Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Vergewaltigung: Verwerfung mangels Revisionsrechtfertigung; Verfahrensrüge unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 465/93
Datum
10.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts. Der BGH verwirft die Revision, weil die Nachprüfung auf Grund der vorgetragenen Revisionsrechtfertigung keinen zu seinen Ungunsten wirkenden Rechtsfehler ergibt. Die Verfahrensrüge ist formell unzulässig, da die Revision keine erforderlichen Tatsachen zu einer Verletzung von Verlesungsvorschriften darlegt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der geltend gemachten Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Verfahrensrüge ist nur zulässig, wenn sie in der vorgeschriebenen Form erhoben und hinreichend substantiiert ist; bloße Pauschalvorwürfe genügen nicht.

3

Bei der Beanstandung der Verlesung eines ärztlichen Attests kommen verschiedene strafprozessuale Vorschriften (z. B. § 251 Abs. 1 StPO oder § 265 Abs. 1 S. 1 StPO) in Betracht; die Revision hat jedoch Tatsachen vorzutragen, aus denen sich eine Verletzung dieser Vorschriften ergibt.

4

Eine Revisionsrechtfertigung ist nur dann gegeben, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Umstände substantiiert dargelegt werden; sonst unterbleibt eine nachprüfungsfähige Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. April 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 465/93 vom 10. August 1993 in der Strafsache gegen ██████████ ██ ███ Dieter, geboren 1955, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. April 1993 wird dahin verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben. Als Rechtsgrundlage für die beanstandete Verlesung des ärztlichen Attests kam neben § 251 Abs. 1 StPO, dessen Anwendbarkeit von der Revision – wohl zu Recht – verneint wird, auch § 265 Abs. 1 Satz 1 StPO in Frage (vgl. BGH, Beschl. vom 26. Februar 1988 – 4 StR 51/88). Tatsachen dazu, ob auch diese Vorschrift verletzt sei, trägt die Revision aber nicht vor.

GribbohmFothBeyer
MaulWahl
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