Revision: Natürliche Handlungseinheit bei Polizeiflucht; Schuldspruch berichtigt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 404/72
- Datum
- 03.10.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die natürliche Handlungseinheit setzt nicht voraus, dass ein Gesamtvorsatz vorliegt; mehrere aufeinanderfolgende, einheitlich gestaltete Tathandlungen können eine natürliche Handlungseinheit bilden.
Bei einer Flucht vor Polizeibeamten rechtfertigt die enge zeitliche und ursächliche Verbindung der anschließenden Straftaten die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit, sofern sie Teil eines einheitlichen Handlungswillens sind.
Hat das Revisionsgericht die natürliche Handlungseinheit festgestellt und sind keine weiteren Feststellungen erforderlich, kann es in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch berichtigen.
Die Berichtigung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht kann die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Maßnahmen zur Folge haben.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 404/72 in der Strafsache gegen den Sandstrahler Mathias de ███ aus KCl ███, geboren am █████ 1935 in HO, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Besetzung mit den Richtern Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Hirxthal, Salger und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 3. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben: Erster Staatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Februar 1972 a) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstandsleistung, teilweise unter erschwerenden Umständen, mit fahrlässiger Körperverletzung sowie mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 2, § 113 Abs. 1, Abs. 2, §§ 230, 73 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG); b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen zweier Fälle des Verbrechens gegen § 315b Abs. 1 und Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Widerstandsleistung in einem schweren Fall und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Verbrechens gegen § 315b Abs. 1 und Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Widerstandsleistung in einem schweren Fall und mit fahrlässiger Körperverletzung sowie mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Widerstandsleistung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA S. 21) ist das Verhalten des Angeklagten während der Flucht vor der ihn verfolgenden Polizei in seiner Gesamtheit als eine natürliche Handlungseinheit anzusehen. Die Auffassung, die natürliche Handlungseinheit setze einen Gesamtvorsatz voraus, ist irrig (vgl. Dreher, 33. Aufl. Vorb. 73 Anm. 1 m. H. auf die Rechtsprechung des BGH). Wie sich aus der Entscheidung BGHSt 22, 67, 76 ergibt, bietet sich gerade für die strafbaren Handlungen, die im Gefolge einer sog. Polizeiflucht begangen worden sind, vielfach die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit an.
Sie ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Nachdem der Angeklagte von der Besatzung des Funkstreifenwagens A 14/13 aufgefordert worden war, er solle nach rechts abbiegen und anhalten, und er sich entschlossen hatte, den beiden Polizeibeamten zu entfliehen, hat er sämtliche sodann verübten strafbaren Handlungen im Verlauf eines einzigen ununterbrochenen Fluchtweges begangen. Nach den Urteilsfeststellungen, vor allem nach seiner eigenen Einlassung, er habe um jeden Preis versucht, unerkannt zu entkommen (UA S. 12), war nun sein gesamtes Verhalten von einem einheitlichen Handlungswillen getragen. Zur erfolgreichen Durchführung seines Plans beging er die anschließenden Straftaten. Die drei Eingriffe in den Straßenverkehr, die das Landgericht richtig als Verbrechen gegen § 315b Abs. 1 und Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 2 eingeordnet hat, mit den dazugehörigen tateinheitlich begangenen Straftaten sowie auch die Widerstandsleistung des Angeklagten bei der Festnahme waren nur Teilabschnitte der sich gleichförmig und ununterbrochen in kurzer Zeit abspielenden Flucht.
Da der Angeklagte sämtliche Straftaten auf dem Fluchtweg begangen hat, liegt ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten, eine natürliche Handlungseinheit vor (BGHSt 22, 67, 76).
Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch berichtigen.
Die Berichtigung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs einschließlich der Entscheidung aus § 42m StGB zur Folge.
Bortzler Spiegel Hirxthal Richter am BGH Salger befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben
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