Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger auszugsweiser Verlesung eines Gutachtens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 51/88
- Datum
- 26.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung eines Sachverständigengutachtens bedarf einer gesetzlichen Grundlage; ein Gutachten ist nur dann nach § 256 StPO verlesbar, wenn es im Namen und im Auftrag einer öffentlichen Behörde erstattet wurde.
§ 251 Abs. 2 S. 1 StPO erlaubt die Verlesung auch nichtrichterlicher Sachverständigengutachten bei Einvernehmen der Beteiligten, setzt jedoch eine vorherige, begründete Beschlussfassung des Gerichts gemäß § 251 Abs. 4 StPO voraus.
Ein Beschluss nach § 251 Abs. 4 StPO muss den Verlesungsgrund und insbesondere den Umfang des zu verlesenden Schriftstücks eindeutig festlegen; auszugsweise Verlesungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung für die konkret bezeichneten Teile zulässig.
Die Entscheidung, ob trotz schriftlicher Äußerung die Beweisperson persönlich zu vernehmen ist, erfordert eine kollegiale Meinungsbildung des Gerichts; das Ermessen des Vorsitzenden kann nicht ohne Beschluss überlassen bleiben, da andernfalls die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung beeinträchtigt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 23. September 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 51/88 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ 1964 in ███, zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung u. a.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 23. September 1987 mit den Feststellungen – ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit Vornahme homosexueller Handlungen in sieben Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht die (auszugsweise) Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. ██████ in der Hauptverhandlung. Dazu heißt es in der Sitzungsniederschrift:
„Im allseitigen Einverständnis wurde das Gutachten des Dr. med. habil. S. ██████ vom Zentralinstitut für seelische Gesundheit, ███████, vom 01.09.1987 (Blatt 165–185 der Akten) auszugsweise verlesen.“
Eine Rechtsgrundlage für die Verlesung ist nicht angegeben. Die Verlesung konnte – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht auf § 256 StPO gestützt werden. Zwar ist das Zentralinstitut für seelische Gesundheit eine Landesstiftung des öffentlichen Rechts und damit öffentliche Behörde im Sinne dieser Vorschrift (BGH NStZ 1984, 231 m. w. Nachw.). Das Gutachten des Dr. ██████ kann aber nicht als Behördengutachten angesehen werden. Dazu wäre erforderlich gewesen, dass es im Namen des Zentralinstituts im Auftrag seines Leiters erstattet worden wäre (Kleinknecht/Meyer, 38. Aufl., § 256 StPO Rdn. 6). Das Gutachten ist jedoch nicht von dem Leiter des Zentralinstituts, Prof. Dr. Dr. ████████, sondern von Dr. ██████ im eigenen Namen erstellt worden. Dies folgt schon daraus, dass Dr. ██████ das Gutachten ohne den Zusatz „in Vertretung“ oder „im Auftrag“ unterzeichnet hat (BGH NStZ 1984, 231; 1985, 36). Im Übrigen hat er auf Anfrage mitgeteilt, dass er vom Landgericht „persönlich beauftragt“ gewesen sei, das Gutachten zu erstatten.
Die Verlesung des Gutachtens kann auch nicht nach § 251 StPO gerechtfertigt werden. Allerdings ist mit der durch Art. 1 Nr. 17 des StVAG 1987 (BGBl. I 1987, 475, 476) erfolgten Einfügung des § 251 Abs. 2 Satz 1 in die Strafprozessordnung die Möglichkeit eröffnet worden, auch Sachverständigengutachten, die keine Behördengutachten sind, zu verlesen, falls Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagter damit einverstanden sind. Trotz des – hier gegebenen – Einverständnisses aller Beteiligten hätte die Verlesung aber durch begründeten Gerichtsbeschluss angeordnet werden müssen (BGH StV 1983, 319, 320; NStZ 1986, 325). Ein Gerichtsbeschluss ist jedoch nicht ergangen, wie durch das Hauptverhandlungsprotokoll gemäß § 274 StPO bewiesen wird. Das begründet die Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1979 – 5 StR 531/79; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl., § 251 StPO Rdn. 91).
Zwar hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 9. Februar 1983 (3 StR 475/82 = StV 1983, 319 mit Anmerkung Schlothauer; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. August 1975 – 1 StR 376/75) in dem damals zu entscheidenden Fall das Beruhen des tatrichterlichen Urteils auf dem Fehlen des Beschlusses nach § 251 Abs. 4 StPO verneint, da allen Beteiligten der Grund der Verlesung bekannt war. Dort ging es aber um eine Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO, während es sich hier um die Verlesung einer nichtrichterlichen Urkunde nach § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO handelt; dabei konnte auf eine Beschlussfassung nicht verzichtet werden.
Der Beschluss dient nicht nur der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten über den Grund der Verlesung. Er soll vielmehr zunächst – wie sich schon aus der Fassung des § 251 StPO ergibt, der in Absatz 4 Satz 1 die Beschlussfassung und davon getrennt in Absatz 4 Satz 2 die Bekanntgabe des Verlesungsgrundes anspricht – eine Meinungsbildung des gesamten Gerichts und nicht nur des Vorsitzenden über das einzuschlagende Verfahren sicherstellen. Er setzt hier, wo es um die Verlesung einer nichtrichterlichen Niederschrift oder einer von der Beweisperson selbst erstellten Erklärung geht, in noch weit stärkerem Maße als im Fall des § 251 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGH NStZ 1988, 37, 38) eine Verständigung aller Mitglieder des Gerichts darüber voraus, ob sich dieses mit der Verlesung begnügen oder die Beweisperson trotz Vorliegens einer schriftlichen Erklärung gemäß § 250 Satz 1 StPO vernehmen will. Auch bei Einverständnis von Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagtem kann die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nämlich dazu zwingen, die Beweisperson persönlich zu hören (vgl. Rieß/Hilger NStZ 1987, 151). Das war im vorliegenden Fall, in dem es um ein außergewöhnliches sexuelles Fehlverhalten des Angeklagten ging, nicht ohne Weiteres zu verneinen.
Im Übrigen muss der Beschluss nach § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO eindeutig den Umfang des zu verlesenden Schriftstücks bestimmen. Grundsätzlich muss die Niederschrift oder Erklärung in vollem Umfang verlesen werden (Kleinknecht/Meyer, § 251 StPO Rdn. 36). Sollen nur Teile verlesen werden, so müssen die Verfahrensbeteiligten auch insoweit zustimmen. Die Anordnung einer „auszugsweisen“ Verlesung ohne nähere Erklärung, welche Teile des Schriftstücks verlesen werden sollen, macht eine revisionsrichterliche Kontrolle, ob der Tatrichter seine Überzeugung gemäß § 261 StPO aus dem Inbegriff der Verhandlung gewonnen hat, unmöglich. Schon gar nicht kann es im Rahmen des § 251 Abs. 1 und 2 StPO dem Ermessen des Vorsitzenden überlassen bleiben, welche Teile des Schriftstücks er verlesen will und welche nicht.
Das lediglich „im allseitigen Einverständnis auszugsweise“ verlesene Sachverständigengutachten durfte daher der Entscheidung des Landgerichts nicht zugrunde gelegt werden. Dieser Rechtsfehler muss zur Aufhebung des Urteils führen. Da von dem Mangel die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tatgeschehen aber nicht betroffen sind, können diese bestehen bleiben.
| Jannke | Knoblich | Meyer-Goßner | |||
| Laufhütte | Brüning |
Zitiert (2)
Zitiert von (5)
- BGH · 3 StR 315/11 · 25.10.2011§ 250 StPO: Unzulässige Verlesung eines ärztlichen Berichts zur Glaubhaftigkeit – Aufhebung
- BGH · 4 StR 583/10 · 08.02.2011Revision wegen Verlesung eines Arztberichts ohne §251 Abs.4 StPO-Beschluss verworfen
- BGH · 3 StR 454/22 · 20.03.2024BGH zur Verlesung von UN-Berichten (§ 256 StPO) und Grenzen funktioneller Immunität
- BGH · 1 StR 465/93 · 10.08.1993Revision wegen Vergewaltigung: Verwerfung mangels Revisionsrechtfertigung; Verfahrensrüge unzulässig
- BGH · 4 StR 46/90 · 22.02.1990Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Schuldfähigkeitswürdigung