Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zu Notwehr/Putativnotwehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 551/75
- Datum
- 14.10.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Angegriffene darf das Abwehrmittel wählen, das die Gewissheit einer sofortigen und endgültigen Beseitigung der Gefahr gewährleistet; die Erforderlichkeit der Verteidigung bemisst sich nach der konkreten Kampflage.
Erstrecken sich Handlungen des Angegriffenen über den zunächst gerechtfertigten Abwehrakt hinaus, hat das Tatgericht auch zu den subjektiven Vorstellungen des Angegriffenen (Putativnotwehr) klare Feststellungen zu treffen.
Bei Zweifeln, ob schwere Verletzungen bereits durch den ersten Abwehrschlag verursacht wurden und spätere Schläge durch Verteidigungshaltung abgeschwächt wurden, ist die Kausalität der einzelnen Handlungen zur Abgrenzung von Tötungs- und Verletzungsvorsatz näher festzustellen.
Bei Verurteilung zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe ist zu prüfen, ob besondere Umstände die Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart, 27. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Siegfried █ aus L————, geboren am ██ 1943 in ██████ ████ wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Miesl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, ████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████████ als Verteidiger, ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 27. November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe zu Unrecht den § 213 StGB nicht im Urteilssatz angeführt, erledigt sich durch die auf die Sachrüge gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Der Tatrichter geht zugunsten des Angeklagten 1. davon aus, dass dieser den ersten Schlag mit dem Winkeleisen auf den Kopf des Miloslav Kr███ geführt habe, um dessen bevorstehenden Angriff abzuwehren; ███ habe nämlich die linke Hand, in der er eine Weinflasche hielt, zum Schlage gegen den Angeklagten erhoben (UA S. 9).
Der zur Abwehr geführte Schlag des Angeklagten sei jedoch über die erforderliche Abwehr (§ 53 StGB aF = § 32 StGB nF) hinausgegangen; es hätte nach Auffassung des Schwurgerichts ein Schlag auf den Arm damit ███ genügt (UA S. 20).
Diese nicht näher begründete Meinung verkennt möglicherweise den Umfang des Notwehrrechts.
Der rechtswidrig Angegriffene ist grundsätzlich zur Wahl des Abwehrmittels befugt, das die Gewissheit einer sofortigen und endgültigen Beseitigung der Gefahr gewährt (BGH GA 1956, 49, 50; 1969, 23, 24); die Notwendigkeit einer bestimmten Verteidigung richtet sich nach der „Kampflage“ (BGH bei Dallinger, MDR 1955, 649; BGH, Urteile vom 7. Juli 1970 – 1 StR 178/70 – und vom 3. Dezember 1974 – 1 StR 366/74).
Gegenüber einem so gefährdrohenden Angriff wie dem Schlag mit einer Weinflasche durch einen Mann, der schon über eine Stunde im Zimmer des Angeklagten randaliert hatte und dabei auch – ohne Veranlassung und ohne auf Gegenwehr zu stoßen – tätlich geworden war, durfte sich der Angeklagte mit einem Schlag auf den Kopf des Angreifers zur Wehr setzen.
2. Nach dem ersten Schlag des Angeklagten ging █████ „für kurze Zeit in die Knie“ (UA S. 9/10); der Angeklagte schlug weiter mit dem Winkeleisen auf ihn ein. In diesem Zeitraum drohte dem Angeklagten nach den Feststellungen objektiv kein Angriff mehr (UA S. 10); die Revision beanstandet dazu mit Recht, dass das Urteil insoweit keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite, also zur Frage der Putativnotwehr trifft. Zwar könnte die Wendung: „Bestimmend für das weitere Zuschlagen ... waren sein Zorn und seine Wut über das vorangegangene provozierende Verhalten des Kr███“ (UA S. 21, vgl. auch UA S. 18) für die Überzeugung des Tatrichters sprechen, der Angeklagte habe bei diesen folgenden Schlägen nur noch aus Wut und Zorn und ohne jeglichen Verteidigungswillen gehandelt.
Der Zusammenhang des Urteils lässt jedoch die Möglichkeit nicht ausschließen, dass der Angeklagte neben Wut und Zorn auch durch Verteidigungswillen zu seinem Handeln bestimmt worden sein kann, was für die Annahme von (Putativ-)Notwehr ausreichen könnte. Jedenfalls werden insoweit eindeutigere Feststellungen erforderlich sein.
3. Nach dem ersten Schlag des Angeklagten versuchte Kr███, mit beiden Händen seinen Kopf vor den Schlägen des Angeklagten zu schützen (UA S. 10). Das lässt die Möglichkeit offen, dass die schweren, lebensbedrohenden Verletzungen am Kopf des Kr███ von dem ersten Schlag herrühren und die folgenden Schläge durch die Abwehrhaltung so abgeschwächt wurden, dass es jedenfalls näherer Prüfung bedürfte, ob der Angeklagte – falls ihm Notwehr oder Putativnotwehr nicht zugute kommt – insoweit mit Tötungsoder lediglich mit Verletzungsvorsatz gehandelt hat.
4. Wird der Angeklagte wiederum zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt, so wird zu prüfen sein, ob Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist (§ 56 Abs. 2 StGB nF = § 23 Abs. 2 StGB aF); nach den bisherigen Feststellungen könnten besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen werden, da der nicht vorbestrafte, als sonst ruhig und besonnen geschilderte Angeklagte (UA S. 4, 6) durch die wiederholte, über einen längeren Zeitraum andauernde Provokation des ████ in einen Ausnahmezustand versetzt worden war (UA S. 22).
5. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Miesl | Loesdau | Herdegen | |||
| Pfeiffer | Woesner |