Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Notwehrwürdigung beim Schusswaffeneinsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 527/89
Datum
21.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Streitpunkt war, ob der Schusswaffeneinsatz durch Notwehr gedeckt war und ob ein Erlaubnistatbestandsirrtum in Betracht kommt. Das Landgericht habe die konkrete Kampflage und die Erforderlichkeit weniger gefährlicher Abwehrmittel nicht hinreichend festgestellt. Mangels tragfähiger Begründung sei die Verurteilung nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer sich einem rechtswidrigen Angriff ausgesetzt sieht, darf das Verteidigungsmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; er muss sich nicht mit weniger gefährlichen Mitteln begnügen, deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist.

2

Auch das unerlaubt geführte Schussgerät kann in Notwehr eingesetzt werden; der Einsatz ist jedoch auf das erforderliche Maß zur Abwehr der konkreten Gefahr zu beschränken.

3

Sind mehrere wirksame Abwehrmittel vorhanden und steht Zeit zur Auswahl, hat der Verteidigende das Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist.

4

Fehlen im Urteil tragfähige Feststellungen zur konkreten ‚Kampflage‘, kann nicht verlässlich ausgeschlossen werden, dass ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorlag; die Verneinung eines solchen Irrtums bedarf substanziierter Feststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 21. Juli 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 527/89 in der Strafsache gegen ████, dort geboren am ██, Reiner ██, geboren am ██ 1952, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemeier, Detter, Schäfer, Dr. █,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat den Rechtfertigungsgrund der Notwehr mit unzureichender Begründung verneint.

Die Schwurgerichtskammer kommt zu dem Ergebnis, die Schüsse auf den Oberkörper des Nebenklägers seien deshalb nicht durch Notwehr gerechtfertigt, weil es zur Abwehr des drohenden weiteren Angriffs des Nebenklägers nicht erforderlich gewesen wäre, sogleich von der Schusswaffe in dieser Weise Gebrauch zu machen.

Notwehr mit lebensgefährlichen Waffen sei erst erlaubt, wenn alle Möglichkeiten der Schutzwehr entweder ausgeschöpft oder nicht hinreichend erfolgversprechend seien. Wer wie der Angeklagte unerlaubterweise eine Schusswaffe bei sich führe, dürfe sie nur im äußersten Notfall einsetzen.

Der Angeklagte habe sich ausreichend dadurch schützen können, dass er den Nebenkläger mit der Waffe bedrohte und damit in Schach hielt; notfalls habe er Warnschüsse abgeben und äußerstenfalls auf die „untere Körperregion“ schießen dürfen. Hierzu habe der Angeklagte ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, denn der Nebenkläger habe sich zwei Meter weit von ihm entfernt befunden.

Eine Bedrohung mit der Waffe hatte den Nebenkläger veranlasst, stehen zu bleiben und von weiteren Angriffen auf den Angeklagten abzusehen. Dies sei dem Angeklagten auch bewusst gewesen (UA S. 28/29).

II. Der Begründung des Landgerichts begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken:

1. Wird jemand rechtswidrig angegriffen, dann ist er grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; er muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist (BGH, Urteil vom 20. Juli 1983 – 2 StR 43/83; BGH GA 1956, 49 f.; 1965, 147 f.; 1968, 182 f.; 1969, 23 f.; BGHSt 24, 356, 358; BGH NStZ 1982, 285; BGH, Urteil vom 18. September 1984 – 4 StR 532/84).

Das gilt auch für die Verwendung einer Schusswaffe, die ohne Erlaubnis geführt wird (BGH NStZ 1986, 357; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1).

Stehen mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur Verfügung, so hat der Verteidigende, wenn ihm Zeit zur Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht, das Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1984 – 1 StR 570/84; BGHSt 3, 218; 26, 256 f.; BGH, Beschluss vom 23. Januar 1980 – 3 StR 3/80).

Wann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig zu beseitigen, hängt von der jeweiligen „Kampflage“ ab (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1982 – 3 StR 375/82, NStZ 1983, 117; Beschluss vom 14. September 1982 – 4 StR 490/82; BGHR StGB § 32 Abs. 1 – Verteidigung 2; Angriff 2).

2. Das Landgericht schildert die „Kampflage“ in den entscheidenden Punkten nur unzureichend. Die Schlussfolgerung, der Angeklagte habe ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, mit der Waffe zu drohen, notfalls Warnschüsse abzugeben und schließlich auf die „untere Körperregion“ des Angreifers zu schießen, stützt die Schwurgerichtskammer allein auf den Umstand, dass sich der Angreifer noch ca. zwei Meter vom Angeklagten entfernt „befand“, als dieser schoss.

Unklar bleibt, wie sich der Angreifer (Nebenkläger) im Zeitpunkt der Schussabgabe in dem nur kleinen Barraum (24 qm) verhielt. Den Urteilsfeststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Angreifer, der von dem Zeugen B. oder dem Zeugen S. von hinten gehalten und einige Schritte vom Angeklagten weggezogen worden war, im Zeitpunkt der Schussabgabe noch und so festgehalten wurde, dass ein sofortiger Angriff ausgeschlossen war.

Setzte der Nebenkläger aber bereits zu einem neuen Angriff auf den Angeklagten an, bewegte er sich gar schon auf den Angeklagten zu, dann war die Androhung des Schusswaffengebrauchs, ein Warnschuss oder ein gezielter Schuss mit der Pistole Kaliber 7,65 mm in einen weniger empfindlichen Körperteil des Angreifers nicht ohne weiteres geeignet, die von ihm ausgehende Gefahr zweifelsfrei sofort und endgültig zu beseitigen. Die Annahme des Landgerichts, schon eine Bedrohung mit der Waffe hätte den Nebenkläger veranlasst, stehen zu bleiben und von weiteren Angriffen auf den Angeklagten abzusehen, ist nicht mit Tatsachen belegt und lässt sich dem vorangegangenen Geschehensablauf auch nicht begründen.

Der Nebenkläger war dem Angeklagten körperlich überlegen. Er hatte bereits früher angekündigt, ihn bei Gelegenheit „zusammenzuschlagen“. Als der Angeklagte ihn bei dem zufälligen Zusammentreffen in der Bar aus Angst zu einem Whisky einlud, hatte der Nebenkläger die Einladung zunächst angenommen, dann aber plötzlich einen anderen Gast beiseitegeschoben und dem Angeklagten unerwartet dreimal heftig mit der Faust ins Gesicht geschlagen, bevor er von einem Zeugen an weiteren Schlägen gehindert werden konnte.

Selbst wenn objektiv eine weniger gefährliche Verteidigung möglich gewesen wäre, wenn der Angeklagte etwa genug Zeit gehabt haben sollte, zunächst einen Warnschuss abzugeben, die Wirkung auf den Angreifer abzuwarten und erst dann auf ihn zu schießen, so ist es bei dem festgestellten Geschehensablauf möglich, dass der Angeklagte die „Kampflage“ falsch beurteilt hat und Umstände annahm, die im Falle ihres Vorliegens sein Handeln als notwendige Verteidigung erscheinen ließen. Ein derartiger Irrtum wäre ein Erlaubnistatbestandsirrtum und schlösse den Vorwurf eines vorsätzlichen Tötungsversuchs aus. Das Landgericht hat einen solchen Irrtum zwar verneint, es hat seine Überzeugung, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass schon die Bedrohung mit der Waffe den Nebenkläger von weiteren Angriffen abhalten würde, indessen nicht begründet.

Gegen ein derartiges Bewusstsein des Angeklagten können nicht nur seine alkoholische Beeinflussung (etwa 1,65 ‰) und eine zusätzliche Beeinträchtigung durch die vorangegangenen Faustschläge sowie die Angst vor dem Nebenkläger sprechen, sondern vor allem auch die Tatsache, dass der Angeklagte sich nicht einmal Zeit nahm, die mit der linken Hand aus dem rechten Hosenbund gezogene Waffe vor der Schussabgabe in seine rechte „Führungshand“ zu nehmen.

Nach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Auf die weiteren Rügen kommt es nicht mehr an.

HerdegenNiemeierSchäfer
TheuneDetter

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