Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen Nothilfe beim Waffeneinsatz gegen Ladendiebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 570/84
Datum
23.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Angeklagten wegen Totschlags ein. Das LG hatte den Angeklagten aus Nothilfegründen für gerechtfertigt gehalten, als er auf flüchtende Diebe schoss. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass unter den konkreten Umständen Verteidigung mit scharfen Mitteln zulässig war; unklare Tatsachenfeststellungen verhindern einen Schuldspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nothilfe (§ 32 Abs. 2 StGB) kann auch den Einsatz scharfer Mittel zum Schutz von Sachgütern rechtfertigen, wenn dem Angegriffenen ein erheblicher Schaden droht.

2

Bei Angriffen auf geringwertige Sachen ist die Verteidigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf das mildeste wirksame Mittel zu beschränken.

3

Verteidigungshandlungen sind nach den gesamten Umständen zu beurteilen; steht dem Verteidiger Zeit zur Auswahl zur Verfügung, hat er das für den Angreifer am wenigsten gefährliche Mittel zu wählen.

4

Die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes bei Schüssen auf die untere Körperhälfte bedarf besonderer, zureichender tatsächlicher Feststellungen; bei unklaren Feststellungen gilt der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“.

5

Bei unzureichender Sachaufklärung und fehlender klarer Zeugenglaubwürdigkeit ist ein Freispruch geboten, wenn sich die für einen Schuldspruch erforderlichen Feststellungen nicht treffen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 6. Juni 1984

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Funkelektroniker Peter Ni███ aus E[REDACTED]—[REDACTED], geboren am ██ ████ 1957 in ███████ wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Granerath als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus █████ ██ als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ████ aus ███████████ als Vertreter der Nebenkläger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 1984 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Sie trägt nicht die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen, weil er in Nothilfe gehandelt habe. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die dieses Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg. Gegen die Annahme des Landgerichts, die Tat des Angeklagten sei durch Nothilfe gerechtfertigt, bestehen im Ergebnis keine Bedenken.

2. a) Der Angeklagte war berechtigt, zum Zwecke der Nothilfe (§ 32 Abs. 2 StGB) zur Waffe zu greifen, um ███ am Abtransport der aus dem Laden seiner Eltern kurz zuvor entwendeten Sachen zu hindern.

Zwar ist eine Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff mißbräuchlich, wenn sie zu Folgen für den Angreifer führt, die außer jedem Verhältnis zu dem Schaden stehen, der den Rechtsgütern des Angegriffenen droht (BGH MDR 1956, 372; BGH NJW 1962, 308, 309; BGH GA 1968, 182, 183; BGH, Urteil vom 15. Mai 1978 – 1 StR 749/78 – bei Holtz MDR 1979, 985, 986; Urteil vom 31. Juli 1979 – 1 StR 296/79; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 32 Rdn. 20). Das bedeutet aber nicht, daß Sachgüter grundsätzlich nicht mit scharfen Mitteln verteidigt werden könnten. Wenn im Einzelfall der gegen sie gerichtete Angriff wegen ihres geringen Wertes lediglich Bagatellcharakter hat, muß die Verteidigung allerdings den Gedanken der Güterabwägung berücksichtigen und sich im Rahmen proportionaler Reaktion halten (BGH, Urteil vom 31. Juli 1979 – 1 StR 296/79; vgl. Urteil vom 15. Mai 1978 – 1 StR 749/78 – bei Holtz MDR 1979, 985, 986; Spendel in LK 10. Aufl., § 32 Rdn. 313, 317; enger Baldus in LK 9. Aufl. § 53 Rdn. 31; Roxin ZStW 93, 68, 95; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl., § 32 Rdn. 50; Krey JZ 1979, 702, 713).

Das Landgericht hat den Wert der von ██████ und seinen beiden Mittätern entwendeten Video-Recorder nicht festgestellt, doch kann davon ausgegangen werden, daß durch den Diebstahl den Eltern des Angeklagten ein erheblicher Schaden drohte; zudem war in das Geschäft schon öfter eingebrochen worden (UA S. 5). Der Angeklagte durfte daher das Eigentum seiner Eltern unter den gegebenen Umständen mit den erforderlichen, notfalls auch scharfen Mitteln verteidigen.

b) Was zur Verteidigung erforderlich ist, richtet sich nach den gesamten Umständen, unter welchen sich Angriff und Abwehr abspielen, insbesondere nach der Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und nach den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHSt 3, 194, 196; 27, 336, 337; BGH, Urteil vom 31. Juli 1979 – 1 StR 296/79). Stehen mehrere wirksame Mittel oder verschiedene Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur Verfügung, so hat der Verteidiger, wenn ihm Zeit zur Auswahl oder zur Einschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht, das Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist (BGHSt 3, 218; 26, 256, 257; BGH, Beschluß vom 23. Januar 1980 – 3 StR 3/80 – bei Holtz MDR 1980, 453; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 32 Rdn. 16).

3. a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte die auf die untere Körperhälfte des Einbrechers gezielten, zu dessen Tod führenden Schüsse zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz abgefeuert hat (UA S. 6). Ob diese Art der Verteidigung hier erforderlich war, bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nicht gerechtfertigt erscheint. Bei Schüssen auf die untere Körperhälfte versteht sich bedingter Tötungsvorsatz nicht von selbst, sondern bedarf näherer Begründung. Das Landgericht hat jedoch den genauen Tathergang nicht klären können und ist daher von einem möglichen Sachverhalt ausgegangen, den es zugunsten des Angeklagten unterstellt hat (UA S. 3). Auf dieser Grundlage durfte es jedoch nicht bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten unterstellen, weil eine solche Unterstellung den Angeklagten benachteiligt und damit den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ verletzt. Ein Schuldspruch könnte auf diese Annahme in keinem Falle gestützt werden.

b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß ein Handeln des Angeklagten mit Körperverletzungsvorsatz nach den Umständen des Falles gerechtfertigt erscheint. Angelastet werden könnte ihm je nach den tatsächlichen Umständen allenfalls ein Handeln mit – bedingtem Tötungsvorsatz oder eine fahrlässige Tötung; ein solcher Schuldvorwurf würde jedoch zumindest eindeutige Feststellungen dazu voraussetzen, aus welcher Entfernung und unter welchen „Zielbedingungen“ es – es war Nacht, und die Straßenleuchte war defekt (UA S. 5) – der Angeklagte auf ███ geschossen hat und ob dieser sich zu diesem Zeitpunkt bewegte oder stillstand. Solche Feststellungen waren jedoch auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Der Angeklagte wollte oder konnte in der ersten Hauptverhandlung zur Klärung des Sachverhalts nur wenig beitragen (UA S. 6); die Zeugen B[REDACTED] und M[REDACTED] machten auf das Schwurgericht einen denkbar schlechten und unglaubwürdigen Eindruck (UA S. 8).

Weitere Zeugen sind nicht vorhanden; die gefundenen Spuren geben keine Auskunft zu den wesentlichen Fragen. Daher mußte es aus tatsächlichen Gründen beim Freispruch des Angeklagten sein Bewenden haben.

MaulHerdegenSchikora
UlsamerGranerath
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