Treffer
BGH Urteil

Notwehr mit Schusswaffe gegen Angriff mit Barhocker

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 94/82
Datum
27.04.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger wandte sich mit seiner Revision dagegen, dass der Angeklagte nach einem Schuss auf ihn nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt worden war. Der BGH verwarf das Rechtsmittel. Der Angeklagte befand sich angesichts des unmittelbar bevorstehenden Angriffs in einer Notwehrlage und durfte zur sofortigen Abwehr schießen. Er musste weder auf weniger gefährliche, in ihrer Wirkung aber unsichere Mittel noch auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang verwiesen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Angegriffene darf grundsätzlich das ihm erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt.

2

Der Angegriffene ist nicht verpflichtet, auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Erfolg zur wirksamen Abwehr zweifelhaft ist.

3

Der Verteidiger muss sich nicht auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang und dem Risiko eigener Verletzungen einlassen.

4

Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn sich dem Tatgericht die Erhebung des vermissten Beweises nach den Umständen nicht aufdrängen musste.

5

Eine Revisionsbegründung kann die Annahme einer Notwehrprovokation nicht auf Tatsachen stützen, die von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen abweichen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Lüneburg, 21. Oktober 1981

Rubrum

5 StR 94/82

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Reinhard ███████ aus ███████, geboren am █████ in ████, wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz

Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 21. Oktober 1981 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Der Angeklagte hatte bei einer Auseinandersetzung verfeindeter Gruppen auf den Nebenkläger geschossen. Dessen Revision wendet sich dagegen, dass der Angeklagte nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor. Dem Schwurgericht brauchte sich die Vernehmung der von der Revision benannten Zeugen Georg H. und Volker █████ nicht aufzudrängen. Dass der Zeuge ███████ als Inhaber der Gaststätte „Zum ██████████████“ den Vorfall in seinem Lokal der Polizei fernmündlich mitgeteilt hat, besagt nicht, dass er als Zeuge Bekundungen zum Tatgeschehen hätte machen können. Die Frage, „zu welchem Zweck“ und „wann genau“ der Angeklagte die Waffe von dem Zeugen █████ gekauft hat, war für die Entscheidung ohne Bedeutung.

2. Die sachlich-rechtlichen Ausführungen der Revision wenden sich vergeblich gegen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Schuss auf den Nebenkläger durch Notwehr gerechtfertigt war. Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte in einer Notwehrlage. Der Nebenkläger hatte mit seiner Gruppe zunächst auf den zum Kreis des Angeklagten gehörenden Zeugen █████████ eingeschlagen. Er wandte sich dann gegen den Angeklagten mit der Drohung: „Jetzt geht es los“, die ein Gruppenmitglied durch den Zuruf bekräftigte: „Jetzt geht dir der Arsch! Das wird dir auch nichts nützen!“ Erst daraufhin zog der Angeklagte, der nicht fliehen konnte, seine Pistole, richtete sie auf den Nebenkläger, rief „Schluss jetzt“ und lud die Waffe hörbar durch, um seiner Warnung Nachdruck zu verleihen. Gleichwohl stürmte der Nebenkläger auf den Angeklagten ein, indem er einen Barhocker mit den Beinen nach außen vor seinen gesenkten Kopf hielt. Der Angeklagte schoss, als der Nebenkläger ihn fast erreicht hatte. Das durfte er bei dieser Sachlage. Er war entgegen der Auffassung der Revision nicht gehalten, zunächst gegen die Decke zu schießen, den auf ihn gerichteten Stuhl zur Seite zu schieben, den Wirt zur Hilfe zu rufen oder den Nebenkläger mit der Waffe niederzuschlagen. Grundsätzlich darf der Angegriffene das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt; er ist nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist (BGHSt 24, 356, 358; BGH GA 1969, 23, 24; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1980 – 5 StR 287/80). Ersichtlich war hier der Schuss auf den Nebenkläger das einzige sofort wirksame Mittel, um sich des Angreifers wirksam zu erwehren. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang und möglichen, wenn auch normalerweise nicht schweren Körperverletzungen braucht der Verteidiger sich nicht einzulassen (BGH, Beschluss vom 14. August 1975 – 4 StR 393/75; Beschluss vom 16. Dezember 1977 – 5 StR 723/77). Die von der Revision angeführte Entscheidung BGHSt 27, 336, 337 besagt nichts anderes.

Soweit der Nebenkläger meint, der Angeklagte habe den Angriff provoziert, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannFuhrmannHorstkotte
HerrmannRebitzki

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