Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Trunkenheitsfahrt und fahrlässige Tötung bei Motorradrennen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 423/59
Datum
20.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, Körperverletzung und Straßenverkehrsgefährdung nach einem Motorradrennen unter Alkoholeinfluss an. Zentral war, ob Fahruntüchtigkeit bei 1,1 ‰ Blutalkohol festzustellen sei. Der BGH verwirft die Revision: Fahruntüchtigkeit ergab sich aus Blutalkohol in Verbindung mit enthemmter, rücksichtsloser Fahrweise; prozessuale Rügen und Beweisangriffe sind unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr kann sich nicht allein aus dem Blutalkoholwert, sondern aus dessen konkretem Zusammenhang mit Fahrverhalten und den Gesamtumständen ergeben; Gerichte dürfen auch bei knapp unter einer absoluten Grenze liegenden Werten aus dem Verhalten Fahruntüchtigkeit folgern.

2

Eine Rüge wegen angeblich widersprüchlicher Sachverständigengutachten nach § 261 StPO ist unbegründet, wenn nicht dargetan wird, dass der im Hauptverfahren gehörte Sachverständige dieselbe Auffassung wie das beanstandete Institut vertreten hat oder die Widersprüchlichkeit entscheidungserheblich ist.

3

Die Revision ist in der Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung beschränkt; Angriffe auf die Würdigung konkreter Tatsachen sind grundsätzlich nach § 337 StPO ausgeschlossen, sofern keine Prozessfehler vorliegen.

4

Eine Nachbildung des Unfallgeschehens ist nicht erforderlich, wenn die Strafkammer die Unfallstelle und die maßgeblichen Tatsachen anschaulich festgestellt hat und weitere Ermittlungen keine neuen, entscheidungserheblichen Erkenntnisse erwarten lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden/Oberpfalz, 11. August 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen ███████████████ Johann ██████ aus ████, geboren am ███, wegen fahrlässiger Tötung, Wegnahme,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Pr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Weiden/Oberpfalz vom 11. August 1959 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Gründe

Der Angeklagte veranstaltete am 26. April 1959 auf der Heimfahrt vom Frühlingfest in ███ █████████ in der Almulde der Bundesstraße 22 bei Burgtrausnitz mit dem später tödlich verunglückten Johann █ ein Kraftradrennen. Beide standen unter Alkoholeinfluss und waren enthemmt; der Fahrer des Angeklagten, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten betrug zur Unfallzeit 1,1 ‰. Beide Fahrer wiesen mindestens 1,2 ‰ Blutalkohol auf.

Sie fuhren mit Geschwindigkeiten von 80 bis über 100 km/h die Gefällstrecke und die Talschleife hinab. Nachdem sie sich von dem mit etwa 90 km/h fahrenden Angeklagten überholt hatten, forderte ███████████ diesen auf einer anschließenden Steigung zu einer Rennfahrt heraus. Der Angeklagte erkannte und billigte diese Absicht und folgte ██ in einem Abstand von höchstens 5 m, um ihn trotz vorausliegender zweier gefährlicher Linkskurven zu überholen. In unübersichtlicher Kurve beschleunigte er sein Kraftrad und überholte, als er bereits in Höhe des Warnschildes für die Linkskurve war. Dabei kam ihm aus der Linkskurve ein Personenkraftwagen geradewegs entgegen, dessen Fahrer beim Erblicken des Angeklagten sofort bremste und scharf nach rechts heranfuhr. Dem Angeklagten gelang es zwar, sein Kraftrad nach rechts auszubiegen; doch gelang es ihm wegen seiner hohen Geschwindigkeit nicht mehr, sein Kraftrad zwischen dem entgegenkommenden Personenkraftwagen und dem vorausfahrenden Kraftrad abzubremsten. Er verlor infolge des Anstoßes die Herrschaft über sein Rad und wurde über die Straßenböschung hinweg in eine rechts an die Straße angrenzende Wiese geschleudert. Auch der Angeklagte stürzte und starb an den erlittenen Verletzungen. Der Beifahrer des Angeklagten und dieser selbst kamen mit leichten Verletzungen und Hautabschürfungen davon.

Das Landgericht hat die Unfallursache im Wesentlichen darin gesehen, dass der Angeklagte in alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit an unübersichtlicher Stelle zu schnell fuhr und falsch überholte. Es hat ihn wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zwei fahrlässigen Körperverletzungen und in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§§ 222, 230, 2 und 4, 316 Abs. 2, 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB) unter Annahme eines erheblichen Mitverschuldens ███ zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen.

Seine Revision ist unbegründet.

I.

Die Revision rügt ohne Erfolg einen Verstoß gegen § 261 StPO, weil das Landgericht auf Grund eines widersprüchlichen und damit rechtsirrtümlichen Gutachtens der Staatlichen Bakteriologischen Untersuchungsanstalt in Regensburg die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten unterstellt habe. Die Widersprüchlichkeit des Gutachtens erblickt der Beschwerdeführer darin, dass es ihn bei einem (nach seiner Ansicht zu hoch berechneten) Blutalkoholgehalt von 1,2 ‰ als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fahruntüchtig bezeichnet habe, während der Bundesgerichtshof (vgl. 4 StR 517/58 vom 19. Februar 1959, abgedruckt in der Entscheidungssammlung BGHSt 12, 6) einen Blutalkoholwert von 1,3 ‰ aufwärts erst als unbedingt fahruntüchtig ansehe.

Die Rüge geht schon deshalb fehl, weil die Revision nicht behauptet, der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige, Medizinalrat Dr. █████, habe zur Frage der Fahruntüchtigkeit dieselbe Ansicht wie das mit der Blutalkoholbestimmung befasste Institut vertreten. Abgesehen davon ergeben die Urteilsgründe deutlich, dass die Strafkammer die Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers nicht nur aus dem festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰, sondern aus dessen Zusammenhang mit der enthemmten und die eigene Leistungsfähigkeit weit übersteigenden Fahrweise des Angeklagten gefolgert hat. Das Landgericht bezeichnet diese Fahrweise als „typische Alkoholwirkung“ und begründet dies damit, dass die beiden Motorradfahrer den Hinweg nach ██████ bei wesentlich günstigeren Verkehrsverhältnissen mit nur 50 bis 60 km/h zurückgelegt hätten, während sie auf der Rückfahrt ohne sachlichen Grund bei dichterem Verkehr und schlechteren Sichtverhältnissen mit 80 bis über 100 km/h gefahren seien. Damit hat die Strafkammer aus eigener Sachkunde die vom Beschwerdeführer bestrittenen Tatsachenfeststellungen getroffen, aus denen sie die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten folgern durfte, obwohl sein Blutalkoholgehalt geringfügig unter der vom erkennenden Senat in dem angeführten Urteil festgelegten unbedingten Untauglichkeitsgrenze lag.

II.

Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hat das Landgericht nicht erkennbar verletzt. Die weiteren von der Revision an der Zuverlässigkeit der Aussage ██ ████ geäußerten Bedenken vermögen einen solchen Verstoß nicht darzutun. Denn ausweislich der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Unübersichtlichkeit der Unfallstelle anschaulich geschildert und sich nicht auf die genannten Zeugen, sondern auf die glaubwürdigen Angaben des von ███ vom Angeklagten abweichenden Sachvortrags des die Unfallermittlungen leitenden Polizeibeamten ████████ (AS 65/212 UA) gestützt.

Inwiefern die Aussagen der Zeugen ██ und ████ – von Amts wegen zur Besichtigung der Unfallstelle und zur Rekonstruktion des Unfallgeschehens herangezogen – unzuverlässig sein sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ihre angebliche Bekundung, der Angeklagte habe sie bei der Begegnung mit dem Kraftwagen des Zeugen ██ längst überholt und von ihnen schon einen Abstand von 100 m gewonnen gehabt, wird durch die Urteilsfeststellungen nicht bestätigt; sie haben mit der Frage der Übersichtlichkeit der Straße nichts zu tun.

Eine Nachbildung des Unfallgeschehens hätte keine weiteren Erkenntnisse gebracht und war daher nicht erforderlich.

III.

Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.

1.) Der Schuldspruch wird durch die Urteilsfeststellungen getragen.

a) Wie unter I. dargelegt, hat das Landgericht seine Annahme, der Angeklagte sei infolge des genossenen Alkohols nicht mehr fahrsicher gewesen, rechtsfehlerfrei begründet. Die Revision irrt, wenn sie meint, außer dem festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ seien keine Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers hervorgetreten. Mit dem Einwand, die Strafkammer habe aus der Fahrweise des Angeklagten in Verbindung mit dem genannten Blutalkoholwert nicht auf eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer infoge Trunkenheit (§ 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB) schließen dürfen, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 337 StPO).

b) Gleiches gilt für die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe grob verkehrswidrig und rücksichtslos an unübersichtlicher Stelle zu schnell gefahren. Es begegnet insbesondere keinen Bedenken, dass die Strafkammer das Wettfahren des Angeklagten mit ██ auf der unübersichtlichen Bundesstraße als eigensüchtig und deshalb in dieser rechtlichen Beurteilung als rücksichtslos angesehen hat. Nichts würde sich ändern, wenn der Beschwerdeführer, wie die Revision geltend macht, nur aus „sportlichem Enthusiasmus“ gehandelt haben sollte; auch in diesem Fall ließe seine Fahrweise die Dritten geschuldete Rücksichtnahme vermissen.

2.) Auch der Strafausspruch einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der ihm zugrunde liegenden Strafzumessungserwägungen ist nicht zu beanstanden. Das erhebliche Mitverschulden ██ an dem Unfall hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt.

RothbergMartinFlitner
SauerLang-Hinrichsen

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