Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zu Notwehr/Schuld
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 490/82
- Datum
- 14.09.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ist maßgeblich, wie sich die Lage im Zeitpunkt der Tat objektiv und insbesondere in der Vorstellung des Täters darstellte.
Das Gericht muss in den Urteilsgründen konkrete Feststellungen dazu treffen, ob ein früherer Angriff tatsächlich beendet war oder ob eine Gefährdung fortbestand; sonst ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht möglich.
Die bloße Angabe, der Täter habe „aus Angst“ gehandelt, genügt nicht; es sind Feststellungen darüber erforderlich, worin die Angst bestand und welche konkreten Befürchtungen der Täter hatte.
Fehlen wesentliche Feststellungen zu Kampflage und subjektiver Wahrnehmung, so verhindern diese Feststellungsmängel die Entscheidung über Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe nach §§ 32, 33, 35 StGB und machen die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 19. Mai 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 490/82 in der Strafsache gegen Aydin ███ aus ████, geboren am ██ 1964 in [REDACTED] (Türkei), wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. September 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Mai 1982, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Jugendkammer ist, entsprechend der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten, davon ausgegangen, dass bei der Auseinandersetzung auf dem Treppenabsatz vor der Wohnung der Familie [REDACTED] der Sohn Enver [REDACTED] auf den unbewaffneten Angeklagten mit einem Brotmesser und einem aufgespannten Schirm zugegangen ist, nach ihm gestochen hat und ihn dabei auf der rechten Brustseite verletzt hat. Um sich zu wehren, habe der Angeklagte gegen die Hand des Enver getreten, das Messer sei zu Boden gefallen, beide hätten sich gebückt, um es aufzuheben, der Angeklagte sei schneller gewesen und habe es ergreifen können.
Er habe dann dreimal in Richtung seines Gegners gestochen, wohin genau, wisse er nicht, da ihm durch den aufgespannten Schirm die Sicht versperrt gewesen sei. Er habe nur aus Angst zugestochen, er habe es eigentlich nicht tun wollen, da Enver ja sein Freund gewesen sei (UA 11).
Dieser dem Schuldspruch wegen versuchten Totschlags zugrunde gelegte Sachverhalt reicht nicht aus, um die Annahme des Landgerichts zu tragen, das Handeln des Angeklagten sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen und auch die Voraussetzungen des § 33 StGB hätten nicht vorgelegen. Es kam im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Frage, ob sich der Angeklagte auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe berufen kann, entscheidend darauf an, wie sich die „Kampflage“ im Zeitpunkt der Messerstiche objektiv und vor allem in der Vorstellung des Angeklagten darstellte (vgl. BGH GA 1956, 49, 50; 1969, 23, 24; Strafverteidiger 1982, 219; Urteile vom 3. Dezember 1974 – 1 StR 366/74 –, vom 14. Oktober 1975 – 1 StR 551/75 –, vom 18. Juli 1978 – 1 StR 231/78 –, vom 22. November 1979 – 4 StR 524/79 –, vom 15. April 1981 – 2 StR 658/80 – und vom 23. September 1981 – 3 StR 266/81 – sowie Beschluss vom 3. Juni 1980 – 5 StR 287/80). Dazu fehlen jedoch nähere Feststellungen. Das Landgericht hat weder Ausführungen darüber gemacht, ob der Angriff des Enver [REDACTED] nach dem Verlust des Messers tatsächlich beendet war oder etwa mit dem Schirm fortgesetzt wurde. Ebensowenig enthalten die Urteilsgründe Angaben darüber, welche Vorstellungen der Angeklagte von dem weiteren Verhalten seines Gegners hatte. Da der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, er habe „aus Angst“ zugestochen, hätte es einer Klärung bedurft, worin die Angst des Angeklagten bestand, was er von [REDACTED] befürchtete.
Ohne weitere Angaben zu diesen Umständen ist dem Senat eine Überprüfung, ob das Landgericht insoweit Rechtfertigungsoder Ausschließungsoder auch Schuldmilderungsgründe (§§ 32, 33 und 35 StGB) zu Recht ausgeschlossen hat, nicht möglich. Die Verurteilung des Angeklagten kann daher keinen Bestand haben.
| Salger | Engelhardt | Jahnke | |||
| Hurxthal | Goydke |
Zitiert (5)
- BGH · 1 StR 366/74 · 03.12.1974BGH: Freispruch wegen Notwehr nach Warn- und Abwehrschüssen bestätigt
- BGH · 1 StR 231/78 · 18.07.1978Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Provokationswürdigung
- BGH · 1 StR 551/75 · 14.10.1975Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zu Notwehr/Putativnotwehr
- BGH · 4 StR 524/79 · 22.11.1979Revision: Aufhebung der Totschlagsverurteilung – Prüfung von Notwehr und Notstand
- BGH · 2 StR 658/80 · 15.04.1981Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Notwehr bei Messerstich