Trunkenheit im Verkehr: Fahruntüchtigkeit bei 1,12 ‰ und Anforderungen an tatrichterliche Prüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 306/58
- Datum
- 20.03.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die von sonstigen Beweisanzeichen unabhängige absolute Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern beginnt im Allgemeinen erst bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰; eine generelle Absenkung dieses Grenzwerts bedarf gesicherter wissenschaftlicher Grundlage und ist nicht bereits aufgrund einzelner neuer Untersuchungen gerechtfertigt.
Relative Fahruntüchtigkeit ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen; maßgeblich ist, ob die Gesamtleistungsfähigkeit infolge alkoholbedingter Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle so herabgesetzt ist, dass das Fahrzeug auch in plötzlich schwierigen Verkehrslagen nicht mehr sicher geführt werden kann.
Bei Blutalkoholwerten über 1,0 ‰ ist der Tatrichter gehalten, insbesondere zusätzliche beeinflussende Faktoren wie Ermüdung, Nachtfahrtbedingungen und konkrete Verkehrsanforderungen in die Beurteilung der Fahruntüchtigkeit einzubeziehen.
Äußere Unauffälligkeit nach dem Unfall oder der Eindruck von Zeugen/Polizeibeamten schließt eine erhebliche Alkoholbeeinflussung nicht aus und ist für sich genommen kein tragfähiges Gegenindiz gegen Fahruntüchtigkeit.
Für die Annahme einer durch Trunkenheitsfahrt herbeigeführten Gemeingefahr kommt es nicht auf ein zusätzliches verkehrswidriges Fehlverhalten an, sondern darauf, ob durch die Fahrt im fahruntüchtigen Zustand eine Lage geschaffen wurde, die die Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer oder bedeutender fremder Sachwerte wahrscheinlich macht.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 18. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ███████ ████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Leitsatz
StGB § 315 Abs. Nr. 2
a) An der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die von sonstigen Beweisanzeichen unabhängige, allgemeine Fahruntüchtigkeit bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ beginnt (BGHSt 5, 168; 10, 265), wird festgehalten. Kraftfahrer sind jedoch schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 ‰ unbedingt fahruntüchtig (4 StR 517/58 vom 6. März 1959).
b) Ein Kraftfahrer ist fahruntüchtig, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit, besonders infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher (psychophysischer) Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.
BGH, Urt. v. 20. März 1959 – 4 StR 306/58 – Saarbrücken
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 18. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
An einem Samstagabend Ende August 1957 unternahm der Angeklagte, nachdem er 14 Stunden, unter Einlegung einer Mittags- und einer Vesperpause, in seinem Geschäft gearbeitet hatte, mit seinem Renault-Personenwagen eine Fahrt in mehrere benachbarte Ortschaften. Dort kehrte er mit einem Kunden, den er unterwegs getroffen und mitgenommen hatte, in mehreren Gastwirtschaften ein und trank einige Flaschen Bier. Gegen 1 Uhr nachts wollte er mit seinem Begleiter noch über Michelbach nach Neunkirchen fahren, um dort das anlässlich des Blumenfestes aufgeschlagene Festzelt zu besuchen. Sein Blutalkoholgehalt betrug 1,12 ‰. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h auf der 6,70 m breiten Bundesstraße 268. Kurz vor dem Ortseingang von Neunkirchen geriet er am Anfang einer Rechtskurve, am „Weißen Kreuz“, in Höhe einer von links einmündenden Durchgangsstraße von seiner rechten Fahrbahnseite auf die linke Straßenhälfte und stieß dort mit dem ihm entgegenkommenden, vorschriftsmäßig rechts fahrenden Kraftrollerfahrer Heinz [REDACTED] zusammen. Dieser wurde ebenso wie sein Begleiter Michel [REDACTED] auf die Fahrbahn geschleudert. Er starb kurz darauf an der Unfallstelle, während [REDACTED] infolge seiner bei dem Sturz erlittenen Verletzungen mehrere Monate im Krankenhaus behandelt werden musste. [REDACTED] hatte zur Zeit des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,49 ‰. Der Angeklagte und sein Begleiter blieben unverletzt. Beide Fahrzeuge wurden stark beschädigt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist betrug zwei Jahre und sechs Monate. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 316 Abs. 2 StGB verurteilt hat.
Das Rechtsmittel muss im Ergebnis Erfolg haben.
I. Nicht beizutreten ist der Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass der Grenzwert der unbedingten Fahruntüchtigkeit allgemein auf einen Blutalkoholgehalt von 1 ‰ herabgesetzt werden müsse.
Noch in seiner Entscheidung vom 11. April 1957 (BGHSt 10, 265) hat sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen, nach der von der Erreichung eines Blutalkoholgehalts von 1,5 ‰ an jeder, auch der alkoholerfahrene, Kraftfahrer zur sicheren Führung eines Fahrzeugs unfähig ist (u. a. BGHSt 5, 168; VRS 8, 199). Er hat deshalb auch den Gegenbeweis, z. B. durch Vornahme von Fahrproben oder sonstige Alkoholbelastungsversuche, nicht für beweiserheblich erachtet. Wie in der Entscheidung hervorgehoben ist, entspricht diese Rechtsprechung den Forschungsergebnissen der ärztlichen Wissenschaft, die in dem Gutachten des Präsidenten des Bundesgesundheitsamts vom 1. Mai 1955 im Einzelnen dargelegt worden sind (abgedruckt und erläutert von Borgmann, Blutalkohol und Verkehrsstraftaten 1955).
Dieses Gutachten geht bereits davon aus, dass im Allgemeinen ein Blutalkoholgehalt von 1 ‰ eine so erhebliche Einbuße an den für die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlichen Funktionen und Reaktionsabläufen infolge Lockerung der Hemmungen und geistig-seelischer wie körperlicher (psychophysischer) Leistungsausfälle bewirkt, dass Fahrtüchtigkeit im Sinne einer Beherrschung des die Lenkung eines Fahrzeugs im Verkehr bildenden Gesamtvorgangs nicht mehr angenommen werden könne. Lediglich aus Sicherheitsgründen, um der Schwankungsbreite der Blutalkoholbestimmungsverfahren, etwaigen Ungenauigkeiten der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf den Zeitpunkt der Tat bei spät durchgeführter Blutentnahme und der erhöhten Alkoholverträglichkeit trinkfester Menschen (z. B. Weinprüfer) Rechnung zu tragen, ist der Beginn der von sonstigen Beweisanzeichen unabhängigen Fahruntüchtigkeit, und zwar auch unter Einschluss aller etwaigen persönlichen Unterschiede, namentlich in der Alkoholaufnahme- und Abbaugeschwindigkeit, von der Rechtsprechung wie in dem Gutachten des Bundesgesundheitsamts bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ angesetzt worden (BGH aaO; Borgmann aaO S. 39 ff., 46).
Der Senat sieht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung allgemein abzugehen.
Es mag allerdings richtig sein, dass der Sicherungszuschlag von 0,5 ‰ reichlich hoch bemessen ist, worauf einige Wissenschaftler, namentlich im Hinblick auf neuere Untersuchungsergebnisse auf dem Gebiet der Auswertung der Blutalkoholbestimmung, hinweisen (u. a. Elbel, Trunkenheit und Verkehrsunfälle 1955 S. 13; Elbel/Schleyer, Blutalkohol 2. Aufl. 1956 S. 177; Gerchow/Schneble, Alkohol im Straßenverkehr 1957 S. 18, 23; Müller, Methodik und forensische Bewertung bei Blutalkoholbestimmung, „Grundfragen der Kriminaltechnik“, herausgegeben vom Bundeskriminalamt Wiesbaden 1958 S. 171 ff.; Ponsold, Lehrbuch für gerichtliche Medizin 2. Aufl. 1957 S. 260 ff.; Alkohol und Verkehr 1957 S. 4 und 5; Ruppert, Blutalkohol und Verkehrssicherheit 1956, Vorträge und Diskussionsbeiträge des Symposions über Methodik und forensische Bedeutung der Blutalkoholbestimmung vom 30. Oktober 1955 in Würzburg, S. 18, 20 ff.).
Jedoch sind auch jetzt bei der Blutalkoholbestimmung und ihrer Auswertung noch längst nicht alle Fehlerquellen ausgeschaltet, die, wenigstens bei einem Blutalkoholgehalt, der in unmittelbarer Nähe des Grenzwerts liegt, zuungunsten des betroffenen Kraftfahrers ausschlagen könnten. Zwar ist die Blutalkoholbestimmung nach dem Widmark-Verfahren unter Leitung des Bundesgesundheitsamts durch die vorgeschriebene Bestimmung von drei verschiedenen Blutproben und Mitbestimmung bekannter Alkohollösungen, die in geschmolzenen Ampullen von der Firma Merck geliefert werden, sowie die Blutentnahme mit einer Venüle der Behringwerke in Marburg wesentlich verbessert worden, wenn auch die Vornahme mehrerer voneinander unabhängiger Blutuntersuchungen noch keine Fehlbestimmung ausschließt, weil diese von ein und demselben Fehler betroffen werden können. Auch ist die Gefahr von Fehlbestimmungen jetzt durch die in kritischen Fällen vorgesehene Gegenprüfung nach dem ADH-Ferment-Verfahren erheblich herabgesetzt (vgl. Müller, Grundfragen der Kriminaltechnik S. 169; Ponsold, Alkohol und Verkehr S. 33; Ruppert, Blutalkohol und Verkehrssicherheit S. 46 oben).
Die Fehlerbreite beider einander ergänzender Verfahren soll nach Jarosch/Müller, Blutalkohol und Strafrecht 1958 S. 17, nur noch 0,05 bis 0,08 ‰ betragen, während Gillissen und Raftopoulo sie noch im Oktober 1955 mit 0,11 ‰ angaben (s. Ruppert, Blutalkohol und Verkehrssicherheit S. 5 und 39).
Indes weist Müller (aaO S. 169) darauf hin, dass immer noch kein Stillstand in den einschlägigen Untersuchungen eingetreten und auch kein einheitliches Vorgehen bei Blutuntersuchungen, namentlich in ländlichen Bezirken, gewährleistet sei, und dass sonst ebenfalls ungenauere Blutalkoholbestimmungen vorkommen könnten, ganz abgesehen davon, dass auch das ADH-Ferment-Verfahren nicht unbedingt sicher vor Verfälschungen des Untersuchungsergebnisses ist, z. B. bei Bildung von Äthylalkohol im Körper der Untersuchten infolge Einatmung von Essigsäureäthylester in bestimmten Fabriken. Ferner deutet Müller an, dass die Streuungsbreite der Widmark’schen Reaktion und des ADH-Verfahrens bei kleinen Verschiedenheiten der Alkoholbestimmungstechnik immer noch nicht auf das genaueste bekannt sei (aaO S. 173). Zudem weist Saar, Widmark- und Fermentanalyse des Blutalkohols in der Praxis (s. Ruppert, Blutalkohol und Verkehrssicherheit S. 34) ebenso auf Schwächen des ADH-Verfahrens hin; er erwähnt beispielsweise die Möglichkeit einer Fermentlähmung infolge von Schwermetallspuren im destillierten Wasser.
Nunmehr beruft sich Ponsold zwar darauf, eine Serie von Fahrversuchen mit neuen Geräten der Kienzle-Werke, die jede Bewegung des Fahrers am Steuer, jede Beschleunigung und jede Bremsung festhalten, habe ergeben, dass die Fahrtüchtigkeit schon bei einem Blutalkoholgehalt zwischen 0,5 und 1 ‰ erlischt. Er meint deshalb, 1 ‰ sei die eigentliche Grenze, von der ab keiner mehr sicher Auto fahren könne (Alkohol und Verkehr S. 4, vgl. auch Ruppert, Blutalkohol und Verkehrssicherheit S. 20; Müller, Grundfragen der Kriminaltechnik S. 20). Seine Ausführungen lassen aber nicht erkennen, ob diese Feststellungen auf einer genügend breiten Untersuchungsgrundlage beruhen, wie z. B. seine statistische Auswertung von Tausenden von Fällen, die zur Bestätigung des Grenzwerts von 1,5 ‰ geführt hat (Borgmann aaO S. 43). Eine Versuchsreihe von erheblich geringerem Umfang kann die Herabsetzung dieses Wertes, die dem Beschuldigten jeden Gegenbeweis für seine Fahrtüchtigkeit zur Zeit der Tat abschneidet, keinesfalls rechtfertigen. Überdies erkennt schon das Gutachten des Bundesgesundheitsamts vom 1. März 1955 allen „psychophysischen Alkoholbelastungsprüfverfahren grundsätzlich nur einen untergeordneten Beweiswert zu (Borgmann aaO S. 34, 45). Auch würde selbst auf dem Boden der neuen, der Fahrpraxis angepassten Versuche immer noch ein Sicherungszuschlag notwendig sein, um alle Ungenauigkeiten der Blutalkoholbestimmung auszugleichen.
Bedenken gegen die von der Staatsanwaltschaft gewünschte Maßnahme sind auch deshalb begründet, weil eine genaue Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf die Tatzeit wegen der persönlichen Verschiedenheiten der Alkoholaufnahme- und Abbaugeschwindigkeit kaum zu erreichen ist, zumal diese nicht nur von der körperlichen Verfassung des Einzelnen, sondern auch von den Umständen des Einzelfalls, z. B. Art des Alkohols, Nahrungsaufnahme, Stimmung, Ermüdung, starken Blutungen und Erbrechen, Gehirnerschütterung, Nachwirkung von Schlafmitteln usw., abhängig sind (vgl. Dettling/Schinberg/Schwarz, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1951 S. 516 f.; Müller, Grundfragen der Kriminaltechnik S. 171 ff.; Gerchow/Schneble, Alkohol im Straßenverkehr S. 21 ff.; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin S. 245 ff.).
Hinzu kommt, dass die Alkoholbeeinflussung während der steigenden Alkoholkurve stärker ist als in der fallenden, wenn auch in jeder Stufe bei höherem Blutalkoholgehalt eine wesentliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorhanden ist und der Wirkungsunterschied nach Meinung einzelner Wissenschaftler nicht sehr groß ist, sondern höchstens einem Blutalkoholspiegel von 0,1 ‰ entspricht (Alha, Der klinische Hauschzustand während des steigenden und fallenden Blutalkohols bei Ruppert, Blutalkohol und Verkehrssicherheit S. 12, 19 mit Diskussionsbericht S. 43; Gerchow/Schneble aaO S. 19; Jarosch/Müller aaO S. 22; Müller, Grundfragen der Kriminaltechnik S. 170 ff.; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin S. 259). Nicht einheitlich wird auch die Bedeutung eines Restalkohols angesehen, der allerdings in der Regel erst durch „Aufstocken“ infolge erneuten Alkoholgenusses wirksam wird; erst bei Alkoholwerten über 1,5 ‰ wird er allgemein so beurteilt wie jeder andere Promille-Satz (vgl. Alha aaO S. 14; Gerchow/Schneble aaO S. 21; Müller, Grundfragen der Kriminaltechnik S. 171; Ponsold, Lehrbuch S. 248, 259; Staudinger, Alkohol und Verkehrssicherheit, Diskussionsbeiträge S. 44).
Wenn auch der Einfluss der oben erörterten Fehlerquellen und Wirkungsunterschiede im Einzelnen nur geringfügig sein mag, so ist doch bei einem zufälligen Zusammentreffen mehrerer solcher Umstände im Bereich des Grenzwerts der unbedingten Fahruntüchtigkeit nicht auszuschließen, dass der Beschuldigte durch eine Herabsetzung dieses Werts in seiner Verteidigung zu Unrecht beeinträchtigt würde. Demgemäß sind auch aus den Reihen der ärztlichen Wissenschaftler Stimmen für die Beibehaltung des geltenden allgemeinen Grenzwerts von 1,5 ‰ erhoben worden. So wies z. B. Veinig (Erlangen) schon während der Würzburger Tagung am 30. Oktober 1955 darauf hin, dass man sehr vorsichtig sein müsse, wenn man den Blutalkoholgrenzwert von 1,5 ‰ senken wolle (s. Ruppert, Blutalkohol und Verkehrssicherheit S. 44). Auch Müller (Grundfragen der Kriminaltechnik S. 172) steht auf dem Standpunkt, dass bei einem Blutalkoholgehalt unter 1,5 ‰ zu dem chemischen Befund ein weiteres Beweisanzeichen kommen müsse, um Fahruntüchtigkeit feststellen zu können. Gegenüber der nach seinem Eindruck in der Bundesrepublik vorhandenen Neigung, die Grenze der unbedingten Fahruntüchtigkeit auf 1,3 bzw. 1,2 ‰ herabzusetzen oder zwischen Tag- und Nachtfahrten zu unterscheiden, verweist er auf die Notwendigkeit, noch genauere Kenntnisse über die Streuungsbreite der Widmark’schen Reaktion und des ADH-Verfahrens zu erwerben (aaO S. 173). Schließlich besteht auch unter den Wissenschaftlern selbst noch keine feste Meinung darüber, auf welche bestimmte Höhe der Grenzwert herabgesetzt werden könnte, ohne den Kraftfahrer zu Unrecht von der Möglichkeit auszuschließen, seine Fahrtüchtigkeit im Strafverfahren durch Alkoholbelastungsversuche unter Beweis zu stellen.
Nach alledem erachtet auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die von der Beschwerdeführerin verlangte Herabsetzung des allgemeinen Grenzwertes weder auf 1 ‰ noch auf einen zwischen 1 ‰ und 1,5 ‰ liegenden Wert für vertretbar. Für Kraftradfahrer hat er den Grenzwert schon in seiner Entscheidung vom 6. März 1959 – 4 StR 517/58 – auf 1,3 ‰ herabgesetzt, weil an diese Fahrzeugführer die verkehrstechnisch höchsten Anforderungen im Straßenverkehr gestellt werden.
Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, dass das Landgericht nicht ausreichend geprüft habe, ob der Angeklagte im vorliegenden Fall, obwohl sein Blutalkoholgehalt 1,12 ‰ betrug, doch fahruntüchtig gewesen ist. Für diese Untersuchung ist die regelwidrige Fahrweise des Angeklagten nicht unbedingt ausschlaggebend, wenn sie auch ein wesentliches Anzeichen dafür bilden kann, dass er nicht mehr fahrtüchtig war (vgl. BGHSt 5, 168, 171; 8, 28, 30). Vielmehr muss der Tatrichter diese Frage – unter Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehender Erkenntnisquellen auf Grund sämtlicher Umstände des Einzelfalles, sowohl der körperlichen Verfassung des Angeklagten als auch der von diesem während seiner Fahrt zu bewältigenden Verkehrsaufgaben – prüfen (BGHSt 8, 323; VRS 11, 61 ff.). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Kraftfahrer nicht erst dann fahruntüchtig ist, wenn bei ihm bestimmte schwerwiegende „psychophysische“ Ausfälle offensichtlich festzustellen sind, sondern schon dann, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit, namentlich infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwierigerer Verkehrslagen, sicher zu steuern.
Das Landgericht hätte hier vor allem erwägen müssen, dass der Blutalkoholgehalt des Angeklagten mehr als 1 ‰ betrug, also einen Wert erreichte, bei dem die meisten Menschen sehr wesentliche Leistungsausfälle aufweisen. Außerdem hätte es die Ermüdung des Angeklagten berücksichtigen müssen, die regelmäßig die Alkoholwirkung noch erhöht (BGH VRS 14, 262). Denn der Angeklagte hatte nach den Feststellungen von 7 Uhr morgens bis 21 Uhr mit zwei kurzen Unterbrechungen gearbeitet, dann eine längere Fahrt unternommen, mehrere Wirtschaften aufgesucht und dort bis gegen 1 Uhr erhebliche Mengen Alkohol getrunken. Einen wichtigen Anhaltspunkt für die Annahme, dass bei dem Angeklagten schon eine gewisse Enthemmung eingetreten sei, bot dem Tatrichter der Umstand, dass der Angeklagte sich nach seiner fast 18 Stunden währenden Betätigung noch dazu entschloss, mit seinem Begleiter das Festzelt in Neunkirchen aufzusuchen, wo er voraussichtlich wiederum Gelegenheit haben würde, alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Eine Lockerung der Hemmungen zeigt sich nämlich vor allem in einer Überschätzung der eigenen Fähigkeiten ebenso wie in einem Nachlassen der Leistungsbereitschaft, in mangelnder Aufmerksamkeit und in Sorglosigkeit.
Hinzu kommen die erhöhten Schwierigkeiten einer Nachtfahrt unter Alkoholeinfluss, wobei besonders zu beachten ist, dass nach den Forschungsergebnissen der ärztlichen Wissenschaft schon bei einem Blutalkohol von 0,3 ‰ außer den seelischen Enthemmungen Störungen des Raumsehens und Verlängerung der Reaktionszeit, bei 0,5 ‰ verschwommenes Sehen und bei 0,9 ‰ Verlängerung der Blendwirkung beginnen (Gerchow/Schneble aaO S. 18; Jarosch/Müller aaO S. 30; Ponsold, Lehrbuch S. 256). Gerade diese Ausfälle konnten für die Nachtfahrt des Angeklagten auf einer Bundesstraße, auf der jederzeit mit Gegenfahrzeugen zu rechnen ist, zumal in einer Gegend, in der gerade ein Blumenfest gefeiert wurde, besonders gefährlich werden.
Unbeachtlich ist entgegen der Annahme der Strafkammer, ob die an der Unfallstelle anwesenden Polizeibeamten und Zeugen sowie der Begleiter des Angeklagten den Eindruck hatten, der Angeklagte stehe nicht unter Alkoholeinfluss; denn die äußere Haltung und das einige Zeit währende verkehrsgemäße Fahren schließen eine Alkoholbeeinflussung nicht aus. Infolge der Schockwirkung und der Willensanspannung nach einem Unfall gelingt es Kraftfahrern nicht selten, sich so weit zu beherrschen, dass selbst der untersuchende Arzt keinen Alkoholeinfluss festzustellen vermag, obwohl ein solcher schon in hohem Maße vorhanden ist (u. a. Ponsold, Alkohol und Verkehr S. 8; Lehrbuch S. 256 ff.).
Die Strafkammer hat es ferner rechtsirrtümlich unterlassen festzustellen, ob der Angeklagte alkoholunverträglich ist. Dieser Umstand ist für die Bewertung des Grades der Alkoholbeeinflussung von besonderer Bedeutung (BGHSt 8, 33).
Bei der Beurteilung der Fahrweise, die – wie oben erwähnt – grundsätzlich auch als Anzeichen der Fahruntüchtigkeit mit heranzuziehen ist, setzt sich die Strafkammer mit den allgemeinen Verkehrserfahrungen in Widerspruch, wenn sie meint, dass das Verlassen der rechten Straßenseite beim Beginn einer Rechtskurve keinen Anhalt für eine alkoholbedingte Fahrweise biete. Selbst wenn der Angeklagte, wie das Landgericht annimmt, zu diesem Verhalten veranlasst wurde, weil er auf das „Weiße Kreuz“ auffahren wollte, um das daneben aufgestellte Wegweiserschild zu lesen, so kann das dennoch als Zeichen einer alkoholbedingten Unaufmerksamkeit und des Nachlassens der Umsicht gewertet werden, weil der Angeklagte es unterließ, zunächst seinen Abstand vom rechten Fahrbahnrand im Auge zu behalten und damit den Verlauf der von ihm befahrenen Straße zu beobachten. Auf eine Verminderung seiner Reaktionsfähigkeit deutet es auch hin, dass er mit gleichbleibender Geschwindigkeit, ohne zu bremsen, auf den mit Fernlicht nahenden Kraftrollerfahrer weiter zufuhr, obwohl er ihn schon auf eine Entfernung von 150 m bemerkt hatte und nicht geblendet werden konnte, weil dieser ihm in einer Kurve entgegenkam.
Für die Feststellung, dass der Angeklagte eine Gemeingefahr herbeigeführt hat, kommt es übrigens, entgegen der Meinung des Tatrichters, nicht auf eine verkehrswidrige Fahrweise oder ein sonstiges Fehlverhalten des Kraftfahrers im Verkehr an. Maßgebend ist hierfür allein, ob er durch die Fahrt in fahruntüchtigem Zustand eine Lage geschaffen hat, die die Schädigung bestimmter Menschen (mit Ausnahme der Fahrzeuginsassen, BGHSt 11, 199) oder bestimmter bedeutender Sachwerte (mit Ausnahme des vom Täter geführten Fahrzeugs, BGHSt 11, 148) wahrscheinlich machte. Es kommt also nicht darauf an, ob er in nüchternem Zustand genau so gefahren wäre, sondern nur, ob er dann auch die Gefahr einer Schädigung anderer bei der Bewältigung der gleichen Verkehrsaufgaben begründet hätte (vgl. BGHSt 8, 28, 31, 33).
Die gerügten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zwecks Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen.
Rotberg
Die Bundesrichter Dr. Seibert, Krumme und Dr. Flitner sind beurlaubt, ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterzeichnen.
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