Treffer
BGH Beschluss

Revision: Notwehr beim defensiven Halten eines Messers – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 393/75
Datum
14.08.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das Landgericht hatte Notwehr angenommen, zugleich aber angenommen, der Angeklagte müsse das Messer fallen lassen. Der BGH hält die Feststellungen hierzu für lückenhaft und verlangt Neuwürdigung und Beweiserhebung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr kann auch ein passives Verteidigungsverhalten erfassen; das defensive Vorhalten eines gefährlichen Gegenstands ist gerechtfertigt, solange der Angreifer nicht eindeutig vom Angriff absieht.

2

Der Verteidiger ist nicht verpflichtet, das Verteidigungsmittel sofort fallen zu lassen oder sich gewaltsam dessen Entzug durch den Angreifer auszusetzen, solange eine gegenwärtige Gefahr fortbesteht.

3

Geht der Beschuldigte über bloße Abwehr hinaus und wird selbst zum Angreifer, endet die Rechtfertigung durch Notwehr; in diesem Fall darf der Angreifer zur Wegnahme handgreiflich werden.

4

Fehlende oder unzureichende Feststellungen darüber, ob das Verhalten des Beschuldigten noch verteidigender oder bereits angreifender Natur war, sind entscheidungserheblich und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Sachverhaltsaufklärung.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Arnsberg, 15. Januar 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 393/75 AYE. 25

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Kurt Adolf ██ geboren am ████ 1936 in █████, wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Arnsberg vom 15. Januar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Entgegen der vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag auf Beschlussverwerfung vertretenen Auffassung greift die Sachbeschwerde durch.

Das Schwurgericht geht zutreffend davon aus, dass der Angeklagte sich in einer Notwehrlage befand, als er, nachdem Lothar Schröder mit der Bemerkung, eigentlich müsse man dem Angeklagten den Schädel einschlagen, den Stuhl zum Schlage erhoben hatte, seinerseits das Fahrtenmesser ergriff und zur Abwehr vor sich hin hielt. Indem das Schwurgericht ausführt, nachdem Schröder den Stuhl wieder fortgeworfen und damit zu erkennen gegeben habe, dass er es nicht auf eine tatsächliche Auseinandersetzung mit gefährlichen Werkzeugen ankommen lassen wollte, habe auch der Angeklagte das außerordentlich gefährliche Messer fallen lassen oder wegwerfen müssen, verkennt es nach den bisherigen Feststellungen jedoch die Sach- und Rechtslage.

Schröder, der früher bei der Fremdenlegion gewesen war, hatte schon einige Stunden zuvor nicht locker gelassen, bis sich der Angeklagte auf einen Judo-Kampf mit ihm eingelassen hatte. Die Art, wie er den Kampf geführt hatte, und möglicherweise auch sein Ergebnis waren der eigentliche Grund für die tiefe Verstimmung des Angeklagten. Dass ███████████ jetzt wieder handgreiflich werden könnte, zumal wegen des vorausgegangenen unbeherrschten Verhaltens des Angeklagten gegenüber seiner eigenen Frau, hält selbst das Schwurgericht für durchaus denkbar. Auf einen solchen weiteren „Zweikampf“ mit ungewissem Ausgang und möglichen, wenn auch normalerweise nicht schweren Körperverletzungen, brauchte sich der Angeklagte aber nicht einzulassen. Solange nicht eindeutig klar war, dass ███ auch von einem solchen Kampf mit bloßen Fäusten ablassen wollte, durfte der Angeklagte deshalb das Messer zu seinem Schutz vor sich hin halten und brauchte es sich auch nicht etwa von ███ aus der Hand nehmen oder sonst entwinden zu lassen. Solange war dieses passive Abwehrverhalten durch Notwehr gedeckt.

Anders wäre die Rechtslage nur zu beurteilen, wenn der Angeklagte sich nicht auf ein bloßes Schutzverhalten beschränkt, sondern seinerseits, etwa in Verfolgung seines vorausgegangenen Verhaltens gegenüber seiner Frau, zum Angriff mit dem Messer gegen eine der anwesenden Personen übergegangen wäre oder wenn möglicherweise ein solcher Angriff unmittelbar bevorgestanden hätte. Dann allerdings hätte Schröder, der ja wohl in erster Linie auch weiteres Unheil mit dem Messer verhindern wollte, ihm das Messer wegnehmen und zu diesem Zweck handgreiflich werden dürfen. Zur Annahme einer solchen von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr fehlen indessen im Urteil bisher jedenfalls jegliche Feststellungen.

Die Strafkammer, an die die Sache zurückzuverweisen war (§ 354 Abs. 3 StPO), wird den Sachverhalt unter den aufgezeigten Gesichtspunkten neu prüfen und würdigen müssen. In der neuen Verhandlung hat der Angeklagte auch Gelegenheit, seine erstmals in der Revisionsschrift aufgestellten Behauptungen unter Beweis zu stellen.

SchmidtHürxthalSalger
BortzlerKnoblich

Zitiert von (3)