Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unzureichender Aufklärung bei Motorradunfall mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 515/58
- Datum
- 07.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Kraftradfahrern liegt Fahruntüchtigkeit bereits bei einem Blutalkoholgehalt von etwa 1,3 ‰ vor.
Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr ist zu prüfen, ob das Unfallgeschehen durch zumutbare, konkrete Abwehrmaßnahmen (z. B. Gegensteuern, weiches Abbremsen) hätte verhindert oder gemildert werden können.
Die bloße Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begründet nicht automatisch Fahrlässigkeit; das Gericht hat die Vorhersehbarkeit besonderer Gefahrenlagen und die Angemessenheit der gewählten Geschwindigkeit unter den konkreten Wetter‑ und Straßenverhältnissen festzustellen.
Bei Zweifeln, ob Alkohol die Fähigkeit beeinträchtigte, erforderliche Ausweich- oder Bremsmaßnahmen zu ergreifen, hat der Tatrichter den Beschuldigten anzuhören und gegebenenfalls einen kraftfahrttechnischen oder medizinischen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Waldshut, 7. Juli 1958
Rubrum
in der Strafsache gegen den Polizeihauptwachtmeister Lothar Waldenar ███ aus ██, geboren am ██ in ██, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rosenberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Waldshut vom 7. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte nahm am Fastnachtssonntag 1958 nachmittags an der polizeilichen Verkehrsüberwachung des Fastnachtszuges in Rh_____ teil. Sodann suchte er eine Gastwirtschaft auf und trank bis gegen 19.35 Uhr Wein, Bier und Kognak. Nachdem er sich zur Eile etwas ausgeruht hatte, versah er von 21 Uhr ab seinen Dienst als Streifenführer, zunächst zu Fuß in den Straßen der Stadt, anschließend mit seinem Dienstkraftrad in den Außenbezirken von Rheinfelden. Er wurde von dem 59 Jahre alten Polizeiwachtmeister ███████ ██████████ begleitet. Beide kehrten gegen 1 Uhr in zwei Gastwirtschaften in █████████ und dem benachbarten ███████████ ein. Sie tranken je 3 Glas Kognak und traten etwa eine halbe Stunde später die Rückfahrt nach █████ an. Der Angeklagte wollte noch zur Zollstelle am Rhein fahren und dann seinen Dienst beenden. Sein Blutalkoholgehalt betrug 1,4–1,5 ‰. Er fuhr mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von 60–65 km/h auf der Bundesstraße ███, die am Stadtrand von ██████ in die ███-Straße übergeht. Von ihr zweigt an einer platzartigen Erweiterung nach rechts die Straße zur Zollstelle ab, während die ██████-Straße in einer schwachen Linkskurve weiterführt. Zwischen beiden Straßen liegt an der Wegegabelung, die durch eine Straßenlampe gut beleuchtet wird, eine Grünanlage. Als der Angeklagte sich dieser Stelle näherte, war die Fahrbahn regennaß. Es war dunkel und stürmisch. Der Wind wehte aus Westnordwest mit einer Geschwindigkeit von 24 km/h (Windstärke 4). Außerdem traten im Gebiet von ██████████ in dieser Nacht Windböen von 50 km/h auf. Etwa 50 m vor dieser Abzweigung wurde der Angeklagte, der etwas rechts von der Fahrbahnmitte mit Scheinwerferlicht fuhr, von einer Windböe nach links gedrückt. Er glaubte daher, nicht erfassen zu können, die ██-Straße einbiegen zu können. Zugleich schien ihm unausweichbar, auf der ████-Straße weiterzufahren. Deshalb entschied er sich, als er etwa 30 m vor der gegenüberliegenden Bordsteinkante der Wegegabelung war, zu bremsen und rief seinem Begleiter zu, er solle sich festhalten. Die Bremswirkung setzte bei einer Geschwindigkeit von 57 km/h ein. Durch das starke Bremsen verlor der Angeklagte die Herrschaft über das Kraftrad. Dieses fuhr in seiner Fahrtrichtung geradeaus weiter und prallte nach einer 11,10 m langen Bremsstrecke auf die 25 cm hohe Bordsteinkante der Wegegabelung auf. Es wurde sodann über den Gehweg auf den Grünstreifen geschleudert, während der Angeklagte und sein Begleiter in hohem Bogen etwa 30 m weit flogen und im Blumenbeet hinter der Grünanlage liegenblieben. ██████ starb infolge der durch den Sturz erlittenen schweren Verletzungen zwei Monate später im Krankenhaus an einer Lungenembolie. Auch der Angeklagte wurde verletzt und trug u. a. eine Gehirnerschütterung davon.
Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt neun Monate.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und sachlichen Strafrechts rügt, muß im Ergebnis Erfolg haben.
1. Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.
2. Das Landgericht geht, an sich zutreffend, davon aus, daß der Angeklagte fahruntüchtig gewesen ist. Wie der Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 6. März 1959 – 4 StR 517/58 – ausgesprochen hat, ist ein Kraftradfahrer, an den die höchsten verkehrstechnischen Anforderungen bei der Führung seines Fahrzeugs gestellt werden, schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 ‰ unbedingt fahruntüchtig.
Als Unfallursachen sieht die Strafkammer die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten, seine überhöhte Geschwindigkeit, das Nichteinhalten der äußersten rechten Straßenseite und die Windböe an. Sie ist aber davon überzeugt, daß der Windstoß nur von untergeordneter Bedeutung für das Unfallgeschehen war, weil es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre, wenn der Angeklagte mit mäßiger Geschwindigkeit ganz rechts in fahrtüchtigem Zustand gefahren wäre, zumal die schwache Rechtskurve fahrtechnisch keine Schwierigkeiten bot. Bei einer Geschwindigkeit von beispielsweise 35 km/h hätte er, so führt das Urteil aus, die durch die Windböe heraufbeschworene Lage zweifellos gemeistert. Er hätte nach der Meinung des Landgerichts auch deshalb allen Anlaß gehabt, langsam und vorsichtig zu fahren, weil die Straße regennaß und glitschig war, ein heftiger Wind wehte und er einen Nichtmotorradfahrer als Beifahrer hatte, der infolge seines Alters und der dadurch bedingten körperlichen Unterlegenheit erhöhte Anforderungen an den Fahrer stellte. Seine in mehrfacher Hinsicht hervorgetretene Unvorsichtigkeit und Nachlässigkeit hätten die für ihn voraussehbare Folge des Unfalls gehabt.
Diese Darlegungen reichen nicht aus, um trotz der vom Landgericht unterstellten Auslösung des Unfalls durch eine Windböe ein fahrlässiges Verschulden des Angeklagten zu begründen.
Inwiefern das Nichteinhalten der äußersten rechten Fahrbahnseite den Unfall mitverursacht haben könnte, läßt das Urteil nicht erkennen. Überdies ist es üblich und in der Regel auch nicht zu beanstanden, wenn ein schnell fahrender Kraftradfahrer nachts auf einer unbelebten Straße ohne Gegenverkehr rechts nahe der Fahrbahnmitte fährt, weil er dadurch eher ein Auffahren auf unbeleuchtete, am Straßenrand abgestellte Fahrzeuge oder sonstige Hindernisse vermeiden kann.
Die Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/h, die der Angeklagte bis kurz vor der Unfallstelle einhielt, war allerdings zu hoch, weil sie die im Ortsverkehr vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritt. Wäre er aber mit 45 bis 50 km/h gefahren, so hätte ihm daraus, selbst mit Rücksicht auf die regennasse Straße und den starken Wind, möglicherweise kein Vorwurf gemacht werden können; denn das Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte mit dem Auftreten heftiger Windböen, welche die Lenkung seines Fahrzeugs gefährden konnten, rechnen und erkennen mußte, daß er noch langsamer, etwa mit der für ein Kraftrad recht niedrigen Geschwindigkeit von 25 km/h, fahren müsse.
Die Strafkammer hat indes bisher nicht erörtert, ob den Angeklagten etwa deshalb ein Verschulden trifft, weil er – nachdem der Windstoß sein Fahrzeug erfaßt hatte – nicht andere, zur Abwendung der Gefahr geeignetere Maßnahmen, wie Gegensteuern und weiches Abbremsen, ergriff. Hierzu wäre er, da er nach den Feststellungen etwa 50 m vor der Wegegabelung nach links gedrückt wurde, während er den Bremsentschluß erst 30 m vor der gegenüberliegenden Bordsteinkante faßte, wahrscheinlich noch genügend Zeit gehabt haben; denn er fuhr selbst bei seiner Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/h nur 17 bis 18 m in der Sekunde. Der Tatrichter müßte deshalb, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Kraftfahrsachverständigen, prüfen, ob es dem Angeklagten, angesichts der hohen Empfindlichkeit der Lenkvorrichtung seines Kraftrads, bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit und Umsicht noch gelungen wäre, durch sachgerechte Maßnahmen nach rechts in die Zollstraße zu steuern oder wenigstens einen heftigen Anprall an den Bürgersteig zu verhindern. Möglicherweise war der Angeklagte infolge seiner Alkoholbeeinflussung nicht fähig, sofort den zur Vermeidung eines Unfalls richtigen Entschluß zu fassen oder die notwendigen Maßnahmen auszuführen, etwa deshalb, weil er durch Gleichgewichtsschwankungen behindert wurde, die schon bei einem Blutalkoholgehalt von 0,3 ‰ auftreten können (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 286). Zu diesen Vorwürfen ist der Beschwerdeführer bisher anscheinend nicht gehört worden.
Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, auch das Vorbringen der Revision selbst zu würdigen, namentlich die zur Begründung der verspäteten Aufklärungsrüge erhobene Behauptung, daß der Verunglückte seinen tödlichen Ausgang durch sein ungeduldiges Verhalten im Krankenhaus herbeigeführt habe.
Bundesrichter Dr. Seibert Krumme Rothberg und Dr. Flitner sind beurlaubt, ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterzeichnen.
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