Revision wegen Vergewaltigung: Verwerfung mangels Revisionsrechtfertigung; Verfahrensrüge unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 465/93
- Datum
- 10.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der geltend gemachten Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Verfahrensrüge ist nur zulässig, wenn sie in der vorgeschriebenen Form erhoben und hinreichend substantiiert ist; bloße Pauschalvorwürfe genügen nicht.
Bei der Beanstandung der Verlesung eines ärztlichen Attests kommen verschiedene strafprozessuale Vorschriften (z. B. § 251 Abs. 1 StPO oder § 265 Abs. 1 S. 1 StPO) in Betracht; die Revision hat jedoch Tatsachen vorzutragen, aus denen sich eine Verletzung dieser Vorschriften ergibt.
Eine Revisionsrechtfertigung ist nur dann gegeben, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Umstände substantiiert dargelegt werden; sonst unterbleibt eine nachprüfungsfähige Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. April 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 465/93 vom 10. August 1993 in der Strafsache gegen ██████████ ██ ███ Dieter, geboren 1955, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. April 1993 wird dahin verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben. Als Rechtsgrundlage für die beanstandete Verlesung des ärztlichen Attests kam neben § 251 Abs. 1 StPO, dessen Anwendbarkeit von der Revision – wohl zu Recht – verneint wird, auch § 265 Abs. 1 Satz 1 StPO in Frage (vgl. BGH, Beschl. vom 26. Februar 1988 – 4 StR 51/88). Tatsachen dazu, ob auch diese Vorschrift verletzt sei, trägt die Revision aber nicht vor.
| Gribbohm | Foth | Beyer | |||
| Maul | Wahl |