Treffer
BGH Urteil

BGH: 1,3 ‰ als Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit für Kraftradfahrer; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 517/58
Datum
06.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde nach einem nächtlichen Motorradunfall u.a. wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Der BGH hält für Kraftradfahrer einen Blutalkoholgehalt von 1,3 ‰ als Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit für vertretbar. Die Verurteilung nach § 315a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 316 Abs. 2 StGB hob er jedoch auf, weil das LG den erforderlichen Zusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und konkreter Gemeingefahr nicht hinreichend festgestellt hatte. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Feststellung insbesondere zur Verkehrslage und Ausweichmöglichkeit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Kraftradfahrer kann aufgrund besonderer fahrtechnischer Anforderungen ein niedrigerer Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit als für Kraftwagenführer anzusetzen sein; ein Blutalkoholgehalt von 1,3 ‰ kann hierfür ausreichen.

2

Die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit oberhalb des Grenzwerts schließt einen Gegenbeweis durch nachträgliche Fahrproben oder sonstige Alkoholbelastungsversuche aus.

3

Der Tatbestand der (fahrlässigen) Straßenverkehrsgefährdung setzt voraus, dass die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sich in einem konkreten Verkehrsvorgang ausgewirkt und eine bestimmte Gemeingefahr herbeigeführt hat.

4

Für den Ursachenzusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und Gefahr ist zu prüfen, ob die Gefährdung bei der konkreten Verkehrslage auch von einem nüchternen Fahrer in gleicher Weise ausgegangen wäre.

5

Das strafrechtliche Verschulden beim Fahren in alkoholisiertem Zustand kann bereits im vorherigen Alkoholgenuss liegen, wenn der Täter dabei weiß, dass er anschließend noch ein Kraftfahrzeug führen muss.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 2. September 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██████████████████ Wolfgang aus ██, geboren am █ in █, wegen fahrlässiger Körperverletzung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ██████████████████,

██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 2. September 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte fuhr am 1. Mai 1958 gegen 2 Uhr morgens nach dem Besuch einer Tanzveranstaltung mit seinem Motorrad in ████████ auf der mit Neonlampen beleuchteten, 6,4 m breiten ███ Straße in Richtung Ortsmitte. Er hatte Abblendlicht eingeschaltet und fuhr zunächst mit einer Geschwindigkeit von 45 – 50 km/h, verlangsamte die Fahrt aber auf 40 km/h, als er in einer Linkskurve einen etwa 3 m breiten Nebelschwaden durchfuhr. Auf der anschließenden geraden Strecke hatte er auf etwa 160 m freie Sicht. Auf seiner rechten Straßenseite gingen zahlreiche Fußgänger in der gleichen Richtung, und zwar zum großen Teil auf der Fahrbahn, weil der Bürgersteig überfüllt war. Nachdem der Angeklagte mehrere Fußgängergruppen überholt hatte, sah er vor sich auf eine Entfernung von etwa 25 m im Abblendlicht seines Fahrzeugs drei junge Mädchen nebeneinander auf der rechten Fahrbahnseite und unmittelbar hinter ihnen einen jungen Mann gehen. Es gelang ihm nicht mehr, nach links auszuweichen. Er bremste deshalb scharf und geriet mit seinem Kraftrad ins Schleudern. Dieses erfasste die vier Fußgänger und warf sie zu Boden. Zwei Mädchen und der junge Mann wurden dabei verletzt. Der Angeklagte (Brillenträger) erlitt Schnittwunden im Gesicht. Sein Blutalkoholgehalt betrug 1,3 ‰.

Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt neun Monate.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, muss im Ergebnis Erfolg haben.

I. Die Revision rügt, das Landgericht habe den bei dem Unfall verletzten Zeugen █████████ vernommen, aber im Urteil festgestellt, dass █████████ einen Bluterguss am rechten Unterschenkel erlitten habe. Die Vernehmung dieses Zeugen ist unterblieben, weil seine Ladung als unbestellbar zurückgekommen war (HA 39).

Der Angeklagte will der Geschäftsstelle daraufhin die richtige Anschrift des Zeugen am Tag vor der Hauptverhandlung mitgeteilt haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob █████████ in diesem Zeitpunkt noch rechtzeitig hätte geladen werden können. Jedenfalls war das Landgericht in der Lage, die Verletzungen des Zeugen auf Grund der Aussagen des in der Hauptverhandlung eidlich vernommenen Polizeimeisters ██ festzustellen, der █████████ eine Woche nach dem Unfall in seiner Wohnung aufgesucht und vernommen hatte (HA Bl. 8).

Die Verfahrensrüge greift mithin nicht durch.

II. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung lässt keinen Rechtsmangel erkennen.

Das Landgericht sieht das für den Unfall mitursächliche Verschulden des Angeklagten zutreffend darin, dass er die Fußgänger spät gesehen hat, obwohl er sie nach Durchfahren des Nebelstreifens in der erleuchteten Straße auf eine Entfernung von mindestens 80 m hätte erkennen können. Dann wäre, wie das Urteil hervorhebt, noch genügend Zeit gewesen, seine Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, dass der Unfall vermieden worden wäre.

Insoweit hat die Revision auch keine Einwendungen erhoben.

Die Annahme von drei, in Tateinheit begangenen Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung begegnet keinem rechtlichen Einwand (vgl. oben unter I).

III. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 316 Abs. 2 StGB.

1. Fehl gehen allerdings die Revisionsangriffe gegen die Feststellung, dass der Angeklagte infolge seines Blutalkoholgehalts von 1,3 ‰ fahruntüchtig war.

Die Strafkammer hat sich dem Sachverständigengutachten des Privatdozenten Dr. med. L[REDACTED] beim Institut für gerichtliche und soziale Medizin in Frankfurt a. M. angeschlossen, nach dem ein Kraftradfahrer schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1,2 ‰ mit Sicherheit als fahruntüchtig angesehen werden muss. Der Senat stimmt der Herabsetzung des von der Rechtsprechung bisher mit 1,5 ‰ angenommenen allgemeinen Grenzwerts unbedingter Fahruntüchtigkeit für Kraftradfahrer grundsätzlich zu.

Der Bundesgerichtshof hat seit der grundlegenden Entscheidung des 3. Strafsenats vom 5. November 1953 – 3 StR 504/53 (BGHSt 5, 168) in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass Kraftfahrer allgemein bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ mit Sicherheit fahruntüchtig seien (vgl. unter vielen anderen BGH in VRS 8, 199; 10, 265). Ein Gegenbeweis – etwa durch Vornahme nachträglicher Fahrproben oder sonstiger Alkoholbelastungsversuche – wird demgegenüber nicht mehr zugelassen (BGHSt 10, 266).

Diese Rechtsprechung beruht auf gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen, die in einem Gutachten des Präsidenten des Bundesgesundheitsamts vom 1. März 1955 zusammengefasst worden sind (abgedruckt und erläutert von Borgmann, Blutalkohol bei Verkehrsstraftaten 1955). Danach sind alle Menschen schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1,0 ‰ infolge Veränderung der Tiefenperson durch Enthemmung und geistiger sowie körperlicher (sensorischer und motorischer) Leistungsausfälle fahruntüchtig. Nur aus Sicherheitsgründen, um der – geringen – Schwankungsbreite der Widmarkschen Reaktion, etwaigen Ungenauigkeiten bei der infolge Alkoholabbaus erforderlichen Rückrechnung bei spät durchgeführter Blutentnahme und der erhöhten Alkoholverträglichkeit trinkfester Menschen (z. B. Weinprüfer) Rechnung zu tragen, ist der Beginn der von sämtlichen Beweisanzeichen unabhängigen Fahruntüchtigkeit unter Einschluss aller etwaigen individuellen Unterschiede, besonders hinsichtlich der Geschwindigkeit von Aufnahme und Abbau des Alkohols, von der Rechtsprechung zunächst allgemein bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ angesetzt worden (BGHSt 5, 168; VRS 8, 199).

Die Richtigkeit dieser Annahme bezeugen die von zahlreichen inländischen und ausländischen Forschern nach besonders empfindlichen Prüfverfahren ausgeführten Versuche, die sämtlich ergeben haben, dass oberhalb eines Blutalkoholgehalts von 1,5 ‰ selbst alkoholgewohnte Personen im heutigen Straßenverkehr nicht mehr ausreichend fahrtüchtig sind (u. a. Sachsenberg, vgl. Borgmann aaO S. 42; Weltzien in DAR 1953, 48, 51; Stark, ZGerMed 1953, 155 über Versuche mit 14 Bierfahrern; Elbel, Trunkenheit und Verkehrsunfälle S. 18). Außerdem hat Ponsold Tausende von Fällen, in denen Alkoholgenuss für die Festnahme von Kraftfahrern oder einen Unfall eine entscheidende Rolle gespielt hat, statistisch ausgewertet und ebenfalls gefunden, dass bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ auch eine Alkoholgewöhnung nicht mehr ins Gewicht fällt; im Allgemeinen erleiden sogar schon bei 1,0 ‰ die für die Fahrtüchtigkeit erforderlichen inneren und äußeren Vorgänge im Körper des Fahrers nicht unbedingt jedoch die rein technische Fahrfähigkeit selbst beim Alkoholgewöhnten erhebliche Störungen. Auf Grund dieser Forschungsergebnisse lehnt das Gutachten des Bundesgesundheitsamts abweichende Vorschläge einzelner Wissenschaftler ab, die sich auf bestimmte, mit besonderen Prüfverfahren erfasste alkoholbedingte Leistungsausfälle stützen (wie z. B. Laves, der Gleichgewichts- und Sehstörungen untersuchte), aber das Bewegen im Straßenverkehr nicht als Gesamtvorgang erfassen (Borgmann aaO S. 45).

Abschließend führt es aus, es seien keine wissenschaftlich begründeten Tatsachen bekannt, auf Grund deren angenommen werden könne, dass jenseits eines Blutalkoholgehalts von 1,5 ‰ noch Fahrtüchtigkeit bestehe (Borgmann aaO S. 45 f.).

Spätere Fahrversuche mit neuen Geräten der Kienzle-Werke, die jede Bewegung am Steuer, jede Beschleunigung und Bremsung nachweisen, haben gezeigt, dass die Fahrtüchtigkeit regelmäßig erlischt, so dass, wie Ponsold schon zwischen 0,5 und 1,0 ‰ (Alkohol und Verkehr 1957 S. 4) hervorhebt, von 1,0 ‰ ab keiner mehr sicher Auto fahren kann. Demgemäß meint Ponsold in seinem Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. 1957 S. 260, dass der Grenzwert von 1,5 ‰ nach dem erdrückenden Beweismaterial der Experimentalforschung überholt und zwar zu hoch festgesetzt sei. Jedenfalls hält auch er einen Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ und mehr für sich allein für eine ausreichende Beweisgrundlage. Dies sei, so fügt er hinzu, kein „Schematismus aus Vereinfachung“, sondern eine begründete wissenschaftliche Erkenntnis. Auch der Fahruntüchtigkeit widersprechende Anzeichen könnten bei Werten über 1,0 ‰ rechtlich „die Beweiskraft der Promille“ und die sich daraus ergebende Überzeugung der „absoluten“ Fahruntüchtigkeit nicht erschüttern (aaO S. 263 unten).

Die jüngsten Forschungsergebnisse nötigen dazu, den von der Rechtsprechung bisher allgemein angewendeten Grenzwert unbedingter Fahruntüchtigkeit für diejenigen Fahrzeugführer zu überprüfen, an deren Leistungsfähigkeit selbst bei einer einfachen Verkehrslage die höchsten Anforderungen gestellt werden. Auf die Notwendigkeit, die Art des Verkehrsmittels bei Beurteilung der Fahrtüchtigkeit seines Fahrers zu berücksichtigen, hatte bereits das Gutachten des Bundesgesundheitsamts kurz hingewiesen (aaO S. 42). Auch im Schrifttum ist dieser Gedanke wiederholt erörtert worden. Dies gilt vor allem für Kraftradfahrer, welche die schwersten verkehrstechnischen Aufgaben zu lösen haben. Sie bedürfen einer besonderen körperlichen Geschicklichkeit und eines erhöhten Reaktionsvermögens zur Handhabung ihres wendigen und schnellen Fahrzeugs. Schon geringe Leistungsausfälle beeinträchtigen die Stetigkeit und Sicherheit ihrer Fahrt, während sich solche Mängel beim Kraftwagenführer erst bedeutend später fühlbar machen. Der Kraftradfahrer muss nämlich sein Fahrzeug durch seine Körperhaltung und leichteste Lenkbewegungen im Gleichgewicht halten; das erfordert besonders in Kurven höchste Fahrsicherheit. Auch die Einhaltung der Fahrtrichtung ist infolge der etwa 15-mal empfindlicheren Lenkvorrichtung seines Fahrzeugs bedeutend erschwert. Das Kraftrad hat zudem ein doppelt so großes Beschleunigungsvermögen wie der Kraftwagen, aber nur halbe Bremswirkung. Hinzu kommt bei Nachtfahrten die schwächere Beleuchtung der Fahrbahn durch nur einen Scheinwerfer; die „Blindsekunde“ ist infolgedessen doppelt so lang wie beim Kraftwagenführer (vgl. Ponsold, Lehrbuch aaO S. 265 ff.; Alkohol und Verkehr S. 8). Die Tragweite dieser Erschwerungen wird besonders deutlich, wenn man berücksichtigt, dass z. B. Störungen des Gleichgewichts und des Raumsehens bei einem Blutalkoholgehalt von 0,3 ‰ beginnen und eine bis um das 1½-fache verlangsamte Reaktion schon bei 0,5 ‰ eintreten kann. Die Minderung der Hemmungen fängt ebenfalls allgemein schon bei 0,3 ‰ an (Ponsold, Lehrbuch S. 256; Alkohol und Verkehr S. 8; Gerchow/Schneble, Alkohol im Straßenverkehr 1957 S. 203; Jarosch/Miller, Blutalkohol und Strafrecht 1958 S. 30). Das wirkt sich bei jungen Fahrern, die den größeren Anteil der Kraftradfahrer bilden und dem Schnelligkeitsrausch leichter verfallen, besonders verhängnisvoll aus.

Aus allen diesen Gründen wird im Schrifttum allgemein die Auffassung vertreten, dass ein Motorradfahrer mit Sicherheit bei einem erheblich niedrigeren Blutalkoholgehalt fahruntüchtig sei als sonstige Fahrzeugführer. Einige Wissenschaftler nehmen einen Grenzwert von 1,3 ‰, andere einen solchen von 1,2 ‰ an, der von einzelnen für Nachtfahrten weiter auf 1,0 ‰ herabgesetzt wird (vgl. o. Ueao Berg GA 1954, 100, 102 – 1,3 ‰; Dettling/Schinberg/Schwarz, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1951, 510 – 1,2 ‰; Elbel/Schleyer, Blutalkohol 2. Aufl. 1956, 179, 196, 197 – 1,0 ‰ beim Fahren im Dunkeln; Gerchow/Schneble aaO S. 23 – 1,3 ‰; Jarosch/Miller aaO S. 28, 30 – 1,3 ‰; Miller, Gerichtliche Medizin 1953, 759 – 1,3 ‰; Miller, Methodik und forensische Bewertung bei Blutalkoholbestimmungen in: Grundfragen der Kriminaltechnik, herausgegeben vom Bundeskriminalamt in Wiesbaden 1958, 171 – 1,3 ‰; Ponsold, Lehrbuch S. 265 ff. – 1,2–1,3 ‰; 1,0 ‰ bei Nacht, bei Jugendlichen 0,7 ‰). Dieser Ansicht sind bereits einige Landessozialgerichte gefolgt, wie das Landessozialgericht in Celle (Der medizinische Sachverständige 1956, 6) und das hessische Landessozialgericht in Darmstadt (Die Fahrschule 1958, 15), die beide für Kraftradfahrer einen Grenzwert von 1,3 ‰ zugrunde legen.

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Dabei nimmt er zugunsten der Kraftradfahrer den nach den neuesten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen noch vertretbaren höchsten Grenzwert von 1,3 ‰ an, um allen etwaigen Ungenauigkeiten bei der Ermittlung des Blutalkoholgehalts Rechnung zu tragen. Dass solche auch heute noch, trotz erheblicher Verbesserung der sog. Widmarkschen Reaktion und Verwendung des ADH-Ferment-Verfahrens zur Gegenprobe, möglich sind, ergibt sich schon daraus, dass über die – allerdings nur geringe – Streuungsbreite beider Verfahren noch keine sichere Kenntnis besteht (Miller, Grundfragen der Kriminaltechnik 1958, 173 oben) und dass eine genaue Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf die Tatzeit wegen der individuellen Verschiedenheit der Abbaugeschwindigkeit kaum zu erreichen ist (vgl. Ponsold, Lehrbuch S. 246).

Einer weiteren Herabsetzung des Grenzwerts für Nachtfahrten bedarf es nicht, weil den besonderen Schwierigkeiten, die beim Fahren im Dunkeln auftreten, durch Ermittlung der Fahruntüchtigkeit des Täters im Einzelfall am besten Rechnung getragen werden kann, zumal dabei die Art der Straßenbeleuchtung eine entscheidende Rolle spielt.

Die gegen eine Herabsetzung des Grenzwerts für Kraftradfahrer vom Oberlandesgericht in Frankfurt (DAR 1958, 199) erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Das Oberlandesgericht meint, eine Unterscheidung nach der Art des Fahrzeugs und seiner Bedienung müsse folgerichtig auch zur Berücksichtigung der größeren oder geringeren Geschicklichkeit und Fahrgewandtheit des einzelnen Fahrers und letzten Endes sogar seiner persönlichen Eigenschaften, wie körperlicher Verfassung, Alkoholverträglichkeit usw., führen, während der bisher von der Rechtsprechung anerkannte allgemeine Grenzwert so hoch bemessen sei, dass für die Berücksichtigung etwaiger Sondereigenschaften des Täters kein Raum mehr bleibe. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass auch der vom Senat angenommene Grenzwert für Kraftradfahrer von 1,3 ‰ immer noch so hoch liegt, dass alle individuellen Unterschiede, namentlich der Aufnahme- und Abbaugeschwindigkeit des Alkohols sowie seiner Verträglichkeit, voll ausgeglichen sind. Dieser Wert stellt also ebenso wie der bisherige allgemeine Grenzwert von 1,5 ‰ eine Höchstgrenze dar, oberhalb derer auch der geschickteste, an sich leistungsfähigste und alkoholverträglichste, selbst der an ständigen Alkoholgenuss gewohnte Kraftradfahrer eine so hohe Einbuße an seiner für den heutigen Straßenverkehr notwendigen Gesamtleistungsfähigkeit erleidet, dass er mit Sicherheit fahruntüchtig ist.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30. Juli 1954 (VRS 7, 308), in der ausgesprochen ist, es gebe keinen Erfahrungssatz, dass ein Motorradfahrer schon bei einem geringeren Blutalkoholgehalt als 1,5 ‰ unbedingt fahruntüchtig sei, ist jedenfalls durch die seitdem veröffentlichten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Auswertung der Blutalkoholbestimmung überholt (vgl. u. a. Miller in Grundfragen der Kriminaltechnik 1958 S. 16; Ponsold, Lehrbuch 2. Aufl. 1957 S. 265; Alkohol und Verkehr 1957 S. 4).

Da der Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,3 ‰ hatte, bedurfte es innerhalb keiner weiteren Ermittlungen, um seine Fahruntüchtigkeit festzustellen.

2. Der Straftatbestand der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung ist jedoch nur dann erfüllt, wenn der Täter durch seine Fahruntüchtigkeit eine bestimmte Gemeingefahr herbeigeführt hat; andernfalls ist er wegen seiner Fahruntüchtigkeit als solcher nur nach § 1 StVO, §§ 2, 71 StVZO wegen Übertretung strafbar.

Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, muss deshalb die Fahrunsicherheit auf einen bestimmten einzelnen Verkehrsorgang gewirkt haben. Dieser Zusammenhang ist nur dann gegeben, wenn das reibungslose Ineinandergreifen einzelner Verkehrsabläufe gerade mit Rücksicht auf den alkoholbedingten Zustand des Fahrers weniger wahrscheinlich war als das Gegenteil. Dazu bedarf es zwar nicht des Nachweises, dass der Alkoholeinfluss bereits auf die Fahrweise gewirkt hat. Es kommt also nicht darauf an, ob der Täter in nüchternem Zustand genau so gefahren wäre. Jedoch ist zu prüfen, ob die Gefahr einer Schädigung anderer bei der vorliegenden Verkehrslage auch von einem nüchternen Fahrer ausgegangen wäre (vgl. BGHSt 8, 28, 33; VRS 11, 61; 13, 204; OLG Hamm in NJW 1953 Nr. 16). Mit anderen Worten: Die Gemeingefahr beruht nicht auf der Fahruntüchtigkeit des Täters, falls dieser die gleiche Gefahr für die Allgemeinheit begründet hätte, wenn er bei Bewältigung derselben bestimmten Verkehrsaufgabe nüchtern gewesen wäre. So legt das Oberlandesgericht in Neustadt die Rechtsprechung des Senats zutreffend aus (VRS 16, 41).

Diese Prüfung hat die Strafkammer nach den Urteilsfeststellungen bisher nicht vorgenommen. Das Sendgericht bemerkt lediglich, der Angeklagte habe eine Gemeingefahr begründet, indem er für drei Personen, nämlich die von ihm verletzten Fußgänger, eine Gefahr für Leib und Leben heraufbeschworen habe. Angesichts eines späteren Unfalls wird allerdings die Annahme einer auf den Alkoholeinfluss zurückzuführenden Gemeingefahr oft so nahe liegen, dass es keiner weiteren Begründung bedarf (vgl. VRS 8, 199, 201; BGHSt 8, 26, 31). In dem vorliegenden Fall tritt der erforderliche Ursachenzusammenhang in dem Unfallverlauf jedoch nicht so eindeutig zu Tage.

Der Angeklagte fuhr nach der Sachverhaltsannahme des Landgerichts mit einer auch im Ortsverkehr mäßigen Geschwindigkeit von 40 km/h. Er hatte die Fußgänger auf der beleuchteten Straße nicht rechtzeitig gesehen, sondern sie erst im Licht seines abgeblendeten Scheinwerfers bemerkt. Dann bremste er sogleich stark und geriet dabei ins Schleudern. Bei diesem Sachverhalt lässt sich nicht ohne weiteres ausschließen, dass das Versagen des Angeklagten bloß auf einer nicht durch Alkoholgenuss beeinflussten allgemeinen Unaufmerksamkeit beruht, zumal er bis dahin schon verschiedene Fußgängergruppen ordnungsgemäß überholt hatte. Dafür, dass bei dem Unfall etwa eine durch Alkoholwirkung herabgesetzte Anpassungsfähigkeit der Augen an den Wechsel von hell und dunkel eine Rolle spielte, fehlt es bisher an Anhaltspunkten, weil die Straße mit Neonlampen beleuchtet war. Auch ist der Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen, ob die Herabsetzung der Reaktionsfähigkeit des Angeklagten für den Vorgang bedeutsam war. In diesen Richtungen hätte es noch näherer Darlegungen bedurft. Vor allem hätte das Landgericht untersuchen müssen, ob der Angeklagte etwa durch die Verkehrslage daran gehindert war, auf der 6,40 m breiten Straße unter gleichzeitiger weiterer Herabsetzung seiner Geschwindigkeit so weit nach links auszuweichen, dass er die Fußgänger nicht gefährdete. Dazu hätte es insbesondere der Feststellung bedurft, wie viel Raum die auf der Fahrbahn nebeneinander gehenden drei Mädchen einnahmen und ob die linke Fahrbahnseite zum Überholen frei war.

Wegen dieses Mangels muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, das tatsächliche Vorbringen der Revision über das Herannahen eines Gegenfahrzeugs auf der linken Fahrbahnseite kurz vor dem Unfall zu berücksichtigen. Er wird andererseits zu beachten haben, dass das strafrechtliche Verschulden des Kraftfahrers nicht erst bei Antritt einer Fahrt in alkoholisiertem Zustand beginnt, sondern schon dann, wenn er im nüchternen Zustand alkoholische Getränke zu sich nimmt, obwohl er weiß, dass er noch mit einem Kraftfahrzeug fahren muss.

Rothberg Krumme Hoepner

Die Bundesrichter Dr. Seibert und Dr. Flitner konnten, und zwar Dr. Seibert wegen Erkrankung, Dr. Flitner wegen Urlaubsabwesenheit, nicht unterschreiben.

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