Revision: Teilaufhebung der Betrugsverurteilung wegen Beweis- und Verlesungsfehlern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 376/75
- Datum
- 05.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer darf einen Beweisantrag nicht mit der Begründung der Bedeutungslosigkeit auf Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses ablehnen; dies wäre eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.
§ 251 Abs. 4 StPO verpflichtet zur Angabe des Grundes für die Verlesung einer kommissarischen Vernehmung; unterbleibt diese Angabe und ist der Grund nicht sonst bekannt, kann die Verlesung das Urteil berühren.
Betreffen Verfahrensfehler einzelne Teilakte einer fortgesetzten Handlung, kann dies die Aufhebung des Schuldspruchs für die gesamte fortgesetzte Handlung erforderlich machen, da eine erneute Gesamtwürdigung nötig ist.
Die Bestellung eines schriftlichen Sachverständigen ist entbehrlich, wenn die Übereinstimmung etwaiger Schriftmerkmale nach Aktenlage auch für einen Nichtfachmann offenkundig ist.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 5. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Verkäufer Josef V ███ aus ████████, geboren am ███ 1944 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 1975, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Neifer, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ als Verteidiger, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. November 1974, soweit es ihn betrifft, im Fall II A 1 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten V ███ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges und wegen fortgesetzten Betruges, begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, unter Einbeziehung eines Urteils des Schöffengerichts zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen führen zur teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs.
1. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer einen Hilfsbeweisantrag des Verteidigers mit fehlerhafter Begründung abgelehnt hat.
Der Verteidiger hat im Zusammenhang mit dem Schlussantrag für den Fall der Verurteilung des Angeklagten in den Punkten 24 und 26 der Anklageschrift (Fälle II 1b und c des Urteils) beantragt, Frau Frieda ██ in K[REDACTED] als Zeugin zu der Behauptung zu hören, dass sie nach Abreise des Angeklagten Ende Juni 1971 ein Steckschloss an der Tür zu dessen Zimmer angebracht habe, so dass der Angeklagte das Zimmer nicht mehr gegen ihren Willen habe betreten können, und dass der Angeklagte seit Juni 1971 nicht mehr bei ihr erschienen sei (Hauptakte Bl. 7H).
Die Strafkammer hat den Antrag in den Urteilsgründen (UA S. 40) mit der Begründung abgelehnt, der Beweisantrag sei ohne Bedeutung. Dass in den Geschäftsräumen des Angeklagten trotz des angeblich dort angebrachten Steckschlosses telefoniert worden sei, beweise die Aussage des Zeugen ███████. Trotz des Steckschlosses habe es offensichtlich für den Angeklagten Mittel und Wege gegeben, um in die Geschäftsräume zu gelangen.
Der Revision ist darin beizupflichten, dass die Bedeutungslosigkeit nicht, wie hier geschehen, aus dem bisherigen Beweisergebnis abgeleitet werden darf, weil darin eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung liegt (BGH GA 1956, 384, 385; BGH, Urteil vom 16. Juni 1970 – 1 StR 79/70). Auf dem Verfahrensverstoß kann der Schuldspruch im Falle II beruhen. Obwohl er lediglich zwei Teilakte einer fortgesetzten Handlung von insgesamt neun Einzelfällen betrifft, kann der Schuldspruch hinsichtlich der gesamten fortgesetzten Handlung nicht bestehen bleiben, weil dem Tatrichter im Hinblick auf die Rechtskraft die Möglichkeit gegeben werden muss, über die fortgesetzte Handlung insgesamt neu zu entscheiden; die Fälle II 1b und c stellen übrigens die wesentlichsten Einzelakte dar.
2. Auch die ebenfalls den Fall II b betreffende Rüge der Verletzung des § 251 Abs. 4 StPO ist begründet.
Die Revision bemängelt insoweit, dass der Vorsitzende der Strafkammer die Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung des Zeugen K[REDACTED] vom 30. Oktober 1974 angeordnet und ausgeführt habe, ohne den Grund der Verlesung bekannt zu geben.
Der von der Revision insoweit behauptete Sachverhalt trifft zu.
Am 30. Oktober 1974 vernahm die Strafkammer in der Besetzung nach § 76 Abs. 1 GVG, d. h. nur unter Mitwirkung der Berufsrichter, den Zeugen Horst █████ außerhalb der Hauptverhandlung (Hauptakte Bl. 757). Der Grund für diese Maßnahme tritt im Protokoll der Hauptverhandlung nicht in Erscheinung.
In der Hauptverhandlung vom 4. November 1974 verkündete der Vorsitzende den Gerichtsbeschluss, dass „die kommissarische Vernehmung des Zeugen ███ zu verlesen ist“ (Hauptakte Bl. 752 R). Der Beschluss wurde ausgeführt. Eine Angabe des Grundes der Verlesung unterblieb. Auch sonst ist nicht ersichtlich, weshalb die Niederschrift vom 30. Oktober 1974 verlesen worden ist.
Dieses Verfahren verstößt gegen § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO, der zwingend vorschreibt, dass der Grund der Verlesung bekannt zu geben ist. Unterbleibt die Bekanntgabe, so beruht das Urteil insoweit nicht auf dem Verfahrensmangel, wenn der Grund der Verlesung den Verfahrensbeteiligten ohnehin bekannt ist. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Da die Strafkammer weder den Grund für die kommissarische Vernehmung noch für die Verlesung benannt hat, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die Aussage des Zeugen █████ auch bei richtigem Verfahren nach § 251 Abs. 4 StPO verlesen und zur Überzeugungsbildung des Gerichts hätte herangezogen werden dürfen.
Von diesem Verfahrensfehler ist wiederum der Schuldspruch zu II 1 betroffen (vgl. oben I 1).
3. Ob die Strafkammer bei der Urteilsfindung zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Zeuge ██████ in der Hauptverhandlung vernommen wurde, kann dahingestellt bleiben, weil das angefochtene Urteil ohnehin aufzuheben ist, soweit die Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung ██████ sich ausgewirkt haben kann.
4. Für die Strafzumessung im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten im Fall II A 2 drängte sich die Heranziehung eines Schriftsachverständigen zur Beurteilung des kleinen „n“ im Schreiben vom 17. August 1971 und damit zur Frage der Identität der Schreibmaschine nicht auf, da die Übereinstimmung „auch für einen Nichtfachmann“ offensichtlich war (UA S. 46). Ein Beweisantrag ist in dieser Richtung nicht gestellt.
II. Da die Verfahrensrügen im Fall II durchgreifen, bedarf es insoweit keiner Entscheidung über die Sachrüge. Im Fall II B deckt die Sachrüge keinen Rechtsfehler auf. Die Aufhebung im Fall II A 1 hat zur Folge, dass auch der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben werden muss.
III. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Revision zu berücksichtigen, insbesondere auf die Fragen der etwaigen Mittäterschaft des Angeklagten, der etwaigen fehlenden Täuschung P[REDACTED] bei Vertragsabschluss (UA S. 42 zu II c) und des etwaigen fehlenden Irrtums der Zeugin ███ (UA S. 43 zu II e) näher einzugehen.
| Loesdau | Neifer | Zipfel | |||
| Pikart | Woesner |