BGH: Freispruch wegen Notwehr nach Warn- und Abwehrschüssen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 366/74
- Datum
- 03.12.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr (§32 StGB) rechtfertigt Gewaltanwendung gegen einen rechtswidrigen Angriff, wobei Art und Umfang der Verteidigung nach der konkreten Kampflage, den Kräften der Beteiligten und den verfügbaren Abwehrmitteln zu beurteilen sind.
Ein Angegriffener ist nicht verpflichtet, eine Schusswaffe wegzuwerfen oder wegzustecken, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass sie in die Hände erregter und überlegener Angreifer fällt; ein solches Wegwerfen kann unzumutbar und damit nicht erforderlich sein.
Der bloße Besitz einer Schusswaffe begründet nicht ohne weiteres eine Provokation oder Mitverantwortung für tätliche Angriffe, sofern die Waffe nicht provozierend eingesetzt worden ist.
Eine Verantwortlichkeit für an Dritten verursachte Verletzungen durch einen Warnschuss entfällt, wenn die Verletzung für den Handelnden objektiv nicht vorhersehbar war und die Verteidigungshandlung unter den gegebenen Umständen als geboten erschien.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 19. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 366/74
in der Strafsache gegen den Polizeihauptmeister Georg █ aus ██, dort geboren am ███ 1918, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Hans █████ ██████ als Verteidiger,
██████████████████ ███████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger ████████, █████████ und ██████████ gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Oktober 1973 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die dem Angeklagten durch das Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der fortgesetzten gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger ████████, ███████████ und ████████████. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe bei der Verletzung der Nebenklägerin Karin █████████████ durch den vom Erdboden abgeprallten Warnschuss nicht schuldhaft gehandelt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte schritt als Polizeibeamter rechtmäßig ein, um in einer Gaststätte und auf öffentlicher Straße Ruhe und Ordnung zwischen Lärmenden und Raufenden herzustellen. Die Nebenkläger ██████████████ und ███████████████ griffen ihn tätlich an, während er nach Beendigung des Streites damit beschäftigt war, die Kennzeichen der Kraftfahrzeuge der Beteiligten aufzuschreiben. Beide drängten den Angeklagten quer über die Straße, indem sie ihn anrempelten, schubsten und stießen. Einer der beiden packte den Angeklagten und schüttelte ihn, einer schlug mit dem Fuß nach dem Angeklagten. Beide drückten ihn gegen ein parkendes Auto. Diese Angriffe waren rechtswidrig, da Rechtsgüter der Angreifer im Zeitpunkt der Angriffe weder verletzt noch gefährdet waren.
In der Notwehrlage war der Angeklagte berechtigt, einen Warnschuss abzugeben, um die Angreifer abzuwehren. Er war ihnen körperlich unterlegen. Ein weiterer Rückzug war ihm abgeschnitten. Eine andere Möglichkeit, sich der Angreifer zu erwehren, stand ihm nicht zur Verfügung. Dass der auf den Erdboden gerichtete Schuss abprallen und die Nebenklägerin █████████████, die nicht zu den Angreifern gehörte, am Oberschenkel treffen werde, war für den Angeklagten, der an Hirnleistungsschwäche leidet, möglicherweise nicht voraussehbar (UA S. 27). Ein Warnschuss in die Luft wäre nicht minder gefährlich gewesen. Er hätte für die Angreifer und die den Vorfall aus den Fenstern beobachtenden Anwohner eine erhebliche Gefahr bedeutet. Der Angeklagte hatte auch keine Möglichkeit, einen Platz einzunehmen, von dem aus er einen für die Zuschauer gefahrlosen Schuss in die Luft hätte abgeben können.
Die Darlegung der Revision der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte hätte die Pistole wegstecken müssen, weil sie der ausschließliche Anlass für die Tätlichkeiten der Nebenkläger gewesen sei, steht in Widerspruch zu den Feststellungen des Tatrichters. Diese ergeben keineswegs, dass der Besitz der Pistole die alleinige Ursache der Angriffe war. Als die Tätlichkeiten begannen, benutzte der Angeklagte sie als Unterlage zum Schreiben. Damit war keine Provokation der Angreifer verbunden. Wesentlich für die Motivation der Nebenkläger war erkennbar der Ruf einer Frauenstimme: „Ui, der schreibt uns auf!“ Nach diesem Zuruf wollten die Angreifer den Angeklagten vom Platz vor der Gaststätte vertreiben (UA S. 18).
Die Strafkammer hält ein Wegwerfen der Pistole für unzumutbar, weil sie dann in die Hände der in hohem Maße erregten und unter Alkoholeinfluss stehenden Angreifer gefallen wäre. Zu einer solchen Maßnahme war der Angeklagte rechtlich nicht verpflichtet. Der rechtswidrig Angegriffene ist grundsätzlich zur Wahl des Abwehrmittels befugt, das die Gewissheit einer sofortigen und endgültigen Beseitigung der Gefahr gewährt (BGH GA 1956, 49, 50; 1969, 23, 24). Die Notwendigkeit einer bestimmten Verteidigung richtet sich nach der „Kampflage“ (BGH bei Dallinger MDR 1955, 649; BGH, Urteil vom 7. Juli 1970 – 1 StR 178/70). Sie lässt hier den Einsatz der Pistole nicht als missbräuchlich erscheinen, da die Angreifer in der Überzahl, erregt, alkoholisiert und dem Angeklagten körperlich überlegen waren. Danach war der Angeklagte auch nicht zum Wegstecken der Pistole verpflichtet.
Das Landgericht ist außerdem der Überzeugung, dass die Nebenkläger ihre Angriffe auch fortgesetzt hätten, wenn der Angeklagte die Pistole weggeworfen oder weggesteckt hätte. Da die Strafkammer das Verschulden des Angeklagten bei der Verletzung der Nebenklägerin ████████████████ bereits aus anderen Gründen verneint, bedarf der etwaige Notstand (§ 54 StGB) keiner Erörterung.
II. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, die auf die Nebenkläger █████████████████, ██████████████████ und ███████████████████ abgegebenen Schüsse und die dadurch verursachten Verletzungen seien durch Notwehr gerechtfertigt gewesen, hält gleichermaßen rechtlicher Nachprüfung stand.
Der Angeklagte, der vorher zurückgewichen war und einen Warnschuss abgegeben hatte, wehrte sich mit diesen Schüssen der tätlichen Angriffe der Nebenkläger ██████████████ und ███████████████ Diese hatten ihn mit Stößen, Schütteln und Schlagen gegen ein Auto gedrängt. Als älterer Mann hatte der Angeklagte keine Möglichkeit, den Angriffen der beiden jungen Leute anders zu begegnen. Die Art der Abwehr bestimmt sich nach Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs, nach den zur Verfügung stehenden Abwehrmitteln und nach dem Maß der wirksamen Verteidigung, das der Angegriffene aufwenden muss, um den Angriff schnell und endgültig von sich abzuwehren (BGH, Urteil vom 6. Juli 1971 – 1 StR 76/71). In der gegebenen Kampflage und bei dem zu berücksichtigenden Kräfteverhältnis stellte es keine Überschreitung des Notwehrrechts dar, wenn der Angeklagte allein mit dem Ziel der Kampfunfähigkeit der Angreifer von der Pistole Gebrauch machte. Das gleiche gilt für die Abwehr des Angriffs des Nebenklägers ████████████████████.
Ohne Rechtsirrtum verneint die Strafkammer auch eine Mitschuld des Angeklagten an den tätlichen Angriffen, die ihm eine Beschränkung seiner Verteidigung hätte auferlegen können. Als der Angeklagte die Kennzeichen der Pkw notierte und dabei die Pistole als Schreibunterlage benutzte, bedrohte er niemanden. Die Tatsache allein, dass er eine Pistole im Besitz hatte, war kein Grund zu Tätlichkeiten. Auch das voraufgegangene Verhalten des Angeklagten bot den Angreifern keine Veranlassung zu Ausschreitungen. Die Vorfälle in der Gaststätte waren abgeschlossen. ██████████████, der sich während dieser Ereignisse auf der Toilette befand, hatte sie nicht einmal miterlebt (UA S. 10, 30).
III. In den Fällen ████████ und █████████████████████ entfällt eine strafbare Handlung auch infolge ███████████ des § 51 Abs. 1 StGB.
| Pikart | Loesdau | Woesner | |||
| Pfeiffer | Herdegen |