht“ mit Kfz lässt sich auf Fußflucht nicht übertragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn der Revisionsführer die behaupteten Verstöße nicht substantiiert darlegt.

2

Tateinheit setzt neben dem zeitlichen Zusammentreffen mehrere Verletzungen verschiedener Straftatbestände voraus, dass diese durch dieselbe Willensbetätigung (einheitliches Tun) bewirkt werden.

3

Bei fluchtartigem Verhalten zu Fuß ist regelmäßig keine natürliche Handlungseinheit anzunehmen; der Täter kann seine Entschlüsse flexibel an die Lage anpassen, sodass aufeinanderfolgende verschiedenartige Straftaten Tatmehrheit begründen.

4

Das Mitführen oder kurzfristige Benutzen einer Waffe als minderschwere Nebenstraftat verbindet selbständige Haupttaten nicht notwendigerweise zu einer einheitlichen Tat.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Bielefeld, 11. Dezember 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Dekorateur Till, geboren ███████████████ in ██████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1973, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hurxthal und Salger als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht █████ bei der Verhandlung, Bundesanwältin ████████ bei der Verkündung als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bielefeld vom 11. Dezember 1972 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Urteilsfeststellungen wies sich der Angeklagte bei einer Überprüfung seiner Personalien am 29. Februar 1972 in █████████████ Kriminalbeamten gegenüber durch einen verfälschten Personalausweis aus. Auf ihr Geheiß ging er zunächst mit in Richtung Polizeidirektion, zog dann aber eine geladene Pistole aus der Manteltasche, hielt die Beamten damit in Schach, drohte sinngemäß „Stehenbleiben, keine Bewegung“ und rannte davon, wobei er sich mehrfach umdrehte und die ihn verfolgenden Beamten durch Anheben der Pistole bedrohte.

Beim Taxenstand Turnerstraße kam ihm die Idee, seine Flucht mit einem Taxi fortzusetzen. Er riss die Beifahrertür des ersten parkenden Fahrzeugs auf, rief dem hinter dem Steuer lesenden Taxifahrer ██████ unter vorgehaltener Pistole „Raus, Raus!“ zu, lief, nachdem ██████ fluchtartig das Fahrzeug verlassen hatte, um dieses herum zur Fahrertür und entschloss sich dort dann doch, die Flucht zu Fuß fortzusetzen, weil ihm eine erfolgreiche Flucht mit dem Taxi wegen der bereits zu nahe herangekommenen Beamten nicht mehr möglich erschien. Auf dem weiteren Fluchtweg durch die Innenstadt drehte er sich noch mehrmals um, hob die Pistole in Richtung auf die ihn verfolgenden Beamten und schoss einmal ohne Tötungsabsicht. Auch einer der Beamten gab einen Warnschuss ab.

Als sich der Angeklagte in einer Hofeinfahrt hinter einem Bulli verstecken wollte und dabei von dem Beifahrer ██ zufällig entdeckt wurde, zielte er mit der Pistole auf dessen Kopf, legte den Finger auf den Mund und bedeutete ihm so, dass er schweigen solle. Später ließ er sich von den Beamten festnehmen.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Gebrauchmachens einer verfälschten Urkunde, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, wegen Widerstandsleistung, wegen Nötigung und wegen eines mit diesen Delikten jeweils in Tateinheit stehenden Vergehens des unerlaubten Waffenführens zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Pistole sowie zwei Magazine, 13 Patronen und eine Hülse eingezogen.

Die Revision des Angeklagten, der ohne weitere Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); die Sachbeschwerde ist unbegründet.

Die Verurteilung entspricht in allen Punkten dem festgestellten Sachverhalt. Fehlerhaft ist lediglich die Annahme von Tateinheit (auch) zwischen dem Vergehen gegen das Waffengesetz und der Urkundenfälschung. Tateinheit ist nicht schon dann gegeben, wenn mehrere Straftatbestände zur gleichen Zeit verletzt werden; notwendig ist außerdem, dass dies durch dieselbe Willensbetätigung (Handlung) geschieht (vgl. BGHSt 18, 29, 32 ff. mit Nachweisen). Das Mitführen der Waffe und das Vorzeigen des Personalausweises sind aber verschiedene Willensbetätigungen. Durch die Annahme nur einer Tat insoweit ist der Angeklagte indessen nicht beschwert.

Auch sonst hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Schwurgericht aus der Erwägung, dass der Angeklagte, vom Waffenführen abgesehen, alle Straftaten

den Gebrauch der verfälschten Urkunde, die versuchte schwere räuberische Erpressung zum Nachteil ███████████, die (fortgesetzte) Widerstandsleistung und die Nötigung des ███████ jeweils auf Grund eines neuen Entschlusses begangen hat (UA 17), mit Recht Tatmehrheit zwischen diesen Delikten angenommen.

Die minderschwere Dauerstraftat des unerlaubten Waffenführens konnte diese selbständigen Straftaten nicht zu einer einheitlichen Tat verbinden (vgl. BGHSt 1, 67, 70; 18, 66, 69). Im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts liegen auch die Voraussetzungen für die Annahme einer sogenannten natürlichen Handlungseinheit nicht vor.

Diese Voraussetzungen hat der Senat zwar in ständiger Rechtsprechung bei den Straftaten angenommen, die ein Kraftfahrer mit seinem Kraftfahrzeug im Verlauf einer einzigen ununterbrochenen Fluchtfahrt gegenüber den ihn (unmittelbar) verfolgenden und sich ihm entgegenstellenden Polizeibeamten im Zusammenhang mit weiteren Verstößen gegen Verkehrsvorschriften begangen hat (sog. „Polizeiflucht“; vgl. BGHSt 22, 67, 76 mit Nachweisen; Urteile vom 24. August 1972 – 4 StR 296/72 –, vom 3. Oktober 1972 – 4 StR 404/72 – und vom 10. April 1973 – 4 StR 118/73). Die dafür aufgestellten Grundsätze lassen sich jedoch nicht verallgemeinern und insbesondere nicht auf den Täter anwenden, der sich zu Fuß dem Zugriff von Polizeibeamten zu entziehen sucht.

Der fliehende Kraftfahrer, der nicht aufgeben will, ist von seinem Fahrzeug und dessen Möglichkeiten abhängig; davon werden sein Fluchtweg und sein strafbares Verhalten weitgehend mitbestimmt; er wird gewissermaßen in das Tatgeschehen hineingedrängt, das sich nicht zuletzt deshalb „bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erkennbar macht“ (vgl. BGHSt 4, 219, 220).

Beim Täter, der zu Fuß zu fliehen sucht, liegt das ganz anders. Seine Entschlüsse sind nicht auf die Möglichkeiten beschränkt, die das Kraftfahrzeug zulässt. Er kann sich jeder (veränderten) Sachlage ungleich leichter anpassen und dabei, wenn auch nicht immer, so doch sehr häufig wählen, ob er die Flucht überhaupt auf einem strafbaren Wege fortsetzen will, jedenfalls den Umfang seines (weiteren) strafbaren Verhaltens weitgehend selbst bestimmen.

Wie auch der hier festgestellte Sachverhalt zeigt, liegt diesem strafbaren Verhalten kein einheitlicher und gleichgearteter (vgl. BGH VRS 36, 354), letzten Endes nur gegen die öffentliche Ordnung und die sie vertretenden Polizeibeamten gerichteter Handlungswille zugrunde. Der Angeklagte hat vielmehr auf verschiedenartige Weise durch Verletzung unterschiedlicher Rechtsgüter gegenüber auch zufällig seinen Weg kreuzenden Personen die Flucht durchzusetzen versucht. Eine solche Aufeinanderfolge verschiedenartiger Straftaten, mag diesen auch allen die Absicht zugrunde liegen, den Polizeibeamten unter allen Umständen zu entkommen, bildet nach natürlicher Betrachtungsweise keine einheitliche Handlung im Rechtssinne.

BörtzlerSpiegelSalger
MayrHurxthal
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