Revision: Aufhebung der Totschlagsverurteilung – Prüfung von Notwehr und Notstand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 524/79
- Datum
- 22.11.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen (Notwehr, rechtfertigender oder entschuldigender Notstand) sind alle für die ‚Kampflage‘ relevanten objektiven und subjektiven Umstände zu erörtern, insbesondere Alter, Alkoholisierung, Zahl und Verhalten der Beteiligten sowie die Einschätzung der drohenden Gefahr.
Der Angegriffene muss erhebliche eigene Verletzungen nicht hinnehmen und ist nicht verpflichtet, sich auf den ungewissen Ausgang eines Kampfes einzulassen; der Einsatz eines Messers gegen einen mit bloßen Fäusten Angreifenden kann unter den besonderen Umständen gerechtfertigt sein.
Die Urteilsgründe müssen darlegen, welche Abwehrmöglichkeiten tatsächlich bestanden, welche der Angeklagte erkannt oder erkennen konnte und wie er die Gefahr subjektiv eingeschätzt hat; fehlen solche Darlegungen ist eine Aufhebung und Rückverweisung geboten.
Werden Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe verneint, sind der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB), mögliche Fehler in der Gefahren- oder Verbotswahrnehmung (Irrtum) und die Voraussetzungen mildernder Erwägungen nach § 213 StGB eingehend zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 13. Juni 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 524/79 in der Strafsache gegen den Arbeiter Luis ██ ████ aus ████, geboren am 0. ██ 1919 in ██, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ █████████ als Verteidiger, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Strafkammer hat das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen (§§ 32, 33 und 35 StGB) verneint, auf die sich der Angeklagte hatte berufen können. Ihre Ausführungen hierzu sind jedoch in Anbetracht der mitgeteilten Umstände der Tat unvollständig und lassen insbesondere besorgen, dass das Landgericht die an eine Notwehr- oder Notstandslage zu stellenden Anforderungen überspannt hat.
Im vorliegenden Fall kam es für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte sich auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe berufen kann, entscheidend auf die „Kampflage“ an (vgl. BGH GA 1956, 49, 50; 1969, 23, 24; Urteile vom 3. Dezember 1974 – 1 StR 366/74 –, vom 14. Oktober 1975 – 1 StR 551/75 – und vom 18. Juli 1978 – 1 StR 231/78). Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte, der nach einer kurzen körperlichen Auseinandersetzung zu Boden gestürzt war, sich erst zum Einsatz des Fahrtenmessers entschloss, als der Angreifer █████ den Kampf auch auf dem Boden fortsetzen wollte. In diesem Zusammenhang lässt das Urteil eine Auseinandersetzung mit der Tatsache vermissen, dass der Angeklagte in ███ sich einem Angreifer gegenüber sah, der zwanzig Jahre jünger war als er und der in angetrunkenem Zustand (1,64 ‰) auf ihn zugestürzt war, wobei „südländisches Temperament“ (UA 18) nicht nur beim Angeklagten, sondern auch in der Person des ████████ zur Verschärfung der Situation beigetragen haben kann. Es hätte deshalb einer Erörterung bedurft, welche Bedeutung diese Umstände für den Entschluss des Angeklagten gehabt haben, sein Fahrtenmesser gegen den weiter mit Fäusten angreifenden ██████ einzusetzen.
Die Urteilsgründe sagen auch nichts darüber aus, welche Verletzungen der Angeklagte bei Weiterführung des Kampfes zu erwarten gehabt hätte und wie er die ihm von ██████ drohende Gefahr eingeschätzt hat. Ebenfalls lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob und welche anderen Abwehrmöglichkeiten der Angeklagte gegenüber dem rechtswidrigen Angriff tatsächlich hatte und welche davon er in seiner Lage erkannt hat oder hätte erkennen können. Dass die umstehenden Personen ersichtlich dem Angeklagten und seinem Angreifer keinen ausreichenden Schutz boten, zeigt die Tatsache, dass der Angeklagte ████████ noch ungehindert durch mehrere Messerstiche lebensgefährlich verletzen konnte. Daraus könnte folgen, dass auch umgekehrt ███████ weiterhin ungestört auf den Angeklagten hätte einschlagen können.
Alle diese objektiven und subjektiven Umstände sind für die Beurteilung des Vorliegens von Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen von Bedeutung. Es ist nämlich nicht von vornherein rechtswidrig, sich gegen einen mit bloßen Fäusten kämpfenden Angreifer mit einem Messer zur Wehr zu setzen. Der Angegriffene braucht erhebliche eigene Verletzungen nicht hinzunehmen und ist auch nicht verpflichtet, sich auf einen ungewissen Ausgang des Kampfes einzulassen (BGHSt 24, 356, 358; Urteile vom 3. Juni 1975 – 1 StR 223/75 – und vom 14. August 1975 – 4 StR 393/75). Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Ablehnung der §§ 32 und 33 StGB der Sachverhalt eingehend unter dem Gesichtspunkt des entschuldigenden Notstandes (§ 35 StGB) zu prüfen sein wird. Im Hinblick auf die Erregung des ███████ aufgrund des Verhaltens des Angeklagten an den Tagen vor der Tat wird die Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht zu ziehen sein. Auch auf mögliche Fehleinschätzungen der „Kampflage“ durch den Angeklagten (Irrtum) müsste eingegangen werden (§ 35 Abs. 2 StGB).
Werden alle hier in Betracht kommenden Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe verneint, so sind die Voraussetzungen des § 213 StGB eingehender als bisher geschehen zu erörtern. In einem Fall wie dem vorliegenden müssen die Urteilsgründe nämlich erkennen lassen, dass eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände vorgenommen worden ist (Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl., § 46 Rdn. 41 und § 213 Rdn. 8; BGH, Beschlüsse vom 16. März 1977 – 3 StR 63/77 – und vom 28. Juni 1978 – 3 StR 222/78).
| Knoblich | Spiegel | Engelhardt | |||
| Salger | Goydke |
Zitiert (5)
- BGH · 1 StR 223/75 · 03.06.1975BGH: Aufhebung wegen unzulässiger Ablehnung von Beweisantrag; Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 393/75 · 14.08.1975Revision: Notwehr beim defensiven Halten eines Messers – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 1 StR 366/74 · 03.12.1974BGH: Freispruch wegen Notwehr nach Warn- und Abwehrschüssen bestätigt
- BGH · 1 StR 231/78 · 18.07.1978Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Provokationswürdigung
- BGH · 1 StR 551/75 · 14.10.1975Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zu Notwehr/Putativnotwehr