Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Schuldfähigkeitswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 46/90
Datum
22.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstands. Der BGH gibt der Revision teilweise statt: Strafausspruch und Feststellungen werden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen. Beanstandet werden unzureichende Urteilsgründe zur auf die Tatzeit zu beziffernden Blutalkoholkonzentration und zur Wirkung eingenommener Valeron-Tabletten sowie eine ungenau bezeichnete Verfahrensrüge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge, ein Gericht habe Teile eines früheren Urteils verwertet, ist unzulässig, wenn die Revision nicht darlegt, um welche konkreten Teile es sich handelt.

2

Bei der Prüfung einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB muss das Gericht die für die Tat maßgebliche Blutalkoholkonzentration feststellen oder nachvollziehbar berechnen.

3

Das Gericht hat in den Urteilsgründen Zeitpunkt und Wirkung eingenommener Medikamente sowie die Erwägungen des Sachverständigen so darzulegen, dass die Feststellung zur Schuldfähigkeit für das Revisionsgericht prüfbar ist.

4

Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens beigetragen haben, dürfen nicht ohne Weiteres strafschärfend verwertet werden; sind einzelne Strafaussprüche aufzuheben, führt dies zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 14. August 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 46/90 in der Strafsache gegen Alexander S ███ aus ██████, dort geboren ████████, 1964, zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 14. August 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe bei der Urteilsfindung Teile des Urteils des Amtsgerichts Speyer vom 5. April 1989 verwertet, obwohl diese in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden seien, ist – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Februar 1990 zutreffend dargelegt hat – nicht zulässig erhoben, weil sich aus der Revisionsbegründung nicht ergibt, um welche Teile es sich dabei gehandelt habe.

Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Senats vom 26. Februar 1988 (4 StR 51/88 = NStZ 1988, 283 = BGHR StPO § 251 I v Gerichtsbeschluss 1) geht fehl: Dort hatte der Senat die an einen Beschluss nach § 251 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 StPO zu stellenden Anforderungen erörtert. Das hat mit der im vorliegenden Fall in Frage stehenden prozessualen Anordnung des Vorsitzenden, Teile eines Urteils im Wege des Urkundenbeweises zu verlesen, nichts zu tun.

Die weitere Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, weil sie die Nichtanwendung des § 21 StGB im Fall der gefährlichen Körperverletzung beanstandet; insoweit hat aber die Sachrüge Erfolg.

2. Das Landgericht hat zwar angenommen, dass der Angeklagte bei der Tat zum Nachteil des Polizeiobermeisters in seiner „Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war“, davon auszugehen, dass das Landgericht – wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt – tatsächlich nur eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens, nicht auch der Einsichtsfähigkeit bejahen wollte; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

Bei der Tat zum Nachteil des Geschädigten █████ hat das Landgericht den Angeklagten hingegen für uneingeschränkt schuldfähig angesehen. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand:

Zwar liegt ersichtlich ein Schreibfehler vor, wenn es in den Urteilsgründen heißt, die Blutprobe sei um 1.15 Uhr entnommen worden (UA 8), da die Polizei den Angeklagten erst gegen 1.35 Uhr festgenommen hat (UA 4). Das Urteil teilt aber im Übrigen nur mit, dass die Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 1,55 ‰ erbracht habe; eine Berechnung, welche Blutalkoholkonzentration der Angeklagte zur Zeit der gegen den Geschädigten █████ begangenen Tat gehabt habe, enthält das Urteil nicht. Wenn sich die Tat aber – wovon zugunsten des Angeklagten auszugehen sein wird – kurz vor 1 Uhr ereignet hat, so dürfte die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt etwa 2 ‰ betragen und damit einen Wert erreicht haben, bei dem im Regelfall bereits die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt sind (vgl. nur BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4 und 15).

Hier kommt jedoch noch hinzu, dass der Angeklagte zuvor zwei Valeron-Tabletten eingenommen hatte. Zwar erklärt das Landgericht im Anschluss an die Ausführungen des von ihm gehörten Sachverständigen, die Wirkung der Tabletten habe erst bei der Fahrt im Polizeifahrzeug eingesetzt. Ob diese Annahme richtig ist, lässt sich für das Revisionsgericht aber aus den Urteilsgründen nicht entnehmen; denn das Landgericht teilt weder den Zeitpunkt der Tabletteneinnahme mit, noch legt es dar, aufgrund welcher Erwägungen der Sachverständige zu seiner Annahme gelangt ist, die Tabletten hätten erst ab dieser Zeit Wirkung auf das Hemmungsvermögen gezeigt.

Es ist damit für den Senat nach alledem nicht nachprüfbar, ob das Landgericht im Fall █████ zu Recht trotz der nicht unerheblichen Blutalkoholkonzentration in Verbindung mit der erfolgten Tabletteneinnahme das Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB verneint hat.

Die für diese Tat verhängte Strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe hat deshalb keinen Bestand. Aber auch die für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung verhängte Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe kann nicht bestehenbleiben:

Zum einen lässt sich nicht ausschließen, dass die Höhe dieser Strafe durch die Höhe der Einsatzstrafe beeinflusst worden ist. Zum anderen lastet das Landgericht dem Angeklagten hier ähnlich wie im ersten Fall (UA 7: „Brutalität des Vorgehens“) strafschärfend an, dass er „auf eine derart aggressive Weise vorging“ (UA 8).

Die Revision weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens geführt haben, möglicherweise (mit)ursächlich für die Art der Tatausführung waren; in diesem Falle dürfte diese nicht ohne weiteres strafschärfend verwertet werden (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 ff).

Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich das Landgericht dieser Problematik bewusst war.

Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der neu entscheidende Tatrichter wird daher die Strafen insgesamt neu zuzumessen haben, während der Schuldspruch – der keinen Rechtsfehler aufweist und gegen den die Revision im Einzelnen auch keine Beanstandungen erhebt – bestehenbleiben kann.

3. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist durch die teilweise Urteilsaufhebung gegenstandslos.

SalgerJahnkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner

Zitiert (1)