Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Verlesung einer Zeugenniederschrift
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 531/79
- Datum
- 25.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung einer Niederschrift über eine richterliche Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung bedarf der Anordnung durch Gerichtsbeschluss; fehlt diese Anordnung, kann das Urteil darauf nicht beruhen (§ 251 Abs. 4 StPO).
Vor der Anordnung der Verlesung hat das Gericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO (z.B. Unmöglichkeit der Anwesenheit des Zeugen) vorliegen; bei Zweifeln ist die Verlesung unzulässig.
Nach § 168 StPO darf zur Niederschrift nur ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle oder ein vom vernehmenden Richter vereidigter Protokollführer hinzugezogen werden; fehlt diese Befugnis, ist die Niederschrift nicht als richterliche Niederschrift verwendbar.
Ergeben sich aus Verfahrensmängeln (z. B. unzulässige Verlesung oder formelle Mängel der Niederschrift) Tatsachen, die das Revisionsgericht am tatsächlichen Inhalt und der Wirkung der Zeugenaussage zweifeln lassen, gebietet dies die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur erneuten Entscheidung bzw. erneuten Vernehmung des Zeugen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 30. April 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Josef ██ w. s. co, geboren am ██████ 1942 in █████, zur Zeit flüchtig, wegen räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. September 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30. April 1979 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Wie die Revision mit Recht beanstandet, ist in der Hauptverhandlung die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Jürgen ███ vom 11. April 1979 verlesen worden, ohne dass die Verlesung durch Gerichtsbeschluss angeordnet worden war. Auf diesem Verstoß gegen § 251 Abs. 4 StPO kann das Urteil beruhen. Hätte das Gericht über die Anordnung der Verlesung entschieden, so hätte es möglicherweise schon die – hier nicht zweifelsfrei gegebenen – Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verneint. Es hatte aber auch erkennen müssen, dass die Niederschrift überhaupt nicht nach § 251 Abs. 1 StPO verlesen werden durfte, weil bei der Vernehmung am 11. April 1979 eine wesentliche und unverzichtbare Formlichkeit unbeachtet geblieben ist. Der Richter hatte nach der Regel des § 168 StPO eine Protokollführerin hinzugezogen. Diese war als Auszubildende nach den landesrechtlichen Bestimmungen nicht Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und auch nicht von dem vernehmenden Richter vereidigt worden. Sie war mithin nicht zur Aufnahme des Protokolls befugt (BGHSt 27, 339). Wegen dieses Mangels durfte die Niederschrift jedenfalls nicht als richterliche nach § 251 Abs. 1 StPO
verlesen werden. Das Gericht hätte bei richtigem Verfahren wahrscheinlich die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung beschlossen. Was dieser in einem solchen Fall bekundet hätte und ob seine Aussage das Urteil beeinflusst hätte, kann das Revisionsgericht nicht beurteilen.
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